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IGNORED

Versand von Salut/Altdeko-Waffen ins EU-Ausland - Gibt es was zu beachten?


mako

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vor 5 Stunden schrieb CZM52:

Ja?

auch bei Salut mit unveränderten Verschlüssen?

 

der dann extra überlasen wird..... mit welcher EWB dann bitte?

 

vor 2 Stunden schrieb WOF:

 

Böser Faux Pas - allerdings bereits in Deutschland verboten.
 

Danke für eure Antworten. 

Ins Ausland werde Ich dann nicht versenden. 

Wie sieht es mit dem Verkauf des Alt-Deko mit unveränderte verschluss aus. Der hat einen BKA-stempel. 

Darf sowas noch von privat an privat verkauft werden?

 

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Salut mit unverändertem Verschluss der dann extra überlassen wird

ist bereits in Deutschland eine Straftat, dazu braucht es kein Ausland!

Der Verschluss ist legal solange er im Gewehr bleibt (bzw. nur kurz

z.B. zur Reinigung entnommen wird). Bleibt der länger draußen (auch

wenn du nur mal kurz für kleine Königstiger...) wird daraus ein

erlaubnispflichtiges wesentliches Waffenteil. Besitz und Weitergabe

sind dann eine erhebliche Straftat.

Auf der Bananenschale ist schon mancher ausgerutscht.

 

 

 

Bearbeitet von WOF
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Zu den Altdekos, da der Sprachgebrauch dazu manchmal ein verschiedener ist:

Gemeint sind damit unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976

Diese entsprachen noch nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV1976 (für solche unbrauchbar gemachten Schusswaffen gilt derzeit nur das Führensverbot des § 42a WaffG, wenn sie als Anscheinswaffen anzusehen sind). Erwerb und Besitz der Altdekos sind nach aktueller Rechtslage nur dann erlaubnisfrei, wenn die Unbrauchbarmachung nach § 3 der 1. WaffV1972 erfolgt ist, was damals dem Umbau in eine Salutwaffe entsprach. Selbige Varianten können entsprechend Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.4 erlaubnisfrei in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG mitgenommen oder verbracht werden. Gleiches gilt für veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind und entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind (= sonstige Salutwaffen).

 

Deshalb Achtung: wenn vor WaffG1976 lediglich das Patronenlager verschweißt worden ist, unterliegen die Waffen nicht der genannten Freistellung und sind waffenbesitzkartenpflichtig !

Zum Führen braucht man (abseits der Freistellungen des § 12 Abs. 3 WaffG) eine Erlaubnis. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sind sie ansonsten seit dem 06.07.2017 in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

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vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Deshalb Achtung: wenn vor WaffG1976 lediglich das Patronenlager verschweißt worden ist, unterliegen die Waffen nicht der genannten Freistellung und sind waffenbesitzkartenpflichtig !

 

Aus dem BKA-Schlagstempel mit entsprechender Nr. auf der Waffe muss sich doch klären lassen, welche Änderungen damit verbunden sind bzw. an der Waffe vorgenommen wurden.

 

Freiilich nur, wenn ein solcher BKA-Stempel auf der Waffe vorhanden ist...

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Der BKA Stempel ist nicht zwingend. Die Freistellung entsprechend abgeänderter Waffen wurde in den Novellierungen des WaffG. mitgezogen. Eine WBK Pflicht für Waffen die gemäss den Vorgaben abgeändert wurden, sprich Patronenlager verschweisst, Verschluss im Orginalzustand ohne "BKA" Stempel existiert nicht und wird so auch regelmässig in KTU Gutachten verneint. Die "Altdeko" Änderung ist eigenständig und in der technischen Ausführung nicht mit der Änderung einer "Salutwaffe" vergleichbar.

Davon abgesehen- woran erkennt man ein vor  "1976" verschweisstes Patronenlager praktisch? Die abgeänderten Waffen wurden regelmässig nicht dem Beschuss zugeführt, eine mögliche Datierung über diese Schiene entfällt . Mal ein Beispiel eines aktuellen KTU Berichts, hier war sogar die Datierbarkeit durch den Beschuss gegeben.

 

36641336qw.jpg

36641337vx.jpg

 

Bearbeitet von chapmen
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Vielleicht noch einen kleinen Einschub zu Deko in der Schweiz? Ja?

 

Bei uns werden Dekowaffen so gehandhabt, als wären es normale, schussfähige Waffen.

 

Für einen nach deutschem Recht richtig abgeänderten Verschluss (Loch verschweisst, 45 Grad abgefräst und so) einer Maschinenpistole (z.B. MP40) würde ich beim Kauf eine Sonderbewilligung wie für einen scharfen Verschluss brauchen. Daher kauf ich das Zeugs seit jeher gerade scharf *g*

 

Wie diese Woche meine Sten MK II und meine SIG MP 310 *praaaahl* *freu*

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vor 8 Minuten schrieb Swisswaffen:

Deko in der Schweiz

 

Bei uns werden Dekowaffen so gehandhabt, als wären es normale, schussfähige Waffen.

 

Für einen nach deutschem Recht richtig abgeänderten Verschluss (Loch verschweisst, 45 Grad abgefräst und so) einer Maschinenpistole (z.B. MP40) würde ich beim Kauf eine Sonderbewilligung wie für einen scharfen Verschluss brauchen.

 

 

Ein gutes Beispiel für den Verkauf ins Ausland und die angeblich nicht vorhandenen Fallstricke.....

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vor 29 Minuten schrieb WOF:

Der Fallstrick trifft aber nur den Schweizer der

sich so ein Teil ohne Bewilligung schicken lässt.
 

Und kommt in einigen Fällen in Form einer Mitteilung an deutsche Behörden zurück- die darauf hin durchaus Ermittlungen und ähnliches beginnen kann.......

 

Es nützt nichts das dir dies nicht gefällt, diese Fälle sind bekannt und es wird durchaus so verfahren.

Aus den Augen, aus dem Sinn funktioniert dabei nicht.

Bearbeitet von chapmen
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Irgendwas wird sich bei einer solchen Ermittlung und dem möglicherweise damit verbundenen Hausbesuch schon finden.....

 

Und wenn's nur der unabgeänderte Verschluss eines Salutgewehrs ist, welcher sich aus Sicherheitsgründen nicht in der Salutwaffe sondern im sicheren, abgeschlossenen Tresor befindet.....

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Abgesehen davon braucht es meines Wissens für den Export von Waffenteilen aus der BRD in die Schweiz eine Exportbewilligung oder sowas. Oder irre ich mich da?

 

Und schon hat's Dich.

 

Auch wenn es kein K98, kein Enfield, kein Kokain, keine Gummisusi und kein Mosin Nagant ist *g*

Bearbeitet von Swisswaffen
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vor 13 Minuten schrieb Swisswaffen:

 

 

Und wenn's nur der unabgeänderte Verschluss eines Salutgewehrs ist, welcher sich aus Sicherheitsgründen nicht in der Salutwaffe sondern im sicheren, abgeschlossenen Tresor befindet.....

Schon arg konstruiert.

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vor 2 Stunden schrieb Swisswaffen:

Abgesehen davon braucht es meines Wissens für den Export von Waffenteilen aus der BRD in die Schweiz eine Exportbewilligung oder sowas. Oder irre ich mich da?

Eine Deko hat keine wesentlichen Waffenteile mehr,

jedenfalls keine die noch funktionieren und damit

fehlt die Waffeneigenschaft.

 

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Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme

Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:

  • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.

    • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
    • so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zeichen "PTB" aufweisen, einschließlich ihrer Munition
  • veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie entsprechend den in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz genannten Anforderungen dauerhaft so abgeändert worden sind, dass aus ihnen nicht mehr scharf geschossen werden kann ("Salutwaffen"). Dies gilt auch für Schusswaffen für die genannten Zwecke, die nach den Vorschriften des alten Waffenrechts unbrauchbar gemacht wurden und die für die abgeänderten Schusswaffen bestimmte Kartuschenmunition.
  • einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchen-, Lunten- oder Funkenzündung ("Amorces"), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
  • Armbrüste
  • pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage IIAbbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (entspricht der Abbildung 7 in Anlage II der Beschussverordnung) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt
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Das mag für Deutschland gelten.

In Deutschland ist ein Griffstück (z.B. M16A1) auch kein wesentlicher Waffenteil (noch *g*)

In der Schweiz sind "speziell für vollautomatische Waffen konstruierte Teile" (z.B. auch das Griffstück) seit längerem der jeweiligen Bewilligungspflicht unterstellt.

In Frankreich müssen beispielsweise Magazine für Langwaffen > 10 Schuss beschnitten werden (Amputation einer Lippe).

Aber nicht Magazine für K98, nicht für Mosin Nagant und auch nicht für Enfield.

Anhaltspunkte könnte das Geschäftsgebaren grosser Händer wie ZIB geben. Dorthin wo ZIB hin exportiert, könnte es (ich schreibe könnte) erlaubt sein. ZIB liefert nicht in die Schweiz, beispielsweise. Ehrenreich auch nicht, der liefert nicht mal an Ausländer welche in Deutschland wohnen (= Rassismus da keine gesetzliche Grundlage).


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Bearbeitet von Swisswaffen
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Am 27.8.2019 um 08:33 schrieb chapmen:

Die beliebte WO Frage..... aktuelle Quelle zum rechtssicheren überlassen von Salut und "Alt Deko"?

Die Frage die keiner beantworten kann..

Ich habe auch noch eine Altdeko die ich gerne loswerden würde und keiner kann mir verbindlich sagen in welcher Form das legal wäre.

 

Also liegt das Teil - verschlossen- auf dem Speicher..

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