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IGNORED

Hilfe bei Antragsformulierung


nol

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vor 4 Stunden schrieb Micha G.:

Er möchte eine WBK für Sachverständige...

Er benötigt Hilfe bei der Antragsformulierung...

Er will ja bezüglich Waffen sachverständig sein und nicht bezüglich Waffenrecht... Allerdings ist die offenbar gewünschte ("bitte per PN") individuelle Rechtsberatung in Deutschland ja ebenso zugangsbeschränkt wie der Waffensachverstand. Die hierfür zuständigen Sachverständigen nennen sich Anwälte.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor einer Stunde schrieb Proud NRA Member:

Er will ja bezüglich Waffen sachverständig sein und nicht bezüglich Waffenrecht... 

Das ist in Deutschland aber ziemlich eng miteinander verknüpft und geht Hand in Hand.

 

Zumindest wenn man eine entsprechende Erlaubnis nach §18 haben möchte, sollte man da schon ziemlich firm drin sein, und man kann davon ausgehen, dass jemand der in einem Internetforum diese Frage stellen muss dieses Kriterium vermutlich kaum erfüllt.

 

Der Gesetzgeber möchte hier üblicherweise bereits vor Antragstellung getätigte Veröffentlichungen oder abgeschlossene Arbeiten in diesem Bereich sehen, was even schon umfangreiches und meist längerfristiges Auseinandersetzen mit dem Themengebiet erfordert. Das bedingt üblicherweise auch eine ausreichend firme waffenrechtliche Erfahrung.

 

An der homöopatischen Menge an Erlaubnissen dieser Art (selbst wenn man von den größeren veröffentlichten Zahlen ausgeht und nicht nur von den ca. 10% dieser Zahl, deren Nennung die andere mit der Materie Vertraute hier im Forum als realistisch einschätzen) erkennt man zumindest die hohen Ansprüche, die an die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis gestellt werden und lässt Zweifel aufkommen, ob die hier erfüllt werden.

 

Kurzum: Das, was Micha G. sagt. ;)

 

 

 

 

 

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vor 8 Minuten schrieb German:

erkennt man zumindest die hohen Ansprüche, die an die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis gestellt werden und lässt Zweifel aufkommen, ob die hier erfüllt werden.

Er hat ja gar nicht erklärt, auf welchem Gebiet er seinen Sachverstand ausleben möchte (oder, böse unterstellt, ob so ein Gebiet überhaupt schon eingegrenzt ist). Ich habe keine Ahnung, wie es in der Praxis gehandhabt wird, aber nach Gesetz und Verwaltungsvorschrift scheinen die Hürden eigentlich nicht unüberwindlich. Die Verwaltungsvorschrift stellt ja auch klar, daß die Karte nicht auf öffentlich bestellte Gutachter begrenzt ist, sondern eben auf wissenschaftliche und technische Forschungen.

 

Das schiene mir z.B. bei jemandem, der ballistische Rechenmodelle verbessern will, gegeben, was man ja durchaus als Hobby betreiben kann (einmal die Fähigkeiten in der Mathematik vorausgesetzt)--einige der besten Lehrbücher dazu wurden von privaten Enthusiasten verfasst. Ein anderes interessantes Gebiet, wo ich mich über Veröffentlichungen freuen würde, und wo die vermutlich nur von unbezahlten Enthusiasten als Hobby erstellt werden würden, wäre eine systematische Untersuchung der Wirkung von verschiedenen Mündungsgeräten auf die Präzision, insbesondere wenn es jemandem gelingen sollte, das zu einem Rechenmodell zu entwickeln, mit dem man dann die Mutter aller Mündungsbremsen durch Simulation statt durch Experiment bestimmen könnte, wie es ja beim Design von Verbrennermotoren üblich ist (und die kochen auch bloß mit Wasser). Es gäbe also im Prinzip wohl schon eine Vielzahl interessanter Themen, bei denen reichlich Platz für Entwicklung aus Enthusiasmus im Geiste z.B. der Funkamateure wäre, und das WaffG scheint dem doch eigentlich nicht entgegenzustehen.

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vor 16 Stunden schrieb German:

An der homöopatischen Menge an Erlaubnissen dieser Art.........erkennt man zumindest die hohen Ansprüche, die an die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis gestellt werden....

Bei der für mich zuständigen Behörde reicht die Waffenhandelserlaubnis als grundlage nicht aus.

Die SBine fordert weitergehende Fachkentnisse.

Eine WBK nach §18 wird nur mit Zustimmung des Regierungspräsidum ausgestellt. 

Das ist aber noch der "kleine Dinstweg" ,interessant wird es bei einer Erlaubniss nach dem KwKG 

Einziger Vorteil von derartigen Erlaubnissen ist, dass diese gebührenfrei erteilt werden.

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Auch hier gilt wie immer: Diese Aussage stimmt so nicht pauschal für alle Bundesländer. Nicht überall geht das. hoch bis zum Regierungspräsidium.

 

"Lustigerweise" haben Erlaubnisse nach dem KrWaffKontrG nicht den Stolperstein "Fachkunde/-kenntnisse" oder  fordern gar bereits erfolgte Veröffentlichungen, hier geht es mehr oder minder ausschliesslich über das sauber begründete Bedürfnis. Da bremsen aber oft andere Dinge die Erteilung der Genehmigung...

Das sauber begründete Bedürfnis benötige ich beim §18 WaffG genauso, hier kommt aber noch der persönliche Faktor dazu, der bereits (deutlich) vor Erteilung der Sachverständigen-WBK erfüllt sein muss. Reine Liebhaberei, wie sich das PNRAM so idealisiert vorstellt, reicht dafür halt in den meisten Fällen nicht, auch wenn ich nicht ausschliessen mag (und kann), dass das nicht in Einzelfällen vielleicht schon geklappt hat. Aber die Regel ist es definitiv nicht.

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Am 15.10.2018 um 23:24 schrieb German:

"Lustigerweise" haben Erlaubnisse nach dem KrWaffKontrG nicht den Stolperstein "Fachkunde/-kenntnisse" oder  fordern gar bereits erfolgte Veröffentlichungen, hier geht es mehr oder minder ausschliesslich über das sauber begründete Bedürfnis. Da bremsen aber oft andere Dinge die Erteilung der Genehmigung...

Naja, im KwKG steht nichts über die "Fachkunde".

Im Fragebogen für Erstantragsteller werden schon Angaben verlangt.

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Na ja, es sei ihm ja zugestanden die Frage zu stellen, wenn sie auch etwas unbeholfen wirkt.

Amüsant finde ich eher die ein oder andere Antwort.........da ist der Unterhaltungsfaktor durchaus schon ausreichend gegeben.....

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