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IGNORED

Wechselsystem 9mm auf 22.lfb


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vor 5 Minuten schrieb rwlturtle:
vor 13 Minuten schrieb fa.454:

[...] Ist nicht nötig, weiß ich, aber ich mag die Geste.

[...] Ansonsten ist das auch kein Problem, [...]

Wen stört sowas? [...]

ICH finde es schön, so rein ästhetisch gesehen. :)

Außerdem gefällt es mir, dass mein SB genau so bekloppt ist wie ich auf meiner Wellenlänge liegt.

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vor 10 Stunden schrieb trecker:

Hier im Norden,   Bremen ,  zählen die wechselsysteme  , als ganze Waffe mit . Auch be der i erwerbsstreckung .

 

 

"Finde den Fehler"... (muss man leider so sagen).

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Bis zur mit Wirkung zum 06.07.2017 erfolgten WaffG-Änderung gab es zu dieser Geschichte noch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Inzwischen ist das aber Geschichte.

Sowohl § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG als auch § 13 Abs. 3 AWaffV neu enthalten nun nämlich jeweils eine Klarstellung. Demnach zählen einzelne Teile von Schusswaffen nicht als Waffe, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 21; insoweit unverändert im Ausschuss, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks. 18/12397, S. 9). Ein Wechselsystem ist ohne die Abzugseinheit nicht schussfähig und zählt insofern auch folgerichtig nicht als eigene Waffe.

Die Neufassung von § 13 Abs. 3 AWaffV begründet der Gesetzgeber (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 56) mit zwei Sätzen wie folgt: „Absatz 3 nimmt bestimmte Gegenstände von der Berücksichtigung bei der Zahl der zulässigerweise in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahrenden Waffen aus. Es handelt sich insoweit um wesentliche Teile und Waffenzubehör, welche für sich genommen keine Gefahr darstellen.“

Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG greift insofern nicht beim Erwerb von AL, WL, WS oder WT.

Schon vor Jahren habe ich hier im Forum Austausch- und Wechselläufe sowie Wechselsysteme und Wechseltrommeln als "erlaubnispflichtiges Zubehör" betitelt. Dieser Begriff umschreibt die Rechtslage dazu meines Erachtens am besten.

 

  • Like 1
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vor 13 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Bis zur mit Wirkung zum 06.07.2017 erfolgten WaffG-Änderung gab es zu dieser Geschichte noch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Inzwischen ist das aber Geschichte....

 

 

 

Die Erfahrung (namentlich mit einer hier wiedergegebenen Waffenbehörde eines norddeutschen Stadtstaates) zeigt, dass manche Waffenbehörden auf die neuerliche Rechtslage einen feuchten Kehricht geben.

  • Like 1
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Das sind eine Menge Antworten und zwei unterschiedliche Verfahrensweisen in den Bundesländern. Da ich aus Bochum NRW komme, wäre es interessant zu wissen, wie das hier gehandhabt wird?

Natürlich kann ich auf die Barrikade gehen, aber schön wäre es, ich wüsste vorher ob ich mich auf einen Rechtsstreit vorbereiten muss oder ob die mir das erlauben wie es im Gesetz steht.

 

Ich möchte Glock 17 9mm und dazu ein Wechselsystem .22lfb.

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Die Frage wird die Behörde, um die es geht, wahrscheinlich am besten beantworten können. Ich würde die einfach bei einer Gelegenheit einmal fragen, allerdings ohne die Absicht, die als "neuer Kunde" volltexten zu wollen.

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vor einer Stunde schrieb Golf2:

Da ich aus Bochum NRW komme, wäre es interessant zu wissen, wie das hier gehandhabt wird?

Nach Sachbearbeiters Post und der Nennung der Gesetzesänderung aus 2017 würde ich gegen jede andere Auslegung vorgehen. Ich sehe aber in der Kombination 9mm Glock und WS in 22 kein Problem. Aber wie hier gelesen wird heute noch auf das Erwerbsstreckungsgebot angerechnet usw usw. Die Auslegung die Sachbearbeiter oben schreibt wurden mir schon vor Jahren  aus  dem für mich zuständigen Ministerium genau so genannt. Hatte ich auch schriftlich von denen bekommen. Würde mein SB da anders Verfahren würde ich wieder Briefe schreiben. In der Vergangenheit habe ich so immer mein Recht bekommen, auch ohne Klage und Anwalt.Und mein SB ist seit dem freundlicher zu mir.....

  • Like 1
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Was so derart Eindeutig ist wird von mir nicht nachgefragt. Da gehe ich aufs Amt und der SB trägt ein. Zumal für das Wechselsystem ja auch kein Voreintrag verlangt wird.

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vor 1 Stunde schrieb bumm:

Was so derart Eindeutig ist wird von mir nicht nachgefragt.

Als ich das vor ein paar Jahren nachfragte war es noch nicht so eindeutig. Meine Anfrage war glaub ich aus 2011, die Änderung bzw Klärung/ Konkretisierung  jetzt ist aus 2017

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vor 10 Minuten schrieb PetMan:

Als ich das vor ein paar Jahren nachfragte war es noch nicht so eindeutig. Meine Anfrage war glaub ich aus 2011, die Änderung bzw Klärung/ Konkretisierung  jetzt ist aus 2017

Du warst auch nicht gemeint. Es meinte jemand anderes bei Gelegenheit mal fragen.

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Die Auslegung die Sachbearbeiter oben schreibt wurden mir schon vor Jahren  aus  dem für mich zuständigen Ministerium genau so genannt. Hatte ich auch schriftlich von denen bekommen.

würdest Du diesen Schriftsatz, gerne natürlich anonymisiert, zur Verfügung stellen?

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vor 4 Stunden schrieb D.T.:

würdest Du diesen Schriftsatz, gerne natürlich anonymisiert, zur Verfügung stellen?

Würde ich, wenn ich ihn finde. Habe ich auch damals hier dem einen oder anderen zukommen lassen. Nur durch die von Sachbearbeiter angeführten Fundstellen ist das von damals obsolet geworden. Was ich habe ist die persönliche Meinung des im Ministerium des Innern im Saarland für Waffenangelegenheiten damals zuständigen Mannes. Da ziehen mittlerweile die Ausführungen von Sachbearbeiter mehr. Wenn daraufhin eine Behörde eine " andere Rechtsauffassung " vertritt kann sie vor keinem Gericht recht bekommen. Denke soweit muss man damit auch gar nicht mehr gehen.

Posted (edited)

@D.T., du hast Post.

 

Wobei sich diese Antwort aus dem IM nur auf die Lagerung der WS im Tresor bezog. Das mich keiner auf mein 22er WS verweisen kann wenn ich eine SpoPi beantrage ist nur meine Meinung.

Edited by PetMan

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