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IGNORED

Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?


Karlfried54

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Die eindeutige Rechtslage ist, dass du mit einem zu großen Magazin schon beim Einführen in die Waffe die Wertungsstufe A erreichst.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html   Abschnitt 3 Ziff. 1.7 und folgend.

 

Ist das Magazin begrenzt auf die zulässige Höchstkapazität, bekommst du in der B-Note die Ziffern 2.4, 2.5 oder 2.6.

 

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Zitat

1. Kategorie A
......
1.7.2

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

 

Ja durch das einsetzen des Magazins wird eine Katagorie A. Verboten ist sie deswegen aber nicht. Wer mit dem Magazin Umgang haben darf (gemeldeter Altbesitz, BKA Ausnahmegenehmigung) darf es auch verwenden.

 

Juristisches hierzu,  zunächst die Definitionen:
 

Zitat

4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.


 

Bei den Verbotenen Waffen in Anlage 2 wird genannt:

 

 

Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen.

....
1.2.4.4

Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.7

halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

 

Verboten ist eine Langwaffe mit mehr als 10 Schuss nur dann wenn, sie a) Selbstlader ist, b) das Magazin fest eingebaut ist.

 

Eine Langwaffe mit eingesetztem Wechselmagazin  mit mehr als 10 Schuss ist nicht verboten in Deutschland.

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Wir setzen voraus, das entweder Altbesitz oder BKA-Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dann ist 1.2.4.4 unbedeutend für Umgang mit den Magazinen.

 

 

Es ergibt sich also folgendes Bild, wenn man eine Zentralfeuer-Langwaffe mit einem >10 Wechselmagazin austattet:

 

Kategorie A: JA

Verboten: NEIN

 

Die Beispiele:

 

Jäger: Kein Problem, aber auf der Jagd nur 3 Patronen im Magazin, wenn im Selbstlader. Blockierung nicht mehr erforderlich.  Im Repetierer egal. 

 

Sportschützen: Für die sportliche Verwendung ist §6 Abs 1 Nr 3 zu beachten: Das Magazin darf keine Kapazität über 10 Patronen haben, es muss also eine Blockiereinrichtung eingeführt sein, wenn im Selbstlader. Im Repetierer egal.

 

Sammler: Wurst.

 

 

Der häufiger Denkfehler: Es wird häufig Kat-A mit Verboten verwechselt, aber so weit sind wir noch nicht Also Obacht beim Naseweis sein.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Der Jäger darf zunächst auch einfach 3 Patronen im Magazin haben und außerhalb des Schusses auf Wild auch soviel laden, wie das Waffenrecht zulässt. eine Begrenzung gab es bislang nicht.

Was geschieht, wenn man eine Kat A Waffe hat (Magazin) obwohl man nur eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Jat B hat...?

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Minuten schrieb Waffen Tony:

Der Jäger darf zunächst auch einfach 3 Patronen im Magazin haben und außerhalb des Schusses auf Wild auch soviel laden, wie das Waffenrecht zulässt. eine Begrenzung gab es bislang nicht.

 

Ja, auf dem Schießstand z.B. darf  und durfte er das.

 

Bearbeitet von ASE
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Nein auf der Jagd (oder besser dem Schuss auf Wild) darf er die 3 Schuss im Magazin haben.

Alles was nicht Shcuss auf Wild ist, unterlag nicht der Beschränkung mit Ausnahme der Regelung der BArtSchV

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vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

Nein auf der Jagd (oder besser dem Schuss auf Wild) darf er die 3 Schuss im Magazin haben.

 

Stimmt, habe es geändert. Bezog mich dabei auch noch, quasi als Kontrast zu früher und zum Sportschützen heute, auf die vergangene Altregelung, wo Jäger blockierte Magazine haben mussten

 

 

Fazit bleibt: Altbesitzer und BKA-begnadete dürfen ihre 150er Trommeln nutzen, nur der Sportschütze muss eben auf 10 verstöpseln, wenn er es in einen SL steckt

Bearbeitet von ASE
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Das dürfte eine sehr spekulative Aussage sein.

Welche Konsequenz hat der Wechsel der Kategorie?

Der erfolgt aus meiner Sicht, mit Überschreiten der Kapazität, auch wenn der Umgang mit dem Magazin nicht verboten ist.

Aus meiner Sicht müsste dieser aber blockiert erfolgen.

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@Waffen Tony#

 

Der Wechsel der Kategorie hat keine Auswirkungen. Noch nicht. Da nach deutschem Recht eine verbotene Waffe in Anlage 2 Abschnit 1 WaffG benannt sein muss. Das ist nicht erfolgt. Die Intention der Kat A ist klar, aber eben nicht 1:1 in die deutsche Verbotsdefinition eingeflossen. 

 

@Fyodor

 

Nein. unter den von mir genannten Umständen nicht. Nochmal: gemeldeter Altbesitz oder BKA-Genehmigung für das Magazin vorhanden. Da ist auch die Nutzung des bösen HiCap-Magazin nicht verboten.

Genau genommen ist sie auch ohne diese Vorraussetzung nicht verboten, nur eben der Umgang mit dem  verbotenen Wechselmagazin als solches.

 

Der Gesetzgeber hätte unter 1.2.x Zentralfeuerwaffen mit eingesetzem Wechselmagazin benennen können,  analog dazu wie er SL in  1.2.7 mit eingebautem Magazin benannt hat. So hätte er auch einen Bezug auf Abschnitt 3 Kat A herstellen können.

Das hat er aber nicht, da er  den Umgang mit den Magazinen als solches verboten hat. Ein Wille des GG ist ohnehin nicht erkennbar, sonst hätte er den Altbesitz nicht vom Verbot ausgenommen.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 40 Minuten schrieb Gruger:

Der Umgang mit der Klasse A bedarf der Erlaubnis. Ohne Erlaubnis = A-Karte.

 

 

@Gruger

Bitte die Norm hierzu nennen.

 

 

..die gibt es nämlich nicht.

 

 

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

Zitat
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

 

Deine Kat-A befindet sich in Anlage 1 Abschnitt 3: Die hat in Deutschland zur zeit nur Kategorisierungscharakter.

 

Ich drehe nochmal die Gebetsmühle:

Die EU hätte gerne, das Kat A verboten ist. Hätte. Was in D  tatsächlich verboten ist, ist aber in Anlage 2 Abschnitt 1 zu nennen, wofür es einer Erlaubnis bedarf in Anlage 2 Anschnitt 2.

 

In beiden sind Zentralfeuerlangwaffen mit eingesetztem Wechselmagazin nicht genannt. Das der Gesetzgeber den Unterschied zwischen eingesetztem Wechselmagazin und eingebautem Magazin kennt hat er in Anlage 1 Nr 4.4.1 und 4.4.2 deutlich gemacht. Das einsetzen eines Wechselmagazines ist kein herstellen einer Waffe mit eingebautem Magazin.

 

Was er verbieten wollte hat  der Gesetzgeber nun klar benannt:

 

Zitat

 

1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

 

 

Wo steht nun etwas von Waffen mit eingesetzten Wechselmagazinen? Das der GG auch dies Begrifflichkeit "eingesetzes Wechselmagatin" kennt, ist in deiner Anlage 1 Abschnitt 3 kenntlich gemacht.

 

Nirgends steht es.

 

Also ist völlig klar, das das Einsetzen eines >10 Wechselmagazines erlaubt ist, weil weder die Handlung noch das Ergebniss der Handlung erlaubnispflichtig oder verboten.

Der Umgang mit dem Magazin muss natürlich erlaubt sein (BKA) oder das Verbot schlicht nicht Wirksam (gemeldeter Altbesitz vor 13.6.2017), aber das bezieht sich, ich sage es noch einmal, nur auf das Magazin nach 1.2.4.3/4.

 

 

 

 

 

 

Richtlinien, @Gruger sind nämlich Richtlinen und haben keinesfalls Gesetzeskraft, sie ersetzen nicht nationales Recht.

 

 

@Waffen Tony

 

Welche fehlende Besitzerlaubnis? Die Prämisse war gemeldeter Altbesitz/ BKA-Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitet von ASE
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Willst du es absichtlich missverstehen? ich ahbe nichts zu Magzienen geschrieben. Das ist so banal, dass es keiner Erklärung bedarf.

Eine Besitzerlaubnis für eine Kat A Waffe liegt regelmäßig nicht vor.

 

 

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Anlage 2 Abschnitt 2, UA 1, Satz 1

 

Also die allgemeine Vorschrift, dass man zum Umgang mit bestimmten Waffen der Erlaubnis bedarf.

 

Du hast gemäß WBK zB die Erlaubnis eine Kat. B, Ziff. 2.6. Durch einsetzen eines 30er Magazins wird daraus magischerweise Kat A, 1.7.2.

 

dafür hast du jetzt aber keine Besitzerlaubnis. Und von Kat. A kommst du auch nicht mehr runter.

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Anlage 2 Abschnitt 2, UA 1, Satz 1

 

Also die allgemeine Vorschrift, dass man zum Umgang mit bestimmten Waffen der Erlaubnis bedarf.

 

Du hast gemäß WBK zB die Erlaubnis eine Kat. B, Ziff. 2.6. Durch einsetzen eines 30er Magazins wird daraus magischerweise Kat A, 1.7.2.

 

dafür hast du jetzt aber keine Besitzerlaubnis. Und von Kat. A kommst du auch nicht mehr runter.

Du scheinst nicht einsehen zu wollen, das im gesamten WaffG kein Querbezug zu Anlage 1 Abschnitt 3 Waffg hergestellt wird.

 

Auch nicht in den von dir referenzierten abschnitten.

 

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vor 19 Minuten schrieb ASE:

[...] Querbezug zu Anlage 1 Abschnitt 3 Waffg [...]

??

 

§2 (2) WaffG führt aus, dass der Umgang mit Waffen, die in Anlage 2, Abschnitt 2 genannt sind, der Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis ist die WBK. Dort ist die Erlaubnis für eine Kat. B eingetragen. Die Argumentation von @Gruger bzw. @Waffen Tony ist für mich mithin schlüssig. Was siehst du da anders?

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Zitat

Anlage 2

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Zitat

Anlage 1

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

 

@ASE

 

Und das Ganze wird referenziert von

 

Zitat

 §2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

 

Somit haben wir zunächst mal klargestellt, dass der Umgang mit Schusswaffen - auch der Kat. A 1.7. - der Erlaubnis bedarf, es sei denn es gibt entsprechende Ausnahmen im Gesetz.

 

Ich denke mal laut ins Unreine:

 

Die Erlaubnisse erfolgen grundsätzlich durch Eintrag in eine WBK - das dürfte ja unstrittig sein.

 

Der geneigte Magazintester eines unblockierten 30er Mags aus angezeigtem Altbesitz fährt zum Stand und schießt dort als Jäger im Rahmen seines Bedürfnisses mit einer Schußwaffe nach Kat. B, die natürlich auch so eingetragen ist. Weil es so cool ist, lässt er auch andere Jäger damit schießen. Dann fährt er wieder nach Hause.

 

Das Ganze unter Berufung auf §12 Abs. 5 WaffG, erlaubnisfreier Erwerb und Überlassen auf einer Schießanlage zum dortigen Schießen. Sehe ich da deine/eure Argumentation richtig?

 

Ich versuche das mal für mich nachzustellen:

 

Variante 1:   "Waffe wird nur temporär Kat. A, da nur solange Kat. A wie Magazin eingeführt ist"

Kat. B Waffe wird also zum Stand geführt, dort durch Magazin-Einführung zur Kat. A 1.7 (keine verbotene Waffe), dann wird damit geschossen (erlaubnisfrei, §12), die Waffe wird vom anderen Jäger erworben (erlaubnisfrei, §12 Abs. 1 Nr. 5), Zurückerworben vom anderen Jäger (erlaubnisfrei). Zwischendurch, beim Magazine laden, wird diese wieder Kat. B (kein 30er Magazin mehr drin), dann wieder A, dann wieder B, A - B - A - .. schließlich B, weil die Waffe wieder eingepackt wird und nach Hause gefahren wird. 

 

Variante 2: "Die Waffe wird nach Magazineinschub zwar dauerhaft Kat. A, aber da dies ja keine verbotene Waffe ist, spielt das keine Rolle"

 

 

Bei Variante 1 und 2 ist der lediglich vorübergehende Erwerb zum Schießen auf dem Stand für die Kumpel wohl relativ unkritisch, da erlaubnisfrei gestellt. Für den WBK Inhaber könnte man da etwas kritischer sein. Er führt das Magazin zwar auch nur zum Schießen ein, aber der "Erwerb" dieser ganz konkreten Waffe (Hersteller, Modell, Seriennummer) soll ja gerade nicht vorübergehender Natur sein, sondern ist auf dauerhaften Besitz ausgerichtet. Das gilt um so mehr, wenn man die Kategorie A durch bloßes Auswerfen des Magazins nicht mehr verlassen kann. (Da war ich bisher zwar ziemlich sicher, würde mich aber anderweitig überzeugen lassen.) §12 Abs. 1 Nr. 5 stellt nur den vorübergehenden Erwerb erlaubnisfrei. 

 

Auf jeden Fall wandelt der WBK Inhaber die Waffe auf magische Weise von Kat. B in Kat. A um - ist dies eventuell sogar als Umbau zu bezeichnen? Oder "findet er sie auf"? Erwirbt sie in "ähnlicher Weise" - irgendwie muss die Kat. A Waffe ja zum WBK-Inhaber gelangt sein.  Hat er die Kat. A Waffe etwa hergestellt?

 

Wenn wir die ganze Sache des Erwerbs negieren - er hat die Waffe ja schon und erwirbt sie nur durch Einführen des Magazins nicht erneut - bleibt immer noch der Kategoriewechsel, den man nicht so einfach wegwischen sollte.

 

 

vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

Man erwirbt die Kat A nicht, man erschafft sie.

 

Genau. 

Das kam jetzt während meines Schreibens rein. Dieser "Erschaffung" müsste erlaubnisfrei sein. Ist dies tatsächlich so?

 

Da wir in einem Diskussionsforum sind, kann man durchaus Meinungen austauschen und sich überzeugen lassen. Überzeugt mich! 🙂

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vor 8 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

??

 

§2 (2) WaffG führt aus, dass der Umgang mit Waffen, die in Anlage 2, Abschnitt 2 genannt sind, der Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis ist die WBK. Dort ist die Erlaubnis für eine Kat. B eingetragen. Die Argumentation von @Gruger bzw. @Waffen Tony ist für mich mithin schlüssig. Was siehst du da anders?

Das keine Erlaubnis für Kat B. eingetragen wird.  Ja manche Behörden tragen das pro forma mit ein, der Systematik wegen. Mache auch nicht.

 

Und die liegts falsch das eine Erlaubnis für irgendeine Kat XY eingetragen wird. Es wird eine Erlaubnis für eine bestimmte Waffe, die durch Art und Bezeichung der Munition bestimmt ist erteilt.


Um das nochmal deutlich zu machen: Im WaffG findet man in Anlage 1 Abschnitt 3 die Übernahme der Einteilung aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie. Diese wirkt sich, bis auf die Registrierung, nicht aus. 

Was erlaubt und verboten ist, ist in der Anlage 2 definiert.

 

 

Bitte auch wirklich mal in die Zitierstellen hineinschauen. Für die ganz Bequemen habe ich es hier hineinkopiert:

 

Zitat

Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),   (Nach KWKG verboten)
1.2
vollautomatische Schusswaffen, (Verbot nach Anlage 2 1.2.1.1)
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,  (Verbot nach Anlage 21.2.2)
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind,   (Kein Verbot in Anlage 2)
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind, (Verbot nach Anlage 2 1.5.4, hier sogar mal bezugnahme auf Anlage 1  Abschnit 3 Nr 1.5 )
1.6
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,
1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,  (Verbot nach Anlage 2 1.2.6, aber nur in der form eingebautes Magazin)
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird, (Verbot nach Anlage 2 1.2.7, aber nur in der form eingebautes Magazin)
1.8
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,
1.9 (KEIN Verbot nach Anlage 2  dafür nach 1.2.3 generell für besonders zerlegbare Waffen)
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. (Hier sollte es dann langsam jedem dämmern, sind Salutwaffen in deutschland verboten?)


 

Macht euch das mal klar.

Eu-Gesetz, Eu Waffenrecht, bla bla. Das ist alles dummes Gewäsch. Es gibt kein EU-Waffengesetz, es gibt nur nationale Waffengesetze, die anhand der Richtlinien gestaltet werden(sollen..), mit einer gehörigen Portion Freiheit und eigenwilliger Interpretation der Mitgliedsstaaten)

 

Die Anlage 1 Abschnitt 3 hat keinen Gesetzescharakter, was die Definition von erlaubt und verboten anbelangt.

 

Für was eine Erlaubnis erteilt werden muss und für was eine verboten ist, ist allein Anlage 2, in Worten ANLAGE ZWEI zuständig. 

 

Und wer fleißig war und Anlage 1 Abschnitt 3, in Worten ANLAGE EINS ABSCHNITT DREI,  aufmerksam gelesen hat, dem ist evtl aufgefallen das dort NICHTS (mehr) von Verboten steht.

 

 

Hier nochmal für Faule:

 

Zitat

Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
1. Kategorie A
1.1

 

Zum Vergleich die  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der aktuellen Lesefassung

 

Zitat

Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen

1. Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung;

2. vollautomatische Feuerwaffen;

3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;

4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.

 

Na fällt euch was auf?

 

 

Der Gesetzgeber hat die Formulierung  "Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen" im deutschen waffengesetz zu "Kategorie A"  zusammengestrichen.

 

Für das Verbot einzelner Waffen sind nämlich die Richtlinien von jedem Staat anders interpretiert worden bei der Umsetzung ins nationale Recht. Und bisweilen erweitert.

 

 

 

Gewöhnt euch diesen Mix aus EU-Richtlinie und WaffG ab, auf wenn "Waffe Kategorie A/B/C" noch so cool klingt.  Amtssprache ist deutsch und Gültigkeit hat das deutsche Waffengesetz. 

Und nach dem sind Waffen verboten, welche in Anlage 2 Abschnitt 1 genannt werden. Und sonst nix. NIX.

 

Ich frage mich, ob mancher der glaubt Kat A sei in Deutschland verboten weil ja EU-Gesetz und so, auch seine Ordonanz-Repetierer, KK-Gewehrchen und  Schrotflinten einfach jedem überlässt..
Nach der heiligen EU-Richtlinie sind die ja nur Meldepflichtig, nicht Erlaubnispflichtig....🙄 Aber Konsequenz war ja noch nie unsere Stärke

Bearbeitet von ASE
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Es geht (zumindest mir) nicht darum, ob Kat. A verboten ist, sondern darum, ob die Erlaubnis sie einschließt. In meiner WBK steht in der ersten Spalte "Kat. B halbautom. Büchse". Vielleicht hätte ich gegen den Eintrag vorgehen und verlangen sollen, dass die Kat. da verschwindet, weil nicht gesetzesrelevant, aber nun steht sie drin. Und da das deutsche (nationale) Waffengesetz eine Definition der Kategorie beinhaltet, dürfte das nun ziemlich eindeutig sein, oder? Ich möchte niemanden überzeugen müssen, dass eine (temporäre) "Kat. A halbautom. Büchse" da auch drunterfällt, weil es ja immer noch eine halbautomatische Büchse ist ...

 

Wenn man den Eintrag nicht drin hat, ist das eine ganz andere Geschichte. Vielleicht kann man sich darauf einigen.

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