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IGNORED

Jäger, Unfall, Alkohol


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde,

 

ein Freund von mir faehrt sein Auto in den Graben. Um die 2 Promille. Nur Sachschaden, keine anderen Personen beteiligt oder verletzt. Verurteilt auf 50 Tagessaetze und Fuehrerschein fuer 1 Jahr weg. Darf er den Jagdschein auch abgeben?

Geschrieben

Das musst du die zuständige Untere Jagdbehörde fragen. Die sagt dir ob du den JS behalten darfst. 

 

Wahrscheinlich aber nicht, wenn du mit 2Atü noch ans Auto laufen und es in Marsch setzten kannst spricht das für ein hohes Maß an Gewöhnung.

Geschrieben (bearbeitet)

17 BJagdG. Muss nicht, kann aber passieren.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Also ich vermute ja auch das er den JS abgeben darf. Eben aufgrund der hohen Promillezahl. Und nein, ich bin es nicht. Wir haben lediglich zusammen ein Revier.

Geschrieben

Ich wundere mich das da noch einer nach fragt.

Jeder von uns weiß doch wohl was passiert wenn wir uns was zu schulden kommen lassen.

Wie kann man so blöde sein besoffen auto zu fahren ?

Ich bin kein Moralapostel, trinke gern auch Bier, aber wenns so istbleibt das Auto stehen

nicht nur das ich meine Fahrerlaubnis beruflich brauche, nein ich habe keine Lust

meine Waffen abzugeben. Sollte jeder vorher drüber nachgedacht haben............

Selbst Schuld

Meiner MEinung nach

Waffen weg,

kann ja nach 5 Jahren nochmal nachfragen

 

Frank

Geschrieben

Eigentlich ganz einfach. Ab einem behördlich bekannten BAK von 1,6 Promille muss die Waffenrechtsbehörde die persönliche Eignung prüfen und dem Betroffenen die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens über seine persönliche Eignung aufgeben. Bescheinigt das Gutachten die persönliche Eignung, ist waffenrechtlich alles O.K. und die Jagdbehörde hat keine andere Wahl als dem zu folgen. Ist das Gutachten negativ ist man waffenrechtlich persönlich nicht geeignet und der Entzug des Jagdscheins folgt auf dem Fuße, weil man das bei der Novelle des WaffG 2002 angeglichen hat. Wird das Gutachten nicht beigebracht, greift die gesetzliche Fiktion, wonach persönlich nicht geeignet ist, wer ein rechtmäßig aufgegebenes Gutachten nicht binnen angemessener Frist beibringt.

 

Spätetens bei der nächsten Überprüfung mit Stellungnahme der Polizei wird die Sache behördlich bekannt.

 

Die MPU, welche dem Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufgegeben werden wird, genügt nicht zur Feststellung der persönlichen Eignung nach dem Waffenrecht, weil sich die verkehrs- und waffenrechtliche Fragestellung unterscheiden.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Bautz:

rechtmäßig

 

vor 9 Stunden schrieb Bautz:

wonach

 

Geschrieben (bearbeitet)

Rechtsgrundlage meiner Antwort sind § 6 WaffG, § 4 AWaffV (insbesondere der Absatz 6) und die gerichtlich bestätigte Praxis der Verwaltungen im Hinblick auf Alkohol wie in der WaffVwV Ziffer 6.3 den Behören vorgeschrieben.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 28.2.2019 um 20:54 schrieb neon38:

Verurteilt auf 50 Tagessaetze und Fuehrerschein fuer 1 Jahr weg. Darf er den Jagdschein auch abgeben?

 

Es ist zumindest möglich

 

T

Zitat

Tatbestand

 

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm vom Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) am 16. April 1974 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. …, in die eine Repetierbüchse eingetragen ist. Am 13. Juni 2014 informierte die Polizeiinspektion Dachau das Landratsamt, dass der Kläger an diesem Tag in stark alkoholisiertem Zustand zu einer Vernehmung auf der Dienststelle erschienen sei. Er habe angegeben, von H. mit dem Auto 45 Minuten gebraucht zu haben. Seit seinem Kollaps vor einigen Wochen „sei alles so komisch“ und er „wie besoffen“. Er habe die Straße teilweise doppelt gesehen. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 mg/l und eine Blutentnahme 1,67‰ ergeben...

Am 13. August 2014, rechtskräftig seit 3. September 2014, verurteilte das Amtsgericht Dachau (2 Cs 57 Js 24441/14) den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 13. Juni 2014 zu 50 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12. Juli 2015...

Der Kläger erklärte am 29. September 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass er die Waffe einem Jäger überlassen wolle und ihm die Einholung eines Gutachtens zu teuer sei...

Mit am 8. Mai 2015 an die Bevollmächtigte des Klägers zugestelltem Bescheid vom 6. Mai 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. 1) und verpflichtete ihn, seine Waffe innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen (Nr. 2) und die Waffenbesitzkarte an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die Nummern 1, 2 und 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und dem Kläger im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Nummern 2 und 3 ein Zwangsgeld von je 100,- Euro je angedroht (Nr. 5)...

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 6. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Eignung des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 6 WaffG entfallen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht - was hier allein in Betracht kommt -, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder psychisch krank sind. Davon ist die Waffenbehörde gem. § 45 Abs. 4, § 6 Abs. 2, 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 b AWaffV zu Recht ausgegangen. Sie durfte auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er nicht bereit war, wie gesetzlich vorgesehen auf seine Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV) ein Eignungsgutachten beizubringen. Der Kläger ist auf diese Rechtfolge gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV im Schreiben vom 15. September 2014 hingewiesen worden. Aus diesem Schreiben in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2014 ergeben sich auch die Gründe für die Gutachtensanordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV)

.

 

VG München, Urteil v. 02.12.2015 – M 7 K 15.2288

 

 

Geschrieben
Am 28.2.2019 um 21:15 schrieb neon38:

Also ich vermute ja auch das er den JS abgeben darf. Eben aufgrund der hohen Promillezahl. Und nein, ich bin es nicht. Wir haben lediglich zusammen ein Revier.

Dann freu Dich, dass Du jetzt das Revier alleine hast. 

Geschrieben
Am 2.3.2019 um 19:05 schrieb IMI:

Dann freu Dich, dass Du jetzt das Revier alleine hast. 

Und bezahlst alleine, und musst den Abschuß bringen etc. pp.

Muss nicht unbedingt ein Vorteil sein.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Winzi:

bezahlst alleine

Löst sich der Pachtvertrag mit dem erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis?   Sind ja eigentlich zwei verschiedene Paar Schuhe? Bin kein Jäger, würde mich aber trotzdem interessieren. 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Winzi:

Und bezahlst alleine, und musst den Abschuß bringen etc. pp.

Muss nicht unbedingt ein Vorteil sein.

Muss nicht so sein. Wenn die Entziehung des Jagdscheins wegen schuldhaftem Verhalten des Betroffenen erfolgt, ist er als Pächter der Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig. Zudem kann ein Mitpächer aus dem Jagdpachtvertrag ausscheiden, wenn der Pachtvertrag im Verhältnis zu einem Mitpächter wegen Jagdscheinentzug erlischt.

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Löst sich der Pachtvertrag mit dem erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis?

Der Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung, hat den Entzug des Jagdscheins (ausgenommen Falknerjagdschein) zur Folge. Ein gültiger Jahresjagdschein ist Voraussetzung für die Jagdpacht (ausgenommen Erben). Der Pachtvertrag erlischt im Verhältnis zu dem Pächter oder Mitpächter, dem der Jagdschein unwiderruflich entzogen worden ist. Hat der Betroffene den Entzug verschuldet - wie hier - ist er gegenüber der Jagdgenossenschaft schadenersatzpflichtig.

Geschrieben
Am 28.2.2019 um 21:15 schrieb neon38:

Also ich vermute ja auch das er den JS abgeben darf. Eben aufgrund der hohen Promillezahl. Und nein, ich bin es nicht. Wir haben lediglich zusammen ein Revier.

 

In deinem eigenen Interesse und zu deiner Sicherheit sollte ihm schon die Jagdausübung untersagt werden.

Wer sich mit 2 Promille in eine Karre setzt, dem trau ich auch zu besoffen auf die Jagd zu gehen

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