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IGNORED

Bedürfnis verlieren


jan701

Empfohlene Beiträge

Am 23.8.2019 um 09:28 schrieb Sachbearbeiter:

Also ich unterstelle dieser Behörde, dass sie zu 100% keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 3 WaffG macht, egal wie die Fallkonstellation auch ist. In dem hier geschilderten Extremfall hätte eine Klage wohl recht gute Erfolgsaussichten gehabt.

Oha, dann musst Du mir unbedingt mal erzählen, wo Du deine Premiumglaskugel her hast. Die will ich auch.

 

Am 23.8.2019 um 09:58 schrieb rieny:

Liest sich so als ob Du sowas in Ordnung findest???

Der beschriebene Sachverhalt gibt nur wenig her. 30 Jahre Schießsport sind für sich genommen erst mal kein Grund für die Anwendung von § 45 Abs. 3 WaffG. Da spielen z.B. auch Sachen wie das Alter des Betroffene eine Rolle. Jemand der 50 Jahre alt ist und davon 30 Jahre aktiver Sportschütze war, ist anders zu betrachten als jemand, der 80 Jahre alt ist. Und wenn jemand pauschal schreibt, dass der Partner krank und pflegebedürftig ist, dann kann man da als Außenstehender über Umfang und Aufwand bei der Pflege eine Menge hineininterpretieren. Auch hier dürfte beispielsweise eine Rolle spielen, welche Pflegestufe der Partner hat und wieviel davon man selber leistet.

 

Dann, wenn man diese Informationen hat, kann man eine halbwegs profunde Aussage darüber treffen, ob hier ein Fall des § 45 Abs. 3 WaffG vorliegen könnte oder nicht. Nein, stattdessen werden hier, auf Grundlage von ein paar interprätationsfähigen Informationsbröckchen, Aussagen über die Arbeitsweise von Behörden oder die Erfolgsaussichten von Klagen getroffen, die inhaltlich so gehaltvoll sind wie die Voraussage der nächsten Lottozahlen.

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Am 16.8.2019 um 19:37 schrieb Sal-Peter:

Das ist zwar aktuelle Gesetzeslage (WaffG, AWaffV, WaffVwW) - aber das interessiert deutsche Oberverwaltungsgerichte nicht:

 

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vg-darmstadt-bestaetigt-widerruf-von-waffenbesitzkarten-wegen-zu-unregelmaessiger-schiesssport-betaetigung

 

Selbst eine fast 20jährige Aktivität im Schützenverein haben da nicht gereicht:

 

Wahnsinn, so wie sich die PM liest, fordert das VG für jede Waffe im Bestand Schießnachweise über 12/18 Trainingstermine. Den Nachweis dürften selbst die meisten aktiven Leistungssportler nicht für jede ihrer Waffen erbringen können. Ich hoffe, dass der Betroffene ins Rechtsmittel gegangen ist.

 

Das Urteil ist allerdings vom VG nicht vom OVG. ;) 

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vor einer Stunde schrieb Semmelweis:

Wahnsinn, so wie sich die PM liest, fordert das VG für jede Waffe im Bestand Schießnachweise über 12/18 Trainingstermine. Den Nachweis dürften selbst die meisten aktiven Leistungssportler nicht für jede ihrer Waffen erbringen können. Ich hoffe, dass der Betroffene ins Rechtsmittel gegangen ist.

 

Das Urteil ist allerdings vom VG nicht vom OVG. ;) 

Nach kurzer Recherche festgestellt: Es gab vorgelagert einen entsprechenden Beschluss des VGH. Kann man nur mit dem Kopf schütteln.

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Dieses Thema (VG Darmstadt) ist ja schon mehrfach seitenweise diskutiert worden, ohne das jemand jemals die Urteilsbegründung gelesen hat, weil bisher nicht verfügbar.

Die Verallgemeinerung ist eine Krankheit der heutigen Zeit! 

Würde die besagte Behörde aufgrund diesem Urteil uneingeschränkt handeln, wären wohl fast alle Sportschützen im Kreis Offenbach "enteignet" ... das ist aber nicht der Fall.

Auch wenn die Behörde schärfer agiert als andere, bleibt der angeführte Fall ein Einzelfall, mit spezieller Vorgeschichte. Allerdings sollte sich jeder jeder vor Augen führen, wenn er Waffen über Kontingent beantragt, welcher Maßstab angelegt werden kann (regelmäßige Wettkampfteilnahme auch in den Jahren nach der Befürwortung).

 

Im aktuellen Visier wird das Thema auch aufgegriffen. 

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vor 22 Stunden schrieb Flohbändiger:

Der beschriebene Sachverhalt gibt nur wenig her. 30 Jahre Schießsport sind für sich genommen erst mal kein Grund für die Anwendung von § 45 Abs. 3 WaffG. Da spielen z.B. auch Sachen wie das Alter des Betroffene eine Rolle. Jemand der 50 Jahre alt ist und davon 30 Jahre aktiver Sportschütze war, ist anders zu betrachten als jemand, der 80 Jahre alt ist.

Ist das so ? Finde 30 Jahre eine unheimlich lange Zeit, in der sich auch für einen 50-jährigen eine ganze Menge verändern kann (wie hier z.B. Pflege der Frau). Klar muss letzteres in seiner Dringlichkeit auch dargelegt werden können und nicht nur behauptet. Wer Angehörige schon mal "richtig" gepflegt hat, weiß wovon ich rede...

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Am 25.8.2019 um 16:14 schrieb Flohbändiger:

Der beschriebene Sachverhalt gibt nur wenig her. 30 Jahre Schießsport sind für sich genommen erst mal kein Grund für die Anwendung von § 45 Abs. 3 WaffG. Da spielen z.B. auch Sachen wie das Alter des Betroffene eine Rolle. Jemand der 50 Jahre alt ist und davon 30 Jahre aktiver Sportschütze war, ist anders zu betrachten als jemand, der 80 Jahre alt ist.

Ein 50 Jähriger kann nicht viel länger als 30 Jahre erlaubnispflichtige Waffen besitzen. 

Wir reden ja nicht von 3 Jahren WBK Besitz, sondern von jemanden der die meiste Zeit seines Lebens Waffen besessen hat, aber aufgrund von Krankheit mal für einige Zeit die 18mal nicht erbringen konnte. 

Also ich hätte da ebenfalls auf eine Ausnahme gehofft/gepocht.

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vor 7 Stunden schrieb Siggi Ramone:

Wie wird sowas eigentlich hier mit dem Entzug des Bedürfnis gehandhabt ?

Ein mir bekannter Fall: Verlierer (MP5 auf dem PKW Dach liegen lassen) wird am Finder vorbei nach oben aus dem Streifendienst weg befördert. Und hat nicht mal eine Sauferei spendiert (das hat meinen Kumpel nach Jahren noch mehr gewurmt als die "gerechte" Beförderung). Im Zivilen nennt man das Peter Prinzip, aber das ist trivial.

Bearbeitet von Josef Maier
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  • 3 Wochen später...

Wenn du ins Ausland umziehst und das deiner zuständigen Waffenbehörde mit der neuen Adresse meldest, dann bekommst du recht bald vom Bundesverwaltungsamt Post. Da wird dann nach dem Fortbestand des Bedürfnisses gefragt. Und diese Kölner Behörde will ein Training im AUsland nicht anerkennen. Man hat die Möglichkeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der einen Auslandaufenthalt beinhaltet, eine Aussetzung der Bedürftigkeitsprüfung zu erreichen.

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