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Bundestag verschärft Waffenrecht


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Geschrieben (bearbeitet)

Das weiß, vor Veröffentlichung des vollständigen und in Kraft getretenen Gesetzestextes, sowie den überarbeiteten/angepassten/verbogenen Verordnungen wohl zur Zeit keiner so recht.

Bearbeitet von JuergenG
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

....auf den allerdings künftig (bezogen auf "Gelb") absehbar nichts mehr folgt. 

Ich hab mal durchgezählt, da ist bei mir auch Ende mit lustig, und zwar schon lange und nach "Entsorgung" einiger Stücke auf die Roten.

Zum Glück hat mein Frauchen noch einiges an Kontingent😍

Geschrieben

Waffenverbote funktionieren...

 

Zitat

Ban on self defense has driven the homicide rate through the roof in Brazil. Executive Order No. 5.123, of 1 July 2004 allowed the Federal Police to confiscate firearms which are not possessed for a valid reason; self-defense was not considered a valid argument.
Initially, the crime rate dropped, but subsequently rose in later years. 2012 marked the highest rate of gun deaths in 35 years for Brazil, eight years after a ban on carrying handguns in public went into effect, and 2016 saw the worst ever death toll from homicide

in Brazil, with 61,619 dead. The death toll rose again in 2017 to 63,880, a 3.7% rise from 2016

 

 

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Geschrieben
Am 17.1.2020 um 21:26 schrieb Gruger:

Ab sofort oder doch erst nach 6 Monaten? 🙂

 

Da § 14 erst 6 Monate nach Verkündung des 3. WaffRÄndG in Kraft treten wird, ist direkt nach Verkündung nicht möglich. Wie schon geschrieben erfolgt die Deckelung aber schon gleich nach Verkündung, auch wenn es zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Erlaubnisinhaber nach § 14 Abs. 6 gibt. Ziel dabei ist es wohl, nicht mehr Erlaubnisinhaber mit mehr als 10 Waffen auf Neugelb zu produzieren.

 

Zählt da jetzt der Wille des Gesetzgebers mit der falschen Formulierung oder bleibt in den ersten 6 Monaten in puncto Sportschützen-WBK erst mal alles beim alten ?

 

Geschrieben
Am 18.1.2020 um 22:48 schrieb JuergenG:

Das weiß, vor Veröffentlichung des vollständigen und in Kraft getretenen Gesetzestextes, sowie den überarbeiteten/angepassten/verbogenen Verordnungen wohl zur Zeit keiner so recht.

Auf jeden Fall wäre es dumm, künftig als Besitzer einer alten und einer neuen gelben WBK eine Einzellader-Langwaffe auf neue gelbe WBK anzumelden.

Geschrieben
Zitat

Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Die hams in der Formulierung einfach verkackt. Da müsste "Erlaubnis nach § 14 Absatz 4 alte Fassung WaffG" stehen...

 

Naja, das Ding wird eh noch paar mal durchgeklagt.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Auf jeden Fall wäre es dumm, künftig als Besitzer einer alten und einer neuen gelben WBK eine Einzellader-Langwaffe auf neue gelbe WBK anzumelden.

 

Warum sollte man das auch tun?

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

Zählt da jetzt der Wille des Gesetzgebers mit der falschen Formulierung oder bleibt in den ersten 6 Monaten in puncto Sportschützen-WBK erst mal alles beim alten ?

 


der Wille des Gesetzgebers ist ganz offensichtlich, dass die Deckelung erst ab in Kraft treten §14 neu wirkt.

 

Leider hat sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Gruger:


der Wille des Gesetzgebers..... 

....war auch ganz offensichtlich, dass keine Gebühren für xyz (war's die Nachschau oder die turnusmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit?) erhoben werden sollten.

Ich traue denen nicht von zwölf bis Mittag!

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb JuergenG:

... war's die anlasslose Kontrolle gem. § 36 (3) WaffG oder die turnusmäßige Überprüfung ... ?

Eigentlich beides.

Der Fairness halber muss man aber hinzufügen, dass bundesweit zahlreiche Ordnungsbehörden für die anlasslose Kontrolle gem. § 36 (3) WaffG tatsächlich keine Gebühren erheben.

Bei der 3-jährigen Regelüberprüfung hat dann nach der Klage eines Betroffenen ein Verwaltungsgericht entschieden, dass die Behörde nach dem Verursacherprinzip Gebühren erheben kann und dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Verursacher sei, weil er eben Erlaubnisinhaber sei.

(sorry für das textliche Anpassen des Zitats)

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb cartridgemaster:

Eigentlich beides.

 

JuergenG meinte vermutlich den Passus in der WaffVwV und dieser bezog sich auf die Tresorkontrollen.

 

In Baden-Württemberg steht bereits das geltende Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung - bei verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen ohne Erkenntnisse - entgegen (vergl. Nr. 3.3.2 AH LGebG, wonach "der Zurechnungszusammenhang bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder
Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird, regelmäßig unterbrochen wird"; bislang leider von den VG Stuttgart und VG Freiburg so überhaupt nicht in den anderslautenden Urteilen gewürdigt und insofern das Papier nicht wert).

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