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IGNORED

Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb Joe07:

 

Die Definition des jagdlichen Übungsschießens findest du hier: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf

 

Das mit der Universallösung würde ich lassen, denn dies dokumentiert Vorsatz!

 

Schalldämpfer sind von den den Erlaubnisfreistellungen des § 12 WaffG nicht erfasst. Damit ist das Schießen im Rahmen des Jedermanns-Schießens oder als Sportschütze mindestens ein Drahtseiltanz, welchen ich heutzutage lassen würde!

 

 

 

Zitat

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

 
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

Viel Spaß beim Anwenden von §9 AWaffV.

 

Hier §12 WaffG

Zitat

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

 

Es indes  fraglich ob §9 AWaffV überhaupt anwendbar ist.

 

§9 AWaffV

Zitat

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

Diese Norm ist nicht anwendbar, denn für den Schalldämpfer muss der Schütze keine Erwerbsberechtigung nachweisen.  Er erwirbt ihn unter Vorraussetzung des §12 WaffG. Und schießt mit ihnen unter Vorraussetzungen des § 12 WaffG.

 

Der Kern des Pudels ist aber ein ganz anderer:

 

"innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses"  ist nicht gleichbedeutend mit exakt nach Sportordnung. Die grundgesetzliche Autonomie des Sportes bleibt nämlich erhalten.

Was der Gesetzgeber nicht als sportliches Schießen will, muss er konkret benennen und sich damit der Überprüfung ggf durch das Bundesverfassungsgericht unterwerfen. Ansonsten hätten wir ein "was nicht erlaubt ist, ist verboten" und das würde elementar und brachial gegen das GG verstoßen. Das Sportschützen mittlerweile selber so denken....weit haben wirs gebracht.  Die Spordordnungen der Verbände hingegen sind lediglich genehmigte Zusammenstellungen, aufgrund deren ein Bedürfnis zum erwerb&besitz nach §14 ohne weitere Nachfrage der Behörde abgeleitet werden kann. Eine "Positivliste sportliches Schießen". Es ist aber keine Auflistung dessen, was ausschließlich Schießsport sein kann. Es gibt auch Sportschützen ohne Verband und Sportschützen ohne anerkannten Verband(<10000 Mitlgieder), ergo auch ohne anerkannte Sportordnung. Dennoch praktizieren sie sportliches Schießen. Bitte nicht im Privilegiendampf des §14 /§15 vergessen, das es ein GG gibt...

 

Die Grenzen des sportlichen Schießens sind daher konkret in  §6 AwaffV benannt.  Und nur die Norm ist hier anwendbar.  Schalldämpfer sind nicht ausgeschlossen.

 

 

 

Die ganze Diskussion entspinnt sich um den Nimbus des Schalldämpfers, der ja lange zeit von vielen für "verboten" gehalten wurde. Wie bereits erwähnt um einen 2-zöller macht keiner einen bohei, obwohl der nach §6 ausgeschlossen ist.....

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Joe07:

 

Die Definition des jagdlichen Übungsschießens findest du hier: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf

Demnach ist "Ausbildungsschiessen" eben auch "jagdliches Schiessen". Die Ausbildung darf nicht jeder Jäger durchführen, aber erfahrenere Jäger dürfen alle prinzipiell ausbilden (nach x Jahren JJS).

Bestimmte Jagdschulen haben demnach kein Monopol für "Ausbildungsschiessen", das können eben auch andere DJV-Jäger.

Und wenn dann noch eine Bockscheibe vorne hängt, kann und wird da kaum einer was gegen sagen können, wenn sich ein Sportschütze unter Aufsicht eines erfahrenen DJV-Jägers mal auf 100m Bockscheibe mit der SD-Jagdwaffe versucht.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Krug geht eben so lange zum Brunnen, bis er bricht.

 

Zumal 13 (9) vom jagdlichen Übungsschießen spricht, das gemäß DJV-Vorschrift nach bestandener Jägerprüfung stattfindet.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb ASE:

 

 

 

 

Viel Spaß beim Anwenden von §9 AWaffV.

 

Hier §12 WaffG

 

Es indes  fraglich ob §9 AWaffV überhaupt anwendbar ist.

 

§9 AWaffV

Diese Norm ist nicht anwendbar, denn für den Schalldämpfer muss der Schütze keine Erwerbsberechtigung nachweisen.  Er erwirbt ihn unter Vorraussetzung des §12 WaffG. Und schießt mit ihnen unter Vorraussetzungen des § 12 WaffG.

 

Der Kern des Pudels ist aber ein ganz anderer:

 

"innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses"  ist nicht gleichbedeutend mit exakt nach Sportordnung. Die grundgesetzliche Autonomie des Sportes bleibt nämlich erhalten.

Was der Gesetzgeber nicht als sportliches Schießen will, muss er konkret benennen und sich damit der Überprüfung ggf durch das Bundesverfassungsgericht unterwerfen. Ansonsten hätten wir ein "was nicht erlaubt ist, ist verboten" und das würde elementar und brachial gegen das GG verstoßen. Das Sportschützen mittlerweile selber so denken....weit haben wirs gebracht.  Die Spordordnungen der Verbände hingegen sind lediglich genehmigte Zusammenstellungen, aufgrund deren ein Bedürfnis zum erwerb&besitz nach §14 ohne weitere Nachfrage der Behörde abgeleitet werden kann. Eine "Positivliste sportliches Schießen". Es ist aber keine Auflistung dessen, was ausschließlich Schießsport sein kann. Es gibt auch Sportschützen ohne Verband und Sportschützen ohne anerkannten Verband(<10000 Mitlgieder), ergo auch ohne anerkannte Sportordnung. Dennoch praktizieren sie sportliches Schießen. Bitte nicht im Privilegiendampf des §14 /§15 vergessen, das es ein GG gibt...

 

Die Grenzen des sportlichen Schießens sind daher konkret in  §6 AwaffV benannt.  Und nur die Norm ist hier anwendbar.  Schalldämpfer sind nicht ausgeschlossen.

 

 

 

Die ganze Diskussion entspinnt sich um den Nimbus des Schalldämpfers, der ja lange zeit von vielen für "verboten" gehalten wurde. Wie bereits erwähnt um einen 2-zöller macht keiner einen bohei, obwohl der nach §6 ausgeschlossen ist.....

 

und warum übersiehst du weiterhin, dass dem SD in §13 eine klare Auflage der Verwendung erteilt wurde?

Alles andere ist damit obsolet.

Deshalb dadrf der Jäger udn Sportschütze diesen auch nicht sportlich nutzen, obwohl es die SpO hergibt.

Jagd und jagdliches Übungsschießen. Jagdliches Übungsschießen liegt im Bedürfnis Jagd. Nichts weiter. Es steht da nicht ausbildungsschießen oder jagdliches Schießen. Im gesetz hat man sich auch genau dazu etwas gedacht und wer will, bemühe doch kurz noch einmal die gesetzesbegründung.

Natürlich darf ein Sportschütze alles mögliche schießen. Nur eben nicht mit einem nach 13WaffG erworbenen SD (oder mit nach 6AWaffV ausgeschlossenen waffen).

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb Waffen Tony:

und warum übersiehst du weiterhin, dass dem SD in §13 eine klare Auflage der Verwendung erteilt wurde?

Alles andere ist damit obsolet.

Deshalb dadrf der Jäger udn Sportschütze diesen auch nicht sportlich nutzen, obwohl es die SpO hergibt.

Jagd und jagdliches Übungsschießen. Jagdliches Übungsschießen liegt im Bedürfnis Jagd. Nichts weiter. Es steht da nicht ausbildungsschießen oder jagdliches Schießen. Im gesetz hat man sich auch genau dazu etwas gedacht und wer will, bemühe doch kurz noch einmal die gesetzesbegründung.

Natürlich darf ein Sportschütze alles mögliche schießen. Nur eben nicht mit einem nach 13WaffG erworbenen SD (oder mit nach 6AWaffV ausgeschlossenen waffen).

 

Hier ist die Fehlannahme das eine Erlaubnis an einen Gegenstand gebunden sei. Bedürfnis sowie Erlaubnis sind an eine Person gebunden. Ansonsten könnte ein Jäger auch keine auf Sportschützenbedürfnis gekaufte Waffe zur Jagd verwenden.

 

Ein Schalldämpfer darf auf einem Schießstand nach §12 Waffg erlaubnisfrei zur dortigen Verwendung erworben werden. §12 sticht hier §13 aus, das ist numal  das Wesen eines Paragraphen der Ausnahmen von den Erlaubnispflichten festlegt. Die Vorschriften und Einschränküngen des §13 sind beim vorrübergehenden Erwerb im Rahmen des §12 unbeachtlich.

 

 

Das hat eben keiner bei der gestümperten Gesetzesänderung bedacht. Aber was erwartet man von einem Gesetz, zu dem es nun  ein Ändergunsgesetz zum Änderungsgesetz gibt, noch bevor es in Kraft war,  weil redaktionell und inhaltlich derart  geschlampt wurde und des den Koryphäen im Bundestag das auch nicht aufgefallen ist...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Es ist eine Nutzung festgelegt worden. Das ist nicht mit Bedürfnis für erwerb und Besitz zu verwechseln. Die stehen vor dem Satz zur erlaubten Verwendung.

Man kennt nutzungsvorgaben im waffG auch bei den nachtsichtvorsätzen.

Da bleiben es sogar verbotene Gegenstände bei denen das Verbot ggü einer definierter Gruppe zur vorgegebenen Verwendung nicht angewendet wird.

 

Zitat

Satz 2 enthält darüber hinaus eine Be-schränkung der Verwendung von Schalldämpfern auf die Jagd und das jagdliche Übungsschießen. Diese Ergän-zung ist neben den Regelungen in § 13 Absatz 6 und 7 notwendig, da Jäger, die gleichzeitig Sportschützen sind, gegenüber bloßen Sportschützen bei der Nutzung von Schalldämpfern für das sportliche Schießen nicht privile-giert werden sollen.

BT-DRS.:19/13839


um noch die Ausdehing der erlaubnis zu beleuchten

Zitat

Die Nutzung der Schalldämpfer soll auch Inhabern von Jugendjagdscheinen und Personen in der Ausbildung zum Jäger ermöglicht werden.

Nicht vor der Ausbildung und nicht zum Ausprobieren.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

@Tony

 

Absolut korrekt, ein Jäger darf den von ihm nach §13 WaffG erworbenen Schalldämpfer nicht zum sportlichen Schießen verwenden. Das ist ja gerade die Absurdität.

 

Aber das war nicht das Thema dieses Threads.

 

Thema war, ob ein reiner Sportschütze das mit einem geliehenen Schalldämpfer darf.

 

 

Stichwort Stümperei:

 

Den Verfassen o.z. Zeilen war nicht klar, das die vermutete Priveligierung von Jäger-Sportschützen deswegen nicht greift, weil der Sportschütze sich den Schalldämpfer nach §12 leihen darf.

Die vermutete Priveligierung kann nämlich deswegen garnicht exitieren, weil es keinen Ausschluss der Schalldämpfer vom sportlichen Schießen gibt.

 

 

Und Bundestagsdrucksachen sind übigens keine Gesetze...  

 

Ferner: Der gesamte Text den du zitiert hast, zeigt bereits den geistigen Zustand im BMI. Es geht hier nicht um "Gerechtigkeit" oder "Privilegiertheit" sondern um das, was in §1 WaffG genannt ist, nämlich die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vs. grundgesetzlich gesicherte Freiheit des einzelnen abzuwägen. Wie dieser Zusatz in §13WaffG mit dem GG veeinbar sein soll, also damit, das man keine willkürlichen Einschränkungen vornehmen darf und worin der Sicherheitsgewinn liegen soll, das jemand der im Wald mit einem Schalldämpfer schiessen darf, das nicht auf dem Schießstand zu sportlichen Zwecken dürfen soll, kann die niemand schlüssig erklären. Und weil man das nicht kann, wird halt, ganz Mode der Zeit, der Gerechtigkeitsbegriff ein weiteres mal vergewaltigt, um jemand was verbieten zu können, den Gerechtigkeit herscht im Sozialismus erst dann, wenn niemand mehr irgendwas darf oder hat.
Der Gerechtigkeits-Strohmann  wird vorgeschoben,  weil das  BMI schlicht gezwungen wurde, EU-Recht umzusetzen und damit den Schalldämpfer zu erlauben. Das gab malmende Kiefer im BMI, hatte man sich das doch anderes vorgestellt, nämlichso,  dass der Rest Europas nach deren Pfeiffe tanzen soll. War in anderen Bereichen auch schon so, Sprengstoffecht/Feuerwerk z.B. Harmonisierung bedeutet halt nicht, das man EU-Richtlinien statt Panzer schickt, sondern die anderen auch mal berücksichtigen muss. Das stinkt dem BMI halt, den roten/grünen sowieso und in einer Trotzreaktion und um zu verhindern, das die Sportschützen sagen, na klar, Schalli wollen wir auch, siehe EU-Immisionsschutzrichtlinien versucht man die Schalldämpfer-Graswurzelrevolution mit verfassungsechtlich  fagwürdigen Reglungen totzutrampeln. 

 

Aber wartet mal ab, bis die ausländische Industrie rausfindet, das  es hier theoretisch einen Markt gibt der durch Bornierheit und Hollywood-vorstellungen blockiert wird..... EU-Klage incomming.

 

Selbst das BKA und der BDK hat in seinen Stellungnahmen zur Änderung festgestellt, das Schalldämpfer derart einfachzu bauen sind, das durch eine Beschränkung kein Sicherheitsgewinn zu erwarten ist.  Worüber reden wir hier, Zollinnengewinde in Blechdosen....

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Keine Sorge, ich weiss schon das Drucksachen keine Gesetze sind. Die Gesetzesbegründung ist jedoch auch nicht ganz unwichtig ;)

Ich kese eine Nutzungsbeschränkung. Satz 2 zielt nicht auf Erwerb ab. es weist meiner Meinun nach deutlich darauf hin, wozu die SD genutzt werden dürfen.

Du interpretierst das anders.

Damit sind wir uns einig, das wir unterschiedlicher Meinung sind.

 

Der Eu-Klage kann man gelassen entgegen blicken. Die Staaten sind frei abweichende regelungen zu treffen.

Das sieht man an vielen Widersprüchlichkeiten, welche eigentlich eine Harminisierung des EU-Marktes herbeiführen sollten.

Aber wir haben trotzdem andere Gesetze.

Normal müssten wir EU-weit gleich einkaufen dürfen. Schon vor dem Stichwort handelshemmnis.

Kommt man aber nicht gegen an. Mindestens versucht es niemand.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb Waffen Tony:

Mindestens versucht es niemand.

Das kann sich ändern ;) 

 

-Wei ich bereits sagte: Die Nutzungsbeschränkung für Jäger die auch Sportschützen sind, ist klar gegeben.

 

Nicht aber für reine Sportschützen, da diese nicht dem §13 unterliegen.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Jetzt die alles entscheidende Frage: warum sollte ein anderer besser gestellt sein als der Besitzer des Schalldämpfers?

Selbst wenn es handwerklich evtl. unsauber gestrickt ist, kann sich jeder denken, wie ein Richter urteilen und den Willen des Gesetzgebers bewerten würde.

Geschrieben
Am 29.7.2020 um 13:21 schrieb ASE:

..

Aber wartet mal ab, bis die ausländische Industrie rausfindet, das  es hier theoretisch einen Markt gibt der durch Bornierheit und Hollywood-vorstellungen blockiert wird..... EU-Klage incomming.

..

 

Gibt es diesen theoretischen Markt überhaupt? SD sind im Sportschießbetrieb ja nicht so der Bringer.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Hunter375:

Gibt es diesen theoretischen Markt überhaupt? SD sind im Sportschießbetrieb ja nicht so der Bringer.

Dann schau mal die meisten long Rang schützen verwenden welche....

 

Bearbeitet von joe_red5
Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.7.2020 um 12:50 schrieb Waffen Tony:

...um noch die Ausdehing der erlaubnis zu beleuchten

Nicht vor der Ausbildung und nicht zum Ausprobieren.

"vor der Ausbildung" setzt voraus, dass man den Beginn der Ausbildung richtig definieren kann.

Wenn Du meinst: "vor der Ausbildung" = "vor der Vertragsunterschrift bei einer Jagdschule", dann denkst Du deutlich zu kurz.

Ein erfahrener Jäger kann und darf durchaus selber als Ausbilder tätig werden. Wann und wie und mit wem bliebe dann zu definieren.

Und eine Ausbildung kann auch wieder abgebrochen werden  - das ist dann kein per se verbotenes "ausprobieren". Und eine Ausbildung kann auch mehrfach begonnen werden...

also es gibt da im  Moment schon noch viele Möglichkeiten, auch wenn Raiden gleich wieder sagen wird: "Der Krug geht solange zum Brunnen bis er zerbricht" 😉

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb joe_red5:

Dann schau mal die meisten long Rang schützen verwenden welche....

 

Wobei auch da die Mündunsgbremse dominiert. Der SD kommt nur sehr selten zum Einsatz.

Machen wir uns nichts vor. Es ist sportlich von untergeordneter Bedeutung.

Ich muss den kleinen Ventilator schon einpacken, wenn nur die Jagdwaffe eingeschossen wird.

Man ist selten allein am Stand. Drinnen ist es auch meist lauter als draussen usw.

Positiv bliebe das verbesserte Schussverhalten. Das macht die Umstellung auf KK aber auch ;)

Insgesamt gewinnt man da also wenig bis garnichts.

 

Die Teile sind ein Gesundheitsschutz. Auf dem Stand ist dies Funktion aber auch eher nie gegeben.

Der Standbetreiber könnte welche beschaffen und dann verwenden lassen.

Ich bin mir sicher, die bleiben schnell ungenutzt liegen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Bei mir steht seit letztem Jahr in einer WBK:

"Der Schalldämpfer darf nur für Jagdlangwaffen verwendet werden."

 

Ist das denn noch gültig?

Sticht Waffenrechtsänderung eine alte Ausnahmegenehmigung?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sebastians:

Bei mir steht seit letztem Jahr in einer WBK:

"Der Schalldämpfer darf nur für Jagdlangwaffen verwendet werden."

Habe gerade bei meinen WBKs nachgesehen da steht nichts davon, da sieht man mal das jede Behörde es anders handhabt, denn eine Einigung

oder Gleichstellung wird es bei allen Waffen und Jagd Behörden wohl nie geben

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Sebastians:

Bei mir steht seit letztem Jahr in einer WBK:

"Der Schalldämpfer darf nur für Jagdlangwaffen verwendet werden."

 

Ist das denn noch gültig?

Sticht Waffenrechtsänderung eine alte Ausnahmegenehmigung?

Wo ist jetzt der diametrale Unterschied? Das WaffG 2020 schränkt dich sogar noch mehr ein (Zentralfeuer)

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Sebastians:

Bei mir steht seit letztem Jahr in einer WBK:

"Der Schalldämpfer darf nur für Jagdlangwaffen verwendet werden."

 

Ist das denn noch gültig?

Sticht Waffenrechtsänderung eine alte Ausnahmegenehmigung?

Solange die Beschränkung draufsteht, ist sie gültig. Es ist eine amtliche Auflage, die man streichen lassen könnte.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb daimler01:

Habe gerade bei meinen WBKs nachgesehen da steht nichts davon, da sieht man mal das jede Behörde es anders handhabt, denn eine Einigung

oder Gleichstellung wird es bei allen Waffen und Jagd Behörden wohl nie geben

Da war es auch noch Ländersache und nun waffenrechtlich und in Kürze jagdrechtlich bundeseinheitlich geregelt.

Geschrieben

Das ist doch handwerklich alles Murks und was sind Jagdlangwaffen überhaupt?

Alle LW die ich auf JS erworben habe oder alle LW die ich theoretisch zur Jagd verwenden könnte?

 

Ich nehme mal an der Eintrag zählt bei mir zusätzlich zur neueren Einschränkung "nur für Zentralfeuerkaliber"?

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

und in Kürze jagdrechtlich bundeseinheitlich geregelt.

Vergiss es, das macht wieder jede Behörde anders ob nun Bundeseinheitlich oder nicht, jedes Bundesland und jede Waffen und Jagd Behörde

macht was es und wie er es will 

 

vor 2 Stunden schrieb Sebastians:

alle LW die ich theoretisch zur Jagd verwenden könnte?

Genau, ich kann auch mein Repetierer zb. meine K31 die ich Sportlich nutze einen SD drauf schnallen und mit zur Jagd gehen und bitte

es soll jetzt keiner kommen das seine Behörde es bei ihm nicht erlaubt usw. bei mir geht es habe selber nachgefragt

vor 2 Stunden schrieb Sebastians:

"nur für Zentralfeuerkaliber"?

Richtig, für Randfeuerpatronen zb. für 22Lfb brauchst eine Ausnahmegenehmigung deiner Jagdbehörde zb. um in der Stadt eine  Plage der Tauben 

vom Dach runter zu holen usw.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sebastians:

Das ist doch handwerklich alles Murks und was sind Jagdlangwaffen überhaupt?

Alle LW die ich auf JS erworben habe oder alle LW die ich theoretisch zur Jagd verwenden könnte?

 

Ich nehme mal an der Eintrag zählt bei mir zusätzlich zur neueren Einschränkung "nur für Zentralfeuerkaliber"?

 

Das WaffG definiert es über das BJagdG recht präzise.

Zitat

die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Die Ausschlussgründe finden sich damit in §19 BJagdG. Es hängt also am Verwendungszweck (nicht verwechseln mit Erwerbsbedürfnis) wenn kein explizites Verbot besteht.

 

Das Gesetz zählt natürlich. Es beinhaltet auch den Besitz. Die Auflage hast du zusätzlich.

 

Mehr dazu steht hier:

Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, Stuttgart 2004, § 13 Rn. 8.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 31.7.2020 um 00:29 schrieb Schwarzwälder:

"vor der Ausbildung" setzt voraus, dass man den Beginn der Ausbildung richtig definieren kann.

Wenn Du meinst: "vor der Ausbildung" = "vor der Vertragsunterschrift bei einer Jagdschule", dann denkst Du deutlich zu kurz.

Ein erfahrener Jäger kann und darf durchaus  [...]

Du redest dir hier Winkelzüge ein, man kann auch mal den Versuch einer Formulierung in den Raum stellen "Du fanasierst dir hier Winkelzüge ein", die einer, der von außen auf das Regelungswerk schaut, so nie mitgehen würde.

 

Das Gesetz ist so verästelt und kaputt, dass man neben den vielen Widerspüchen auch irgendwo Lücken findet - ja kann sein. Die wird ein Außenstehender aber nie mitgehen. Was geregelt werden sollte, das ist völlig klar. Jagdlich erworbene Schalldämpfer nur zur Jagd - selbst der Jäger darf seinen eigenen Schalldämpfer nicht sportlich nutzen.

 

Dass das alles Humbug ist, da sind wir uns einig. Wenn man einige Jahre ins Land ziehen lässt und sieht, dass die Welt trotz SD nicht unter gegangen ist, dann könnten rational handelnde Politiker auch dem zugeneigt sein, die SD auch für sportliche Langwaffen - gar auf gelbe WBK zu erlauben. Das passiert aber eher nicht, wenn man sich gleich zuallererst ein Urteil einholt, dass SD für Sportschützen nicht erlaubt sind. So oft findet man rational handelnde Politiker nämlich nicht und die Politiker am anderen Ende des rationalen Spektrums, also die welche gewohnt sind nach Befehlen abzustimmen, die machen daraus "Ein Gericht hat entschieden, dass Sportschützen keine SD erwerben dürfen und daran müssen wir uns halten." Und ja, ich weiß, dass die ihren Job und Gewaltenteilung nicht verstanden haben. Sie werden trotzdem so abstimmen und sie sind auch viele, wie man im letzten Dezember gesehen hat.

 

 

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