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IGNORED

Definition Umgang?


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Geschrieben

Hallo,

 

gibt es eine Definition bzw. Rechtssprechung, wie "Umgang" abgegrenzt ist?

 

Ich gehe mal davon aus, dass Anschauen noch kein Umgang ist?

 

Was ist mit Berühren/ in die Hand nehmen?

 

Vielen Dank!

 

Christian

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb cvk:

Hallo,

 

gibt es eine Definition bzw. Rechtssprechung, wie "Umgang" abgegrenzt ist?

 

Ich gehe mal davon aus, dass Anschauen noch kein Umgang ist?

 

Was ist mit Berühren/ in die Hand nehmen?

 

Vielen Dank!

 

Christian

Der Drachenlord berührt sich mit seinen 240 kg auch immer selbst und stellt die Videos ins Netz.

Frag den am besten der kennt sich mit sowas aus .?

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Popcorn-Time.....

 

 

"Wenn mir langweilig ist, frage ich im Elternforum, was ich einem Dreijährigen mit in die Kita geben soll: Pepsi oder Coke?"

 

Oder ich stelle in Waffenforen Fragen zu irgendwelchen Themen mit Sachkundebezug.....

Bearbeitet von Swisswaffen
Geschrieben (bearbeitet)

"Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt."

 

Damit vorerst beantwortet und gut.

 

Edit: WaffG Paragraph 1 (3)

Warum kann mein Tablet kein Paragraph Zeichen ?

Bearbeitet von Hildegunst von Mythenmetz
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

"Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt."

 

Damit vorerst beantwortet und gut.

 

Edit: WaffG Paragraph 1 (3)

Warum kann mein Tablet kein Paragraph Zeichen ?

Danke, einziger hilfreicher Post, habe meine Frage glaube ich aber nicht klar genug formuliert: mir geht es um die Grenzfälle.

 

Und speziell geht auch nicht um den Umgang mit Waffen oder Munition, sondern Dekowaffen, die mal Kriegswaffen waren.

 

Oder auch Fälle wie Bundeswehr-Events, wo dann tatsächliche Kriegswaffen für Kinder zum Anschauen oder Anfassen rumliegen.

 

Christian

Geschrieben (bearbeitet)

du bist richtig, echt, so ganz wirklich sachkundig?

 

...Oh Herr .........

 

 

 

 

....oder soll man Dir hier ein Rechtsgutachten für Anti-Aktivitäten erstellen?

 

 

egal was....Pfui!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb alzi:

du bist richtig, echt, so ganz wirklich sachkundig?

 

...Oh Herr .........

 

 

 

 

....oder soll man Dir hier ein Rechtsgutachten für Anti-Aktivitäten erstellen?

 

 

egal was....Pfui!

Umgang mit demilitarisierten Kriegswaffen ist nicht Teil der Sachkunde.

 

Alzi, mir scheint, daß du sehr oft Sachen nicht weißt, aber das Bedürfnis hast, Leute hier anzumotzen ...

Geschrieben (bearbeitet)

ja genau..... so wie die Frage:

 

vor 13 Minuten schrieb cvk:

Oder auch Fälle wie Bundeswehr-Events, wo dann tatsächliche Kriegswaffen für Kinder zum Anschauen oder Anfassen rumliegen.

 

oje oje ....

 

 

... frag das doch einfach die Uschi!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
Gerade eben schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

Hm, dann bist bei uns eventuell falsch.

 

Zumindest ich habe weder mit dem Einen noch dem Anderen (Dekowaffen, BW Events) zu tun und werde mich da auch zu keiner Aussage hinreissen lassen.

 

Grenzfälle? Wofür? Legalität? 

Durchaus möglich, daß Fragen zum KrWaffKontrG hier nicht passen, sorry dafür!

 

Und Entschuldigung, daß ich mir bei meinem ersten Post viel zu wenig Mühe gemacht habe, meine Frage genau zu formulieren.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb cvk:

Und speziell geht auch nicht um den Umgang mit Waffen oder Munition, sondern Dekowaffen, die mal Kriegswaffen waren.

Deko sind keine Waffe, sondern Metall-Dinger die wie Waffen aussehen.

 

Und der Umgang beginnt mit dem Erwerb, d.h. die Erlangung der tatsächlichen Kontrolle über eine Waffe. Frankonia-Verkaufsraum oder bei einer Bundeswehr-Vorführung erlangst Du keine Kontrolle über die Waffen und hast folglich keinen Umgang. 

Geschrieben

Ein Blick ins Waffengesetz klärt (fast) all Fragen. Hier hilft §1.

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

(2) Waffen sind 1.  Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2.  tragbare Gegenstände, a)  die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b)  die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Geschrieben

Hallo Shiva,

 

danke für die Antwort! (Habe jetzt endlich den Rechner angeworfen, da man auf dem iPhone einfach zu schlecht tippen kann.)

 

Mir geht es um die "Verordnung zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen" KrWaffUnbrUmgV der BAFA (PDF via google):

 

§4 (1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

 

"Umgang" ist fast analog WaffG definiert.

 

Das war dann für mich doch etwas überraschend, und ich frage mich, ob es z.B. Umgang ist, wenn man aus Spaß ein Flakgeschütz im Museum dreht.

Bei Verneinung des Waffenerwerbes i.S.d. WaffG wird ja oft damit argumentiert, daß wenn der Besitzer daneben steht und jederzeit die Kontrolle wieder

erlangen kann, der Erwerb nicht vorliegt. Bei demilitarisierten Sachen steht ja nun nicht immer jemand daneben, es kann ja auch gar nichts passieren,

und bei Volljährigen ist das ja auch kein Thema.

 

Christian

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb cvk:

Und speziell geht auch nicht um den Umgang mit Waffen oder Munition, sondern Dekowaffen, die mal Kriegswaffen waren.

Oha. Aber das hast Du in Deiner Frage unterschlagen. Denn ob Du den Umgang mit Kaffeetassen, echten Waffen oder Dekowaffen meinst, scheint doch ein kleiner, aber nicht ganz unwesentlicher Unterschied zu sein.....

 

Auch Kinder und Jugendliche kommen erst jetzt ins Spiel. Noch etwas, was man wissen müsste, um eine fundierte Antwort zu geben?

Bearbeitet von Swisswaffen
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Swisswaffen:

Auch Kinder und Jugendliche kommen erst jetzt ins Spiel. Noch etwas, was man wissen müsste, um eine fundierte Antwort zu geben?

Wie gesagt, tut mir leid, daß ich meinen ersten Post sehr ungenau formuliert habe.

 

Nein, mehr gibt es nicht zu wissen, wobei der Umgangsbegriff an sich ja nicht vom Alter abhängt (nur eben die entsprechenden Konsequenzen hat)

 

Christian

Geschrieben

Umgang im Sinne von "erwerben" und "besitzen" bedeutet die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Die tatsächliche Gewalt setzt das eigene Ermessen voraus.

 

Wenn also der Soldat Dich das Gewehr anfassen läßt und Dich dabei beausichtigt, fehlt es an Deinem eigenen Ermessen. Du kannst zum Beispiel nicht einfach mit dem Gewehr davon gehen, wie es Dir beliebt.

 

Im Waffenladen ist die Situation vergleichbar. Obwohl Du die Waffe in der Hand hast, vielleicht sogar eine Anschlagübung machst, bleibt die tatsächliche Gewalt beim Händler. Er kann die Waffe jederzeit zurücknehmen und damit machen, was er will.

 

Es gibt noch reichlich weitere Beispiele.

Die Grauzonen beginnen also dort wo unklar ist ob Du die tatsächliche Gewalt ausübst oder nicht. Sobald Du nicht selbst entscheiden kannst, was Du mit der Waffe machst mangelt es an der tatsächlichen Gewalt.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb cvk:

mir geht es um die Grenzfälle.

 

Und speziell geht auch nicht um den Umgang mit Waffen oder Munition, sondern Dekowaffen, die mal Kriegswaffen waren.

 

Oder auch Fälle wie Bundeswehr-Events, wo dann tatsächliche Kriegswaffen für Kinder zum Anschauen oder Anfassen rumliegen.

Wenn ein Gegenstand dem Waffengesetz unterliegt, dann gelten für ihn auch die Regeln zum Umgang, so wie das Gesetz es bestimmt. Die Formen des Umgangs findest Du in § 1 Absatz 3 WaffG, eine nähere Definition findest Du in Anlage 1 des WaffG.

Kriegswaffen unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), das Waffengesetz erstreckt sich nicht auf Kriegswaffen (§ 57 WaffG). Das WaffG ist ferner - soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - auf die Bundeswehr nicht anzuwenden (§ 55 WaffG). Tragbare Schusswaffen, die ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verloren haben und wesentliche Teile von Kriegswaffen unterliegen ebenso wie sog. Dekowaffen dem Waffengesetz.

 

Die Umgangsform um die es Dir primär geht heißt Besitz, näher definiert als Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand. Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer nach seinem Beherrschungswillen mit dem Gegenstand verfahren kann. Ansehen ist kein Umgang, sonst hätte man bei jedem Schaufenster eines Waffenhändlers ein rechtliches Problem. Begrabbeln unter Aufsicht, ohne die Möglichkeit einen - sofern überhaupt vorhandenen - Beherrschungswillen umzusetzen ist kein ausüben tatsächlicher Gewalt, sonst gäbe es evtl. schon in einem Schneidwarenladen Probleme.

 

Wo siehst Du Grenzfälle?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Wo siehst Du Grenzfälle?

Begrabbeln ohne Aufsicht, aber ohne Möglichkeit, die Waffe zu entwenden? (Speziell im Fall einer entmilitarisierten Kriegswaffe)

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb alzi:

ja ne is klar.......

 

 

 

Periskop einfahren.... fertig machen zum auftauchen

Paranoid und dämlich ...

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb cvk:

Oder auch Fälle wie Bundeswehr-Events, wo dann tatsächliche Kriegswaffen für Kinder zum Anschauen oder Anfassen rumliegen.

Bei U-18 definitv nur mit den Augen gucken. Die sind da mittlerweile sehr streng was das angeht.

Geschrieben (bearbeitet)

Aber auch nur, weil die Entscheider in der Truppe kein Rückgrat haben und die andere Seite lauter schreit.

 

Das hat keine rechtlichen Gründe* und wäre auch kein "Graubereich".

 

* abgesehen von der BW-internen Weisungslage, die mittlerweile entsprechend gestaltet wurde.

Bearbeitet von German
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