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DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen


Sigges

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vor 24 Minuten schrieb Flohbändiger:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2016, 6 B 38.16

Danke. Zu lesen bei https://www.bverwg.de/190916B6B38.16.0.

 

Und das soll wirklich jene von u.a. Bautz referierte Entscheidung sein? Dann paßt sie aber nicht, denn ausweislich der Angaben zum Sachverhalt in Rdnr.2 besaß der Mann Waffen "nur" als Sportschütze. Damit betrifft der Schlußsatz der Begründung in Rdnr.10

 

"... dass der Waffenbestand des Klägers offensichtlich mehr als ausreichend ist, um ihm das sportliche Schießen umfassend zu ermöglichen."

 

leider nicht das hiesige Thema der Benutzung von Sammlerwaffen zum sportlichen Schießen und kann daher leider nicht als höchstrichterliche Bestätigung herangezogen werden.

 

Natürlich ist dies eine zweischneidige Sache. Einerseits ermöglicht dies (wenn dies auch den Transport legal ermöglichen würde) die problemlose Benutzung der eigenen Sammlungswaffen zum sportlichen Schießen. Andererseits könnte die Behörde im Gegenzug mit dem Vorhandensein von Sportschützen-tauglichen Sammlungswaffen das Bedürfnis für den (weiteren) Besitz gleichartiger auf "gelb" erworbener Waffen verneinen. Allerdings könnte man dem jedenfalls im Einzelfall entgegenhalten, daß der Zustand des konkreten Exemplars ebenso wie die daraus folgende Verschlechterung des Zustands einer regelmäßigen Benutzung zum sportlichen Schießen entgegenstehe. Allerdings dürften die Vorteile, die Sammlungswaffen ohne Risiko zum sportlichen Schießen verwenden zu dürfen, mögliche Nachteile überwiegen.

 

Allerdings bestätigt das BVerwG in dieser Entscheidung die Unterscheidung zwischen Besitz und Besitzerwerb und meine vorherigen Erläuterungen. Siehe Rdnr.8:

 

"Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei der Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Schusswaffe Anwendung findet."

 

Also: Für die Erlaubnis des dauerhaften Besitzes einer zunächst legal auf Gelb erworbenen Waffe ist grundsätzlich ein entsprechendes Bedürfnis erforderlich.

Deutlicher und maßgeblicher geht´s ja wohl nicht. 

Bearbeitet von MarkF
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vor 39 Minuten schrieb chapmen:

Kann man eigentlich aufgrund der Länge von Texten einen Rückschluss auf die "Wertigkeit" von RAs ableiten?

Ich Schriftsätzen die an das Gericht gehen fangen Anwälte immer dann

das Schwafeln an wenn Sie eine eher aussichtslose Position vertreten

müssen. Der das Recht auf seiner Seite hat formuliert das kurz und trocken.

Anders ist die Situation wenn man rechtliche Zusammenhänge einem Laien

(auch dem Mandanten) erklären muss. Das kann schon mal länger dauern...

 

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Aus eigener Erfahrung würde ich eher das genaue Gegenteil annehmen......der Laie lässt sich weitaus eher durch viel schreiben ohne Aussage beeindrucken....

 

Wobei auch ein Anwalt seine Mandanten nicht als grundsätzlich blöd ansehen sollte. Aber, wie schon mal durch einen RA in einer WO Diskussion bestätigt ist Überheblichkeit ein wohl zwingender Bestandteil der Ausbildung.

 

Genug OT- Fakten!

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Das Schriftsatz an das Gericht soll aber nicht den Mandanten beeindrucken.

Das versuchen nur ganz schlechte Anwälte; wobei die es oft einfach nicht

besser können.

Dafür ist es eh zu spät bzw. egal, das Mandat ist ja erteilt. Kann man zwar

auch beenden, die Rechnung kommt trotzdem...

 

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vor 21 Stunden schrieb Bautz:

Das tut sie eben nicht. Die Ausnahme sind erlaubnispflichtige Waffen "ohne Bedürfnisnachweis" .

 

Der Artikel war nach 2001 und nicht in den letzten Jahren. Ich bin zuversichtlich, beim DWJ hat man ein Verzeichnis der Artikel nach Autor.

 

in der DWJ-Artikelrecherche kommen dann vermutlich folgende Ausgaben in Frage:

- Gebunden, Das Bedürfnisprinzip

Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
Schlagworte Wissen | Waffengesetz | Bedürfnisprinzip |
Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
Jahrgang 45
Jahr 2010
Ausgabe 6
Seite 92-93
 
- Ohne Mengenbeschränkung. Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen
Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
Schlagworte Bedürfnis für sportliche Kurzwaffen
Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
Jahrgang 38
Jahr 2002
Ausgabe 4
Seite 102 f
 
- Recht. Auf ein Neues - Sportschützenbedürfnis
Autor Scholzen, Dr. jur. Hans
Schlagworte Sportschützenbedürfnis
Schlagwortgruppe Gesetz, Recht
Jahrgang 37
Jahr 2001
Ausgabe7
Seite 44 f
 
 
Leider sind die Papierausgaben im Shop nicht mehr erhältlich ...
Bearbeitet von MarschMarsch
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Das ist alles viel vielschichtiger als ihr meint.

Zum einen genügt es leider nicht, einmal zu schreiben "was Sache" ist, da Richter auch nur Menschen sind und (gerne) Dinge überlesen und auch wieder vergessen. Und sie sind auch nicht zwingend immer so rechtskundig, wie sie sein sollten, und je nach Problem ist es daher vielleicht nicht erforderlich - das weiß man immer erst später, wenn es zu spät ist - aber zumindest sinnvoll, vorsorglich die Sache auch rechtlich auf einem grundlegenden Niveau auseinanderzubröseln (so wie hier). Und da der Gegner, wenn er dies nicht argumentativ entkräften kann, dies nach Kräften zu vernebeln sucht (oder dies ohne entsprechende Absicht durch seine eigene Ignoranz bereits vornimmt) muß man dies ggfs. vorsorglich auch wieder und wieder schreiben. 

Und nicht nur, um dem späteren Vorwurf, nicht ausreichend vorgetragen zu haben (und mit diesem Vorwurf sind dann vor allem diejenigen schnell bei der Hand, die jetzt die großen Reden schwingen oder aufgrund der Vereinbarung eines Zeithonorars meinen, daß jeder Satz nur dem Generieren von Honorar diene), begegnen zu können, sondern vor allem im Interesse des Mandanten, das Verfahren zu gewinnen, wird eben auch möglicherweise (was man aber allenfalls im Nachhinein, meist aber überhaupt nicht beurteilen kann) überflüssig vorgetragen. Wir sind keine Hellseher und können nicht dem Richter hinter die Stirn blicken und selbst in diesem sehr engen Bereich des Rechts, wie es das Waffenrecht ist, solltet ihr gelernt haben, daß Richter sehr erfinderisch sind, wenn es um die "Begründung" einer gewünschten Entscheidung geht. Zwar gibt es die richterliche Hinweispflicht, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden, aber nach wie vor sind die Entscheidungen Legion, in denen derartige, krass dagegen verstoßende Entscheidungen zu erfolgreichen Rechtsmitteln, Grundrechts- und Verfassungsklagen und -beschwerden führen (oder leider eben auch nicht, weil das Rechtsmittelgericht einfach nicht will).

Und Legion sind ebenfalls die Beschwerden von Mandanten, die schon während des Verfahrens aber natürlich gerne bei einem zu Unrecht oder auch weil sie eben im Unrecht waren verlorenen Verfahren herummeckern, daß man dies oder jenes nicht oder nicht verständlich oder nicht deutlich oder nicht oft genug vorgetragen habe. 

Das bedeutet nicht, daß alles, was ein jeder RA schreibt, immer richtig und erforderlich sei. Es gibt wie in jedem Beruf gute und schlechte, solche die ihr Handwerk verstehen und eher Dilettanten, und jeder hat seine eigene Strategie, Erfahrungen, Risikobewertungen und trägt dafür auch die persönliche Verantwortung, und zwar nicht wie ein Politiker nur als Floskel sondern er zahlt für jeden ursächlich gewordenen Fehler. Dem einen genügt das "da mihi facta, dabo tibi ius" und "iura novit curia" und er beschränkt Rechtsausführungen, sofern überhaupt, auf ein Minimum und ist damit, was seine Verpflichtung angeht, auf der sicheren Seite (sofern er keine konkreten Anhaltspunkte hat, daß dies nicht ausreicht), der andere schreibt halt vorsorglich mehr und mehr und wieder und wieder, weil er sich aufgrund seiner Erfahrung vor allem im Interesse des Mandanten nicht darauf verlassen, nicht darauf vertrauen möchte, daß der Richter so ist, wie ihn sich der Gesetzgeber als Idealtyp vorgestellt hat, von dem die Wirklichkeit aber leider meilenweit entfernt ist. Es gibt in weiten Bereichen kein richtig oder falsch, eben weil man in der Regel auch im Nachhinein nicht beurteilen kann, ob und was nun wirklich die Entscheidung beeinflußt hat. In der Entscheidung müssen, wenn überhaupt, nur die wesentlichen Gründe angesprochen werden und dies handhabt letztlich jeder Richter wie er will.

Leute, ihr (Kollegen ausgenommen) habt definitiv KEINE Ahnung, worüber ihr euch hier auslaßt.

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vor 17 Minuten schrieb Harry Callahan:

 

Möglicherweise war Deine Erklärung unzureichend. Möglicherweise ist es Dir nicht gegeben, zu erklären. Möglicherweise ging es um eine Materie, von der der Kollege keine Ahnung hat, und ihm fehlte das Grundverständnis (Du kannst jemanden, der von der fachlichen Materie des Bauens, der Medizin, der Elektronik, der Software, nur schwerlich bis überhaupt Ahnung hat nicht eine darauf begründende Problematik erklären - und wer nicht weiß, was Mündung, Abzugsbügel und Kaliber ist, der ist regelmäßig mit einem waffenrechtlichen Mandat überfordert, zumindest nicht erste Wahl, mag er auch ein noch so rennomierter FA für Verwaltungsrecht sein). Möglicherweise ist er aber auch einer derer, die man (mit so etwas) nicht beauftragen sollte.

Jetzt zieht euch doch nicht die Hosen mit der Kneifzange an sondern seht die Realität. Es gibt in jedem Beruf Superkerle und Pfeifen, teils auch nur bezogen auf Teilbereiche, und nicht jeder Kollege kann oder will sich den Luxus erlauben und nur Mandate aus dem Gebiet anzunehmen, in dem er wenigstens einigermaßen kompetent ist. Ich selbst habe z.B. mit Handwerkern, egal welcher Art, bislang eigentlich nur schlechte bis allenfalls "ausreichende" Erfahrungen gemacht (was aber sicherlich auch daran liegt, daß ich fast alles selbst erledige, also "peanuts", bei denen eigentlich kein Fachmann versagen kann, nicht zur Fremdurchführung anstehen). Und naturgemäß ergeben meine beruflichen Kontakte mit Handwerkern ein viel katastrophaleres Bild. Dennoch weiß ich, daß nicht jeder Handwerker unfähig ist und daß auch einem normalerweise guten Fachmann mal ein Fehler unterlaufen kann. Und von Erfahrungen mit Ärzten, die sich einen Dreck um die Ursache für eine Symptomatik kümmern, nicht zu reden.

Wer von einem anderen ernsthaft Unfehlbarkeit und 100%ige Perfektion erwartet, der sollte einmal kritisch sein eigenes Wirken betrachten.

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Am 18.10.2018 um 19:22 schrieb MarschMarsch:

§ 8 ??

Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle.

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle.

 

Nun ja, § 8 regelt - wie schon der Titel sagt - die allgemeinen Grundsätze des Bedürfnisses. In den folgenden Regelungen finden sich dann die speziellen Ausformungen der Bedürfnisregelung. Für diese speziell geregelten Fallgruppen - sei es alltäglich, sei es nicht alltäglich - ist ein Rückgriff auf § 8 kaum vorstellbar. Was bleibt daher für den Anwendungsbereich des Grundsatzes, § 8, allein? Kennst Du einen Fall, in dem die folgenden speziellen Regelungen nicht einschlägig waren und es daher (insofern zu recht) allein über § 8 versucht wurde?

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Am 26. Oktober 2018 um 15:14 schrieb MarkF:

Kennst Du einen Fall, in dem die folgenden speziellen Regelungen nicht einschlägig waren und es daher (insofern zu recht) allein über § 8 versucht wurde?

Ich kenne mindestens ein Dutzend, eher mehr. Und es wurde nicht nur "versucht", das war (praktisch immer anstandslos) erfolgreich. Der Unterabschnitt 3 des WaffG deckt halt nur eine endliche Zahl an eher regelmäßiger vorkommenden Bedürfnisarten. Für alles, was davon nicht erfasst wird, gibt es den §8, worauf Sachbearbeiter ja richtigerweise hinweist.

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Hier mal aus dem Stegreif ein paar Beispiele aus der Praxis für einen möglichen Rückgriff auf § 8 WaffG (in der Regel natürlich mit entsprechenden Auflagen und Beschränkungen versehen):

 

- Verbringung eigener Waffen als Umzugsgut in die BRD

- Besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse überwiegt das Grundbedürfnis für 2 KW als Jäger (unzuverlässig, persönlich nicht geeignet oder sehr krank gewordener Vater überlässt zu Lebzeiten nur an den Sohn, da dieser auch Erbe sein soll)

- Schalldämpfereinsatz im Tiergehege (insbesondere in sehr kleinen Gehegen zur Vermeidung von Verletzungen oder Verendungen flüchtender Tiere)

- Ausstattung eines Jägerprüflings mit einer Übungswaffe (mit Bescheinigung der Jagdschule, dass die Sachkunde gegeben ist und keine eigenen Waffen zur Verfügung gestellt werden können)

- In Grenznähe wohnender Auslandsschütze (insbesondere, wenn dieser schon früher im anderen Land dort Mitglied war)

- Signalwaffe für Bergsteiger, Bootsbesitzer, Charterer, Flugplatzbetreiber oder Wassersportler

- Waffenausstattung für staatlich anerkannte Sachkundeausbilder speziell für die Ausbildung

- Waffenausstattung für kommerziellen Schießstandbetreiber

- Vogel- oder Schädlingsbekämpfung.

 

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Am 17.10.2018 um 17:56 schrieb Gruger:

 

 

Das System spinnt wieder mal ....

 

Ja, das sind alles Beispiele für Bedürfnisse außerhalb der speziell geregelten Fallgruppen, für die naturgemäß allein § 8 gilt. Ich schrieb aber:

 

"Für diese speziell geregelten Fallgruppen - sei es alltäglich, sei es nicht alltäglich - ist ein Rückgriff auf § 8 kaum vorstellbar. Was bleibt daher für den Anwendungsbereich des Grundsatzes, § 8, allein? "

 

und meinte damit Fälle, die "eigentlich" zu den bereits speziell geregelten Fallgruppen zählen. Ich hatte Deinen Hinweis

 

"Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle."

 

auch darauf bezogen verstanden und nicht auf Fälle, die von vorne herein nicht in die speziell geregelten Fallgruppen fallen.

 

Interessant aber Dein Hinweis auf den Jagdscheinaspiranten. Dies ist vergleichbar mit einem angehenden Sportschützen, dem der Verein keine (passende) Waffe zu Verfügung stellen kann. Dem ein entsprechendes Bedürfnis und eine befristete Erwerbs- und Besitzerlabnis zuzusprechen wird bei uns im Kreis kategorisch verweigert. 

 

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Am 30.10.2018 um 19:57 schrieb MarkF:

Interessant aber Dein Hinweis auf den Jagdscheinaspiranten. Dies ist vergleichbar mit einem angehenden Sportschützen, dem der Verein keine (passende) Waffe zu Verfügung stellen kann. Dem ein entsprechendes Bedürfnis und eine befristete Erwerbs- und Besitzerlabnis zuzusprechen wird bei uns im Kreis kategorisch verweigert. 

 

In BW gibts dazu für die Jägersleute schon seit etlichen Jahren (ca. 2003 ?) einen Erlass.

 

Bei Sportschützen habe ich noch nie gehört, dass die Prüfer keine Waffen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zur Verfügung stellen. Bei diesen würde es in der Regel auch so sein, dass sie ein o.g. Bedürfnis so gut wie regelmäßig dann geltend machen würden, wenn sie noch nicht sachkundig sind. Zudem wird von denen in der Prüfung im Gegensatz zum Jäger kein bestimmtes Trefferniveau gefordert, weshalb eine Verweigerung nur folgerichtig erscheint.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Bei Sportschützen habe ich noch nie gehört, dass die Prüfer keine Waffen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zur Verfügung stellen.

Hier klemmt es. Eine Waffe zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung impliziert, die entsprechende Person ist noch nicht sachkundig. Bei den Personen die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten und die dafür eine Waffe erwerben wollen ist Sachkunde aber Voraussetzung für den zeitlich befristeten Waffenerwerb.

 

Hierzu aus der WaffVwV Ziffer 13.8

Voraussetzungen hierfür sind:
– Vollendung des 18. Lebensjahres,
– Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 5 und 6,
– Sachkundenachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 3. Fall AWaffV oder geeigneter anderweitiger Nachweis der Sachkunde, (Aus der AWaffV: "die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat")
– Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch die verantwortliche Ausbildungsstelle oder die zuständige Kreisgruppe (Landesjagdverband).

 

Die Regelung der Ziffer 13.8 dritter Absatz entspricht einer ähnlichen Regelung in der früheren Verwaltungsvorschrift zum WaffG a.F. Die war - wie Du selbst mal richtig festgestellt hast - 2003 noch nicht außer Kraft. Damals war eine Munitionserwerbserlaubnis für die Flinte (nur um die ging es regelmäßig) auch kein Problem.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Gast
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Am 5.11.2018 um 17:28 schrieb Bautz:

Hier klemmt es. Eine Waffe zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung impliziert, die entsprechende Person ist noch nicht sachkundig. Bei den Personen die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten und die dafür eine Waffe erwerben wollen ist Sachkunde aber Voraussetzung für den zeitlich befristeten Waffenerwerb.

Hier muss man aber die Jägerprüfung und die Sachkundeprüfung für Sportschützen klar unterscheiden, denn der Jäger lernt neben der Waffenhandhabung und den theoretischen Kenntnissen dazu noch vielfaches mehr aus diversen anderen Rechtsgebieten, weshalb man diesbezüglich nicht umsonst vom "Grünen Abitur" spricht. Da die Ausbildung für Jäger entweder in Blockkursen oder halt Stufe für Stufe aufgebaut erfolgt, ist es dort durchaus möglich, dass einer im ersten Schritt erst mal nur eine den Sportschützen vergleichbare Sachkunde erwirbt und für den weiteren Gang eine Übungswaffe braucht.

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Hier muss man aber die Jägerprüfung und die Sachkundeprüfung für Sportschützen klar unterscheiden, denn der Jäger lernt neben der Waffenhandhabung und den theoretischen Kenntnissen dazu noch vielfaches mehr aus diversen anderen Rechtsgebieten, weshalb man diesbezüglich nicht umsonst vom "Grünen Abitur" spricht. Da die Ausbildung für Jäger entweder in Blockkursen oder halt Stufe für Stufe aufgebaut erfolgt, ist es dort durchaus möglich, dass einer im ersten Schritt erst mal nur eine den Sportschützen vergleichbare Sachkunde erwirbt und für den weiteren Gang eine Übungswaffe braucht.

Eiegntlich geht es nur um die Bedingungen für den Waffenerwerb:

Zuverlässigkeit

Persönliche Eignung

Alter

Bedürfnis

Sachkunde

 

Beim Jagdkursteilnehmer sind alle Bedingungen regelmäßig erfüllbar - siehe WaffVwV für Details.

Beim Sportschützen der sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten will (den Du in die Diskussion eingeführt hast), fehlt logischerweise was? Genau die Sachkunde und ohne die gibt es halt keine Waffe. Deshalb braucht man das Bedürfnis nicht mehr prüfen. Die Sache nimmt den kurzen Ausgang.

 

Beim sachkundigen Sportschützen, dem der Verein für Training und Wettkampf keine Waffe zur Verfügung stellen kann (Fall vom MarkF), wird (im Kreis von MarkF) eine Bedürfnis regelmäßig nicht anerkannt.

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Dann halt nochmals genauer: der Jäger muss ein gewisses Trefferniveau drauf haben, damit er (sich auch mal bewegende) Tiere gefordert waidgerecht zur Strecke bringen kann, der Sportschütze muss nur die Kugel in Richtung des Zieles abfeuern können. Da sind die Anforderungen zur Vorbereitung schon ein "bissl" was anderes....

 

Sobald die sichere Waffenhandhabung mit den erforderlichen theoretischen Kenntnissen dazu geschult bzw. das von der Jagdschule bestätigt wurde, bekommt der Jäger also unter den o.g. Voraussetzungen eine Übungswaffe zugestanden (vorläufig befristet bis zum Bestehen der Jägerprüfung).

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vor 20 Stunden schrieb Bautz:

Beim Sportschützen der sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten will (den Du in die Diskussion eingeführt hast), fehlt logischerweise was? Genau die Sachkunde und ohne die gibt es halt keine Waffe. Deshalb braucht man das Bedürfnis nicht mehr prüfen. Die Sache nimmt den kurzen Ausgang.

Beim sachkundigen Sportschützen, dem der Verein für Training und Wettkampf keine Waffe zur Verfügung stellen kann (Fall vom MarkF), wird (im Kreis von MarkF) eine Bedürfnis regelmäßig nicht anerkannt.

 

Man muß natürlich auch anerkennen, daß der von mir gezeichnete Fall (ich war seinerzeit überdies selbst betroffen, die Sachkundeprüfung hatte ich rund zehn Jahre vor dem Eintritt in einen SV abgelegt) eher selten, vermutlich die Ausnahme, ist. Selbst bei Kollegen, denen ich als Schießpate zur Seite stehe (die ich also "infiziere"), ist es regelmäßig so, daß sie erst gegen Ende ihres Pflichtjahrs die Sachkundeprüfung ablegen. Auch wenn ich sie nicht mit Waffenbenutzung betreuen würde hätten sie also, insofern formal rechtmäßig, keine Chance auf eine wie auch immer geartete temporäre Erlaubnis. 

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Am 21.9.2018 um 00:29 schrieb Jack Weaver:


Oh, ich werde mir wieder mal keine Freunde machen, aber trotzdem, auf gehts auf den Pfad der "Aufklärung".

 

Einer hat im Forum geschrieben:

"Für mich nicht mehr als eine zerebrale Flatulenz."

Positiv, aber wohl mehr von Seiten der Foristen denn von Seiten Dr. Scholzen.
 

Ich bin nur gelegentlich Leser des DWJ, wenn es halt irgendwo rumliegt, und ich habe auch den Artikel von Dr. Scholzen nicht gelesen. Brauch ich aber gar nicht wenn ich denn einfach mal davon ausgehe daß die Bemerkung:

 

"Er versteigt sich zu den Aussagen daß Jagd- und Sammlerwaffen nicht sportlich geschossen werden dürfen, und daß Jäger ihre Jagdwaffen nicht an Sportschützen ausleihen dürften (und umgekehrt), da nicht vom Bedürfnis gedeckt"

 

so tatsächlich von ihm geschrieben, und nun im DWJ abgedruckt wurde.

 

Denn diese Aussage ist völlig korrekt, und das ist auch nicht etwa neu, sondern das war schon immer so...

 

Best Regards

 

Jack Weaver

Genau so hat es meine Sachbearbeiterin auch erklärt, nachdem sie ihre Abteilungsleiterin gefragt hat.

Bearbeitet von scynet
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