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Semmelweis

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Alle Inhalte von Semmelweis

  1. Ja. Der vorübergehende unerlaubte Besitz von Munition ist ebenfalls strafbar. § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG stellt den Erwerb und den Besitz von Munition im Zusammenhang mit der Entleihe von Schusswaffen erlaubnisfrei, soweit die Munition auf der Schießstätte zum sofortigen Verbrauch erworben wird. Mit dem Verlassen der Schießstätte endet die Erlaubnisfreiheit des Besitzes. König/Papsthart, Waffengesetz, § 12 Rn. 11, 2. Auflage 2012: "Folge der Regelung in Nr. 5 (Abs. 2 Nr. 2) ist insb., dass kein erlaubnisfreier Weiterbesitz, weder der Waffen noch der Munition, nach dem Verlassen der Schießstätte möglich ist." Dumm gelaufen. 🙃 Die Ermittlung des genauen Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung überlasse ich den Strafverfolgungsbehörden.
  2. Zur Info: Ich habe den Vorgang heute bei der rheinland-pfälzischen Polizei zur Anzeige gebracht. Verdacht auf strafbaren Verstoß gegen das WaffG durch unerlaubten Erwerb von Munition. Ich habe um Mitteilung bezüglich des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens gebeten.
  3. Ich kann mich daran erinnern, dass im Waffensachkundekurs des DSB der technische und rechtliche Blödsinn verbreitet wurde, dass DA-Revolver Halbautomaten wären. Am vom Sprave zitierten Satz aus dem Anlage 1 WaffG gibt es nun wirklich nichts zu deuteln: "Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. "
  4. Nach kurzer Recherche festgestellt: Es gab vorgelagert einen entsprechenden Beschluss des VGH. Kann man nur mit dem Kopf schütteln.
  5. Wahnsinn, so wie sich die PM liest, fordert das VG für jede Waffe im Bestand Schießnachweise über 12/18 Trainingstermine. Den Nachweis dürften selbst die meisten aktiven Leistungssportler nicht für jede ihrer Waffen erbringen können. Ich hoffe, dass der Betroffene ins Rechtsmittel gegangen ist. Das Urteil ist allerdings vom VG nicht vom OVG.
  6. Semmelweis

    Airringer

    Zu diesem Walther-Ding gibt es auf der BKA-Website keinen Feststellungsbescheid. Hier gibt es einen Feststellungsbescheid zu einem anderen Reizstoffsprühgerät, das als Anscheinswaffe eingestuft wurde: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/130610FbZ251Reizstoffspruehgeraet.html Keine Ahnung, was der Sachbearbeiter sich dabei dachte. Soll vielleicht entfernt einer Signalpistole ähneln? Im Bescheid steht keine Begründung, was natürlich ausgesprochen hilfreich ist. Im Zweifelsfall muss man halt gegen einen nachteiligen Bescheid den Rechtsweg beschreiten. Nach dem WaffG ist es keine Anscheinswaffe, es sei denn jemand findet eine Schusswaffe, dem der Airringer nachgebildet sein soll.
  7. Semmelweis

    Airringer

    Eine Anscheinswaffe ist es nicht, unabhängig von der Farbe. Man beachte die Legaldefinition, Anlage 1 zum WaffG, Ziffer 1.6: 1.6 Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Da das Ding keine Schusswaffe ist und auch keiner Schusswaffe nachgebildet ist, ist es keine Anscheinswaffe.
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