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IGNORED

CIP Beschuss / Durchführung


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Geschrieben

Salut zusammen,

 

Ich werde in nächster Zukunft öfter in DE schiessen gehen und leider haben nicht alle meine Waffen auch einen CIP Beschuss.

 

Jetzt würde mich interessieren wer damit schon Erfahrungen hat, vielleicht sogar selber schon den Beschuss hat machen lassen oder vielleicht über einen Büchsenmacher?

 

Eingetragen habe ich sie im EFWP und könnte mir durchaus vorstellen selbst nach Ulm, München, Gardone zu fahren... vielleicht auch Prag.

 

Viele Grüsse,

Rick

Geschrieben

Ich schiesse auch ab und zu in DE. Mir wurde gesagt, dass es in den Trainings keine Rolle spielt, ob die Waffe beschossen ist, man aber (eigentlich) dann bei Wettschiessen nicht mitmachen darf. Was sind denn das für Waffen, die keinen Beschuss haben?

Je nach dem wo du da schiesst würde ich mal nachfragen; bei mir im DE-Verein fährt immer mal wieder einer nach Ulm und nimmt einfach alles mit, was beschossen werden muss.

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Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb MRCL:

Mir wurde gesagt, dass es in den Trainings keine Rolle spielt, ob die Waffe beschossen ist

 

Das ist definitiv nicht richtig! Mit nicht-beschossenen Waffen darf nicht geschossen werden!

Geschrieben (bearbeitet)

Weder das eine, noch das andere.

für Waffen die nach § 32 Waffengesetz in Deutschland unterwegs sind gibt es eine Ausname von der Beschußpflicht. Das sind unter anderem die Waffen schweizerischer Sportschützen.

Eine Unterscheidung zwischen Training und Wettkampf gibt es aber in der Tat nicht.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb RickDangerous:

...

Jetzt würde mich interessieren wer damit schon Erfahrungen hat, vielleicht sogar selber schon den Beschuss hat machen lassen ...

 

Eingetragen habe ich sie im EFWP und könnte mir durchaus vorstellen selbst nach Ulm, ...

 

Viele Grüsse,

Rick

 

Ca. 2011 habe ich zwei K31 (die ich von einem Freund in der Schweiz erworben hatte) in Ulm beschiessen lassen.

Völlig problemlos.

Anrufen, Termin vereinbaren, nach Ulm fahren, Waffen abgeben und am selben Tag wieder abholen.

Bearbeitet von schoenauer
Typo
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb bumm:

Weder das eine, noch das andere.

für Waffen die nach § 32 Waffengesetz in Deutschland unterwegs sind gibt es eine Ausname von der Beschußpflicht. Das sind unter anderem die Waffen schweizerischer Sportschützen.

Eine Unterscheidung zwischen Training und Wettkampf gibt es aber in der Tat nicht.

Waffenrecht (Mitnahme nach §32, EFP) ist das eine......... dann gibts aber noch Standzulassungen und diverse Sportordnungen/-handbücher, nach denen es für die Nutzung in D dennoch eines gültigen Beschusses bedarf.....was eine Einladung zum sportlichen Schießen nach D iVm EFP.....ohne Beschuß......hmmmm

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb bumm:

für Waffen die nach § 32 Waffengesetz in Deutschland unterwegs sind gibt es eine Ausname von der Beschußpflicht.

Damit ich mir das für die Zukunft merken kann: Wo findet sich diese Ausnahme?

 

 

Die WaffVwV sagt zu §32 im Übrigen:

 

Zitat

Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feuerwaffenpasses darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Interesse die jeweils gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen sollte.

Der EFWP hebt die lokalen waffenrechtlichen Regelungen im bereisten Land nicht auf, egal was da eingetragen ist. In der Schweiz bekommt man auch ein SIG PE90 o.ä. in den EFWP eingetragen...

Bearbeitet von German
Geschrieben

Beschußgesetz

§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
Geschrieben (bearbeitet)

§4 Abs.1 Nr.3 c) aa) BeschG

 

"§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. ...
2. ...
3. Feuerwaffen, die
a) ...
b) ...
c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
bb) ...
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder ..."

 

was aber noch längst nicht bedeutet, dass die in D auch geschossen werden dürfen! siehe §12 Abs.1 BeschG wie von @Leser zitiert.

 

§4 stellt nur von der Beschußpflicht frei, hebt das Verwendungsverbot (Schießen) aber nicht auf.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Und was bedeutet das für betroffene Gastschützen/-jäger und vor allem für die Standaufsichten?

Geschrieben

Wobei das mit dem Beschuss ja nur bestätigt, dass es 3x(?) mit Überdruck gut gegangen ist. Lediglich die Erfahrung sagt, dass es dann meist auch lange hält. Würde es aber ohne den Test auch, weil die Waffen entsprechend robust gebaut sind. 

 

Wird eigentlich jede Waffe zum Beschuss abgefeuert? Wirklich jede? Wer putzt denn die ganzen Vorderlader? 

Geschrieben

Wie ist das bei Weltmeisterschaften für Teilnehmer die ein Saamilager haben und keinen Beschuss brauchen?

Wie löst man das?

Beschuss ist doch nur eine Prüfung und keine Garantie!

Luxemburger müssen auch keinen Beschuss haben, das ist auch freiwillig bei denen, wenn ich da richtig informiert bin.

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb erstezw:

 

Wird eigentlich jede Waffe zum Beschuss abgefeuert? Wirklich jede?

Vor sehr langer Zeit ( < 30Jahre ) hatte ich mal eine Pistole 9mm Para in der Hand. Neu gekauft von einem Jagdfreund.

Der gültige Beschuss aus einem europäichen Land war sauber gestempelt. Der damalige Käufer hat versucht die Waffe zu laden und hat dabei festgestellt das herstellerseitig

vergessen wurde das Patronenlager einzubringen bzw. zu reiben. Der deutsche Importeur hat die kpl. Waffe getauscht. Leider hat das damals niemand fotografisch dokumentiert.

 

Sowas kann Heute natürlich garnienichtmehr passieren........

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nun hört aber auf.

Als Ausländischer Jäger oder Sportschützen darf man nach § 32 Waffengesetz hier mit seinen Waffen losziehen. Nicht einfach so, sondern indem man sich an die Regeln dieses elendigen Gesetzes hält.

Nach § 4 Beschußgesetz muß man seine nach § 32 Waffengesetz hier eingeschleppten Schußwaffeb nicht extra stempeln lassen.

Was Vereine oder Schießstandbetreiber noch an eigenen Regeln dazuerfinden, sie haben halt Hausrecht und dürfen, weil uns das Waffenrecht noch nicht genug gängelt, auch grüne Schnürsenkel verbieten.

Aber liebe Schweizer, sagt niemanden davon. Wenn ein Deutscher mitbekommt das ein Schweizer neben ihm ohne Beschuß schießt wird er sich in Panik auf den Boden werfen oder vom Schießstand rennen.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb bumm:

Nach § 4 Beschußgesetz muß man seine nach § 32 Waffengesetz hier eingeschleppten Schußwaffeb nicht extra stempeln lassen. 

Und nach §12 Beschußgesetz darfst Du sie nur schießen, wenn sie einen in Deutschland gültigen Beschuss hat.

 

vor 47 Minuten schrieb bumm:

Nicht einfach so, sondern indem man sich an die Regeln dieses elendigen Gesetzes hält. 

Dann aber auch alle, und nicht nur die, die einem grade in den Kram passen.

 

Aber hey, kann ja jeder machen, was er will, gelle?

Geschrieben

Dem Autohersteller und dem Heizungsbauer traut man ja auch zu, daß sie ihren Job beherrschen und Ernst nehmen und ihre neuen Produkte ok sind.  Sogar besuchenden Kraftfahrzeugen aus aller Herren Länder wird Zustand Deutschland - kosher einfach mal unterstellt.:rotfl2:

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb German:

Und nach §12 Beschußgesetz darfst Du sie nur schießen, wenn sie einen in Deutschland gültigen Beschuss hat.

Und warum heißt es dann " Von der Beschusspflicht sind ausgenommen: " ?

Könnte es eventuell sein, weil sie von der Beschußpflicht ausgenommen sind?

Und was hat das ganze mit dem Überlassen von Schußwaffen (§ 12 Beschußgesetz) zu tun?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb bumm:

Und was hat das ganze mit dem Überlassen von Schußwaffen (§ 12 Beschußgesetz) zu tun?

Zitat

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen.

 

vor 1 Minute schrieb bumm:

Und warum heißt es dann " Von der Beschusspflicht sind ausgenommen: " ?

Könnte es eventuell sein, weil sie von der Beschußpflicht ausgenommen sind? 

Um sie kurzfristig mit nach Deutschland nehmen zu dürfen, z.B. um durch Deutschland hindurchzutransportieren.

Überlassen darfst Du sie aber ohne Beschuss trotzdem nicht. Und schiessen eben auch nicht.

 

vor 6 Minuten schrieb bumm:

Könnte es eventuell sein, weil sie von der Beschußpflicht ausgenommen sind? 

Ja, aber auch nur davon. Unter eng umgrenzten Voraussetzungen. Vom Verbot der Verwendung sind sie aber nirgends ausgenommen.

 

Sollte es anders sein und man darf mit Schusswaffen ohne gültigen Beschuss schiessen, würde ich mich über eine belastbare Quelle freuen. In §4 BeschG findet sich das nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Da hast du zweifelsohne recht, in §4 des Beschußgesetzes findet er sich nicht, Im § 4 des Beschußgesetzes im Zusammenhang mit §32 des Waffengesetzes schon.

Da steht dann auch zum Zweck der Jagd, zum Zweck des Schießsports, zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

Es kann natürlich sein, daß die Schweizer ihren Schießprügel zur Jagd nur als Keule benutzen, die Mexikaner ihre Kurzwaffe beim Schießsport nur werfen dürfen. Mit der Brauchtumspflege kenne ich mich nicht so aus.

Egal, das ist mir zu krude, ich bin hier raus.

 

Bearbeitet von bumm
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb bumm:

Egal, das ist mir zu krude, ich bin hier raus.

Also gibt's keine konkrete Quelle für Deine Auffassung.

Danke, das wollte ich wissen.

 

vor 20 Minuten schrieb bumm:

Da steht dann auch zum Zweck der Jagd, zum Zweck des Schießsports, zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

Der findet sich in §32 Abs. 1 Satz 1, auf den sich §4 Abs. 1 Nr. 3 c) aa) BeschG bezieht und der eine Erlaubnis fordert?

 

Oder findet man diese Zwecke in Abs. 3, der eine Ausnahme zu Abs. 1 darstellt, im §4 BeschG aber nicht genannt ist?

Ob der fehlende Beschuss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §32 Abs. 1 auffällt oder nicht und eine Genehmigung erteilt wird oder nicht, ist offen...

Die WaffVwV verweist im Kommentar zu §32 explizit auf die zu prüfende Rechtslage in anderen Ländern. Umgekehrt wird's in der Schweiz vermutlich auch sein.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Man könnte natürlich auch über den Sinn von §4 (1) 3. c) aa) BeschG nachdenken und dann für sich selber entscheiden. :rtfm: Wer genügend von OPM hat kann natürlich ein Gutachten von irgend einem Hochschullehrer erstellen lassen, damit der zu seiner C - Besoldung noch was dazu verdienen abgreifen kann. Ansonsten geißelt man sich halt selbst, soll ja auch schön sein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb bumm:

Im § 4 des Beschußgesetzes im Zusammenhang mit §32 des Waffengesetzes schon.

Da steht dann auch zum Zweck der Jagd, zum Zweck des Schießsports, zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

ja aber nur hinsichtlich der Mitnahme! das macht bei der Mitnahme (EFWP) durch D natürlich Sinn. bei der Mitnahme (EFWP) nach D entfällt zwar ebenfalls die Beschußpflicht, das ist aber noch lange keine Erlaubnis zur Verwendung (hier Schießen) ohne gültigen Beschuß. das muss man unterscheiden!

 

Mitnahme besagt, dass das immer nur vorübergehend erfolgt, und auch nur deswegen kann von der Beschußplicht freigestellt werden.

Bearbeitet von alzi

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