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Wbk eintragung und verkauf


Alex187

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Hallo ich suche antworten.

Also es ist so ich habe mir eine waffe gekauft , nun habe ich festgestellt das diese mir nicht liegt . Die waffe ist noch nicht in meiner wbk eingetragen , kann ich sie jetzt gleich verkaufen ohne das sie eingetragen wird ? Oder muss ich sie jetut erst eintragen lassen um sie dann zu verkaufen ? 

Mfg ich hoff mir kann hemand helfen . 

Ps. Es ist mein erster kauf einer waffe 

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Seh ich auch wie schmitz75, geh zur Behörde. Wird die Waffe eingetragen, brauchst wahrscheinlich ein neues Bedürfnis, einen neuen Voreitrag ... zu dem kostenpflichtigen Austrag. Natürlich musst sehr schnell einen Käufer finden, oder wie oben angesprochen, den Kauf rückgängig machen (dürfen). Am besten direkt Kontakt zur Waffenbehörde.

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vor einer Stunde schrieb MrCoopa:

Hat der Händler schon den Verkauf gemeldet? Falls nein, ist waffenrechtlich noch nichts passiert und ihr könnt den Kauf rückgängig machen.

Das funktioniert sicher nicht. Man stelle sich vor, mit der Waffe wäre in der Zwischenzeit eine Straftat verübt worden - wie soll der Nachweis erbracht werden, dass die Waffe sich NICHT im Besitz des Händlers befunden hat? Natürlich wird er den Verkauf - und damit den Erwerb melden.

 

Bezüglich der Eintragung - siehe schmitz75.

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versuch mit dem Verkäufer zu reden ob Du das Ding zurückgeben kannst,

normalerweise hast Du ja laut Fernabsatzgesetz das Recht von Deinem Kauf innerhalb

von 14 Tagen zurückzutreten.....

 

Grüße

Frank

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vor 3 Minuten schrieb Alex187:

walther sp 22 M4

Passt der Griff nicht oder hast Du andere Probleme mit der Waffe?

Wenn Griff, dann gibts da bestimmt andere Griffe für die Waffe wobei da dann evtl. jemand helfen kann der die Waffe kennt.

 

vor 3 Stunden schrieb Alex187:

Also es ist so ich habe mir eine waffe gekauft , nun habe ich festgestellt das diese mir nicht liegt . Die waffe ist noch nicht in meiner wbk eingetragen , kann ich sie jetzt gleich verkaufen ohne das sie eingetragen wird ?

Hast Du die Waffe bereits erworben (also hast Du die Waffe bei Dir daheim)? Wenn ja, dann hast Du die Waffe innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde anzumelden. Alles andere, Ausnahmen, etc. kann nur Deine Behörde mit Dir besprechen. Wahrscheinlich hat der Händler den Versand auch schon an Deine Behörde gemeldet, aber manche Händler lassen sich da auch Zeit.

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vor 3 Stunden schrieb 12M18:

versuch mit dem Verkäufer zu reden ob Du das Ding zurückgeben kannst,

normalerweise hast Du ja laut Fernabsatzgesetz das Recht von Deinem Kauf innerhalb

von 14 Tagen zurückzutreten.....

 

Grüße

Frank

Ah ok meinst das geht au wenn es von e gun ist ? 

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vor 38 Minuten schrieb yessykafletcher:

Könnte der Händler die Waffe nicht mit Leihschein überlassen?

1. Bei erster Waffe evtl. problematisch, da müsste ich mich jetzt noch mal in den Gesetzestext einlesen. Evtl. kannst Du da ja mal nachschauen ob die Voraussetzung eine WBK mit Voreintrag reicht.

2. Wenn ein Kunde eine Waffe ersteigert / kauft und dann das Geld überweist sowie seine Lieferadresse nennt, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Händler da einen Leihschein ausstellt. Zumindest bei mir war das nur so, wenn ich bei Gebrauchtwaffen danach gefragt habe und bei Neuwaffen hab ich nie gefragt, da ich selbst auch keine "schon mal nur kurz ausprobierte" Waffe als Neuwaffe kaufen möchte.

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Widerrufs- / Rückgabe- / und Gewährleistungsrechte sind beim Kauf erlaubnispflichtiger Waffen genauso vorhanden wie bei anderen Waren auch. Besonderer Aufwand entsteht nur durch die Bürokratie rund um den waffenrechtlichen Erwerb.

Es soll die Möglichkeit geben, dass Händler ihre Meldung zurücknehmen und den Besitzübergang als "nicht zustande gekommen" deklarieren, außerdem soll es Behörden geben, die auch komplette Rückabwicklungen innerhalb der 14 Tage unkompliziert vornehmen; andere Behörden verlangen dagegen den vollen Spießrutenlauf (kostenpflichtiges Ein- und Austragen + neues Bedürfnis + neuer Voreintrag). Ich wünsche mir, dass ein Betroffener mal gerichtlich prüfen lässt, ob dies mit den deutschen und europäischen Verbraucherrechten in Einklang zu bringen ist. Es ist schließlich ein erheblicher Vorteil für den Onlinehandel, dass dem Kunden zur Prüfung der Ware, bei Widerruf erheblich mehr Probleme entstehen als bei der Prüfung im Laden.

Eine Lösung für solche Fälle wäre, dass entweder seitens der Behörden auf Gebühren und Bedürfniserneuerung verzichtet wird, oder dass Kunden bei Fernabsatzkäufen von Waffenhändlern zunächst Anspruch auf einen Leihschein für den Zeitraum der Widerrufsfrist erhalten (und der Leihschein natürlich legitimiert ist, indem waffenrechtlich noch keine Absicht zum dauerhaften Erwerb unterstellt wird, solange der Kaufvertrag schwebend ist).

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So bei mir geschehen

Waffe online gekauft,

bei Erhalt festgestellt das die Waffe so nicht OK ist und ich sie so nicht haben möchte

mit Händler gesprochen- Rücknahme vereinbart.

Neue WAffe wurde 3 Monate später an mich versendet

Eine Eintrgung meinerseits fand erst nach Ersatzlieferung statt, gab kein MEcker vom Amt, muß also OK gewesen sein.

Du hast 14 Tage zeit den Erwerb anzuzeigen, gibst Du die Waffe in dieser ZEit zurück, hat kein Erwerb stattgefunden.

Bearbeitet von Gast
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man wird ja nicht beschissen, man gibts einfach zurück.

In meinem Fall war das eine NEu Waffe, was soll daran normalerweise

zu bemängeln sein ? Ich fahre nicht nach München um ne Waffe abzuholen wenn

der Händler sie schicken kann. Ging zurück, Händler hat abholen lassen und das

wars, hat mich nichteinmal was gekostet und drei Monate später kam die Waffe dann so

wie ich es wollte

 

Frank

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