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IGNORED

WBK für Ausländer


David K

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ich habe hier (in einem alten Thread) gelesen, dass Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt eine WBK beantragen können. Allerdings wurde dort auf keine gesetzliche Regelung verwiesen. Das würde ja bedeuten, dass nach 4 Jahren die "Probezeit" im Verein beginnen könnte und nach diesem der Antrag erfolgen kann.

Konkret geht es um einen Kollegen, der mit Blue Card (IT Spezialist) seit ein paar Jahren hier ist.

Gibt es da bislang nur Erfahrungswerte oder gibt es bundeseinheitliche Regelungen?

 

Danke für jeden Hinweis.

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vor 9 Minuten schrieb David K:

Allerdings wurde dort auf keine gesetzliche Regelung verwiesen.

vor 7 Minuten schrieb David K:

Danke für jeden Hinweis.

Einfach mal im Waffengesetz nachschauen ist zu schwierig?

 

Kleiner Tipp: Der folgende Satz findet sich in einem der ersten fünf Paragraphen...

 

Zitat

Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Ein für diesen Fall besonders wichtiges Wort steht da drin, das durchaus ein Gespräch mit der Waffenbehörde sinnvoll macht.

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vor 41 Minuten schrieb lopo:

Mein Gott immer dieses ich weiss wo es steht aber sags dir nicht, echt Kindergarten.

Und Du meinst, die Leute werden selbstständiger und besser in dem was sie tun, wenn man ihnen das Toilettenpapier hinterherträgt?

 

Ich nicht.

 

Du kannst ihm ja weiterhelfen...

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Ich will mich nicht einmischen

ABER

ist es nicht Sinn und Zweck dieses Forums sich gegenseitig zu helfen

und das vorhandene Wissen zu teilen ?

Solltet Ihr dazu nicht in der Lage sein, seit Ihr nicht besser als die alten

in den Vereinen die wissen wie es geht aber ihr Wissen nicht weitergeben wollen.

damit wäre das Forum sinnlos geworden

Bearbeitet von Gast
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Sorry German, aber was machst du dann hier? Wäre es dann nicht besser du meldest dich hier ab und suchst den ganze Tag Quellen im Netz?

Boah, jetzt fehlt nur noch das jemand schreibt das wohl in 14 (oder so) Bundeländern Ferien sind.

Der Themenstarter hat durch neben der Frage nach der Gesetzesgrundlage ( ja die hätte er selber nachlesen können, ihm wurde sie aber hier auch aufgezeigt) nach Erfahrungswerten gefragt und da hat noch keiner weitergeholfen. Ich kann dir da auch nicht weiterhelfen, es würde mich aber sehr freuen wen auf Fragen die hier gestellt werden und wen sie auch noch so blöde erscheinen weitergeholfen wird. Soll also heißen das das ein oder andere mal ein moderativer Eingriff wünschenswert wäre.

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Sorry, aber Du hast doch geschrieben Du brauchst das alles nicht,

das ganze Internet usw.

Was machst Du dann hier ?

Ich mecker garnicht, ich habe nur gelesen was Du geschrieben hast

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Um mal eigene Erfahrung zu dem ursprüglichen Thema beizusteuern...

Ich habe bereits 2 Leute zur WBK begleitet die nach rund 3 Jahren Aufenthalt hier keine Probleme hatten eine WBK zu bekommen, Bundesland ist Hamburg. Es wurden die Unterlagen geprüft, ein Gespräch geführt und fertig. Beides EU-Ausländer.

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Ken von Deutsche Schützen betont in einigen seiner Videos auch immer wieder, dass er hier nich wählen darf weil er keinen Deutscher ist. 

bei ihm scheint es ja auch geklappt zu haben. 

 

wo es im Gesetz steht wurde ja schon geschrieben, das kann man nochmal in aller ruhe nachlesen. 

ansonsten wie immer einfach mal bei der zuständigen Behörde anfragen. 

aber anscheinend sind die sonstigen Voraussetzungen wie bei jedem anderen. 

 

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Ich entschuldige mich in aller Form für meine Bequemlichkeit, um nicht zusagen Faulheit.

Ich nutze bulletin boards schon seit Mailbox Zeiten, also Vorinternet Zeiten und habe damit viel Hilfe erhalten und so gut es ging ausgeholfen.

 

Einem zuverlässigen Kollegen wollte ich schnell die Info zukommen lassen, ob er sich Hoffnung machen kann oder nicht. Danke allen, die sich kurz und bündig dazu geäußert haben. Ich bin froh, ihn nicht in dieses Forum geschickt zu haben. 

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Maaaaaan, ihr stellt euch an. Da hat jemand eine an sich banale Frage und ihr seit unfähig kurz, knapp und vor allem sachlich zu antworten. Also:

Jeder kann nach den Regeln eines Bedürfnisses eine WBK bekommen. Die Staatangehörigkeit spielt keine Rolle, allerdings muss der Antragsteller sich seit mehr als 5 Jahren in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sein. Das hat einfach den Grund, weil man ansonsten die Zuverlässigkeit nicht für mindestens diesen Zeitraum nicht sicher und glaubhaft belegen kann.

Siehe § 4 WaffG.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

 

Hinweis: Da steht im Gesetz "kann" versagt werden. Das bedeutet, der Sachbearbeiter hat einen gewissen Ermessungspielraum. So haben das Bürger in einem europäischen Land mit (übersetzter) Zuverlääsigkeitsprüfung aus dem Ausland eine bessere Chance auf eine Verkürzung dieser Frist, als ein Antragsteller aus einem Land, wo es kein gesichertes Rechtssystem gibt oder dessen Schreiben einem gewissen Vorbehalt unterliegen.

Bearbeitet von Floppyk
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Am 23.7.2019 um 08:54 schrieb David K:

ich habe hier (in einem alten Thread) gelesen, dass Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt eine WBK beantragen können.

Ich lese mir das Geplänkel nicht komplett durch. Wenn die richtige Antwort schon gegeben ist, dann eben mehrmals.

 

Ein Ausländer kann am ersten Tag seines hierseins eine WBK beantragen und manche bekommen die auch.

Eine WBK kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort noch nicht fünf Jahre im Geltungsbereich des WaffG hat.

Vereinsmitglied könnte der Ausländer sofort werden, auch am Schießen auf einem zugelassenen Schießstand könnte er sofort teilnehmen. Da kommt es nur auf den verein oder den Schießstandbetreiber an, gesetzlich steht da nicht im Weg.

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Am 23.7.2019 um 23:46 schrieb Floppyk:

Maaaaaan, ihr stellt euch an. Da hat jemand eine an sich banale Frage und ihr seit unfähig kurz, knapp und vor allem sachlich zu antworten. Also:

Jeder kann nach den Regeln eines Bedürfnisses eine WBK bekommen. Die Staatangehörigkeit spielt keine Rolle, allerdings muss der Antragsteller sich seit mehr als 5 Jahren in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sein. Das hat einfach den Grund, weil man ansonsten die Zuverlässigkeit nicht für mindestens diesen Zeitraum nicht sicher und glaubhaft belegen kann.

Siehe § 4 WaffG.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

 

Hinweis: Da steht im Gesetz "kann" versagt werden. Das bedeutet, der Sachbearbeiter hat einen gewissen Ermessungspielraum. So haben das Bürger in einem europäischen Land mit (übersetzter) Zuverlääsigkeitsprüfung aus dem Ausland eine bessere Chance auf eine Verkürzung dieser Frist, als ein Antragsteller aus einem Land, wo es kein gesichertes Rechtssystem gibt oder dessen Schreiben einem gewissen Vorbehalt unterliegen.

Das ist so nicht ganz richtig.

1.EU Ausländer.

dafür gibt es nun das europäische Führungszeugnis das der betreffende aus dem Land vorlegen muss dessen Staatsbürger er ist.

(Hintergrund ist der, das mittlerweile in der EU alle Verurteilungen eines EU Bürgers immer an das betreffende Strafregister des Landes geschickt werden müssen dessen Staatsbürger er ist.

 

2.

Das Gesetz spricht vom "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht vom Meldestatus. Das ist ein riesen Unterschied.

(Ich bin in DE nicht gemeldet,habe dort aber meinen gewöhnlichen Aufenthalt.)

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vor 7 Minuten schrieb micky123:

Das ist so nicht ganz richtig.

1.EU Ausländer.

dafür gibt es nun das europäische Führungszeugnis das der betreffende aus dem Land vorlegen muss dessen Staatsbürger er ist.

(Hintergrund ist der, das mittlerweile in der EU alle Verurteilungen eines EU Bürgers immer an das betreffende Strafregister des Landes geschickt werden müssen dessen Staatsbürger er ist.

 

2.

Das Gesetz spricht vom "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht vom Meldestatus. Das ist ein riesen Unterschied.

(Ich bin in DE nicht gemeldet,habe dort aber meinen gewöhnlichen Aufenthalt.)

Zu 1) Da sehe ich in meiner Ausführung keinen Widerspruch. Der SB entscheidet über die Frist und kann ggf. diese verkürzen, bzw. ignorieren.

Zu 2) Danke für den Hinweis.

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Eine kleine Einschränkung gibt es da noch für diesen fakultativen Versagungsgrund wegen Niederlassungsfreiheit:

Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (= EU-Staaten und derzeit die vier Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) ist § 4 Abs. 2 WaffG nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine

selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert. (vgl. § 26 Abs. 5 AWaffV).

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Am 24.7.2019 um 11:35 schrieb Bautz:

Ich lese mir das Geplänkel nicht komplett durch. Wenn die richtige Antwort schon gegeben ist, dann eben mehrmals.

 

Ein Ausländer kann am ersten Tag seines hierseins eine WBK beantragen und manche bekommen die auch.

Eine WBK kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort noch nicht fünf Jahre im Geltungsbereich des WaffG hat.

Vereinsmitglied könnte der Ausländer sofort werden, auch am Schießen auf einem zugelassenen Schießstand könnte er sofort teilnehmen. Da kommt es nur auf den verein oder den Schießstandbetreiber an, gesetzlich steht da nicht im Weg.

Und so wirds in der Regel auch gehandhabt, haben nen gebürtigen Syrer dann in Russland lebend und heute hier in DE im Schützenverein, ist Ortophäde in der Helios, sehr sympatisch, ja, es gibts Sie, verheiratet mit Deutscher 2 Kinder, er musste die 5 Jahre warten, es waren 7, LA Gotha.

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