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IGNORED

Teilnahme minderjähriger Schütze aus dem Ausland an Wettkämpfen in Deutschland


Bounty

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Hallo,

ein Kamerad hier in Norwegen hat mir eine Frage gestellt, bezüglich Teilnahme an Wettkämpfen in Deutschland.

Er möchte im kommenden Jahr ggf. ein paar Wettkämpfe in DEU mitschiessen, gemeinsam mit seinem Sohn.

Der Bub ist 15, ist ausgebildeter RO der IROA, Norwegischer Meister seiner Altersklasse in Open. Die Waffen sind auf seinen Vater lizensiert.

 

Macht das Deutsche Waffengesetz, konkret Paragraf 2, so ein Ansinnen unmöglich.

Oder würde Paragraf 3 (3). hier eine Ausnahme ermöglichen. Hat jemand Erfahrung, wie aufwendig eine Beantragung einer Ausnahme ist?

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vor 1 Minute schrieb Bounty:

Oder würde Paragraf 3 (3). hier eine Ausnahme ermöglichen. Hat jemand Erfahrung, wie aufwendig eine Beantragung einer Ausnahme ist?

Keine Ahnung, aber es dürfte von der Praxis der jeweils zuständigen Behörde im Einzelfall abhängen. 

 

Sehen kann man das wohl wie man will. Einerseits ist die Eignung des Schützen unstrittig. Andererseits war es gerade die Absicht des Gesetzgebers, den Umgang Jugendlicher mit Waffen völlig unabhängig von der Eignung oder sonstigen konkreten Erwägungen zu untersagen. Und dann hat der Gesetzgeber eine Kann-Vorschrift als Ausnahme eingebaut.

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vor 10 Minuten schrieb Bounty:

Hallo,

ein Kamerad hier in Norwegen hat mir eine Frage gestellt, bezüglich Teilnahme an Wettkämpfen in Deutschland.

Er möchte im kommenden Jahr ggf. ein paar Wettkämpfe in DEU mitschiessen, gemeinsam mit seinem Sohn.

Der Bub ist 15, ist ausgebildeter RO der IROA, Norwegischer Meister seiner Altersklasse in Open. Die Waffen sind auf seinen Vater lizensiert.

 

Macht das Deutsche Waffengesetz, konkret Paragraf 2, so ein Ansinnen unmöglich.

Oder würde Paragraf 3 (3). hier eine Ausnahme ermöglichen. Hat jemand Erfahrung, wie aufwendig eine Beantragung einer Ausnahme ist?

Ich glaube, die Frage geht mehr an unseren RD, als an ein öffentliches Forum.

 

DVC  Werner

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vor 1 Stunde schrieb Bounty:

ein Kamerad hier in Norwegen hat mir eine Frage gestellt, bezüglich Teilnahme an Wettkämpfen in Deutschland.

...

Der Bub ist 15, ist ausgebildeter RO der IROA, Norwegischer Meister seiner Altersklasse in Open. Die Waffen sind auf seinen Vater lizensiert.

Ausnahmen von den Altersgrenzen erteilen die regional zuständigen Behörden. Es hängt damit letztlich davon ab, wo (d.h. in welchem Bundesland) die Veranstaltung stattfindet.
Es gab Fälle, wo bei internationalen(!!!) KK-Wettkämpfen solche Ausnahmegenehmigungen für jugendliche Mitglieder einer Nationalmannschaft verweigert wurden, und zwar wegen der Wirkung in der Öffentlichkeit, wenn da ein Jugendlicher schießt.

Bearbeitet von alter_Opa
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vor 4 Stunden schrieb Bounty:

???

 

Grosses Tabu? 

 

Ok, schreib ich mal Fritz G.

Nein, kein großes Tabu, aber die beste Addresse hierfür. Mehr Kompetenz in dieser Richtung als von Fritz Gepperth und Ulrich Falk wirst du in Deutschland nicht finden.

Also, schreib Ihn oder die Geschäftsstelle an oder noch besser, ruf dort erstmal an.

 

Gruß & DVC

 

Hajo

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vor 21 Stunden schrieb alter_Opa:

...
Es gab Fälle, wo bei internationalen(!!!) KK-Wettkämpfen solche Ausnahmegenehmigungen für jugendliche Mitglieder einer Nationalmannschaft verweigert wurden, und zwar wegen der Wirkung in der Öffentlichkeit, wenn da ein Jugendlicher schießt.

Hast Du ein Beispiel ?

 

Daß Jugendliche unter 18 Jahren ihre KK Gewehre, KK Spopi`s oder Flinten etc. für internationale vom Verband ausgeschriebene Wettkämpfe mit nach Deutschland bringen (und die deutschen Schützen genauso ins Auland) ist doch ein ganz normaler Vorgang und passiert jedes Jahr hunderte Male.

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vor 23 Minuten schrieb Königstiger:

Daß Jugendliche unter 18 Jahren ihre KK Gewehre, KK Spopi`s oder Flinten etc. für internationale vom Verband …

Generell gilt §27 Abs. 3 WaffG.

Zudem: Bei "unter 18 Jahren" muss sauber differenziert werden: Ab 14 darf ganz legal mit KK-Waffen und Flinten geschossen werden, lediglich zwischen 12 und 14 braucht man dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde "kann", muss hier aber keine Ausnahmegenehmigungen erteilen. GK ist nach §27 Abs. 3 WaffG erst ab 18 gestattet.

Und: Nicht alle Beispiele sind für öffentliche Plattformen geeignet.

 

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vor 5 Stunden schrieb alter_Opa:

Generell gilt §27 Abs. 3 WaffG.

Zudem: Bei "unter 18 Jahren" muss sauber differenziert werden: Ab 14 darf ganz legal mit KK-Waffen und Flinten geschossen werden, lediglich zwischen 12 und 14 braucht man dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde "kann", muss hier aber keine Ausnahmegenehmigungen erteilen. GK ist nach §27 Abs. 3 WaffG erst ab 18 gestattet.

Und: Nicht alle Beispiele sind für öffentliche Plattformen geeignet.

 

Ja. Aber auch hier muss differenziert werden zwischen den „verschiedenen“ Gegebenheiten, nämlich des Vereinssportbetriebes und einem offiziellen vom Verband ausgetragenen Wettkampfs, zB. Junioren-Weltcup, -europameisterschaft oder –weltmeisterschaft bei dem nur die Jugend-/Junioren Nationalmannschaften teilnehmen können.

In solchen Fällen wird es hinsichtlich des WaffG. anders gehandhabt. Da kann es dann durchaus möglich sein daß ein Jugendlicher unter 18 Jahren einen GK Wettbewerb schießt.

Eine Vereinsveranstaltung aber bewertet das Amt lediglich als eine Art Privatveranstaltung und handelt dementsprechend in seinem Ermessensspielraum.  

 

Ein weiteres Beispiel bei dem das WaffG. nur teilweise greift ist das Schießen an der Schießbude auf dem Rummelplatz. Hier kommen die Altersgrenzen auch nicht zum tragen.

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vor 44 Minuten schrieb Königstiger:

Eine Vereinsveranstaltung aber bewertet das Amt lediglich als eine Art Privatveranstaltung und handelt dementsprechend in seinem Ermessensspielraum.

und bei so nem internationen Dings, das im D stattfindet, gibts den Ermessensspielraum dann nicht?

das deutsche WaffG gilt in ganz D und IMMER! und auch immer in gleicher Form, wenn es um minderjährige und GK im Schießsport geht.

 

 

vor 44 Minuten schrieb Königstiger:

Ein weiteres Beispiel bei dem das WaffG. nur teilweise greift ist das Schießen an der Schießbude auf dem Rummelplatz. Hier kommen die Altersgrenzen auch nicht zum tragen.

zum einen greift auch hier das WaffG ganz....... und ein schlechtes Beispiel ist es zudem, da kein Schießsport!

 

 

 

das ist ja grade die Krux am teutschen Waffenrecht.........nicht entweder-oder, sondern sowohl-als-auch-aber-nicht-immer-für-jeden-und-schon-garnicht-für-alle-gleich.

Bearbeitet von alzi
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vor 21 Minuten schrieb alzi:

und bei so nem internationen Dings, das im D stattfindet, gibts den Ermessensspielraum dann nicht?

Schon, aber er wird möglicherweise eher liberal ausgenutzt werden, wenn da ein Verband dahintersteht und im Fall der Versagung Nachteile für "den deutschen Sport" entstehen. Die Formulierung eines Verbots mit einer nicht näher charakterisierten Kann-Vorschrift, welche die Ausnahme erlaubt, ist aus rechtstaatlicher Sicht eh ein wenig grenzwertig, weil eben nicht gesagt wird, nach welchen objektiven Kriterien (jedenfalls nicht: kennt man den Antragsteller privat?) die Vorschrift anzuwenden sei.

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