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Verwirrung über Bedürfnis (regelmäßiges Schießen differenzierung Kurz- und Langwaffe)


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Geschrieben

Mich würde es auch verwirren, wenn ein grundsätzlich logischer rechtlicher Sachverhalt duch unterschiedlichste Auslegungen durch die Verbänd und die Forenmitglieder verkompliziert wird, und man nicht den einfachsten Weg, nämlich über den jeweiligen LVL oder LSpL, geht.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb zweimeter:

entweder mietvertrag wo die termine drinstehen oder nix is dachte ich bisher 

Hast du denn so einen Vertrag schon mal gesehen ?

Der wird nicht jedes Jahr neu abgeschlossen, da steht auch nur regelmäßig einmal im Monat, wie läuft Reservierung, was ist erlaubt usw. drin...

 

Besprich mit deinem Vorstand, ob es ausreicht, wenn die, die sich dafür interessieren als Gäste woanders LW schießen.

Dann könnt ihr euch einen Mietvertrag vielleicht sparen.

Wobei der natürlich nirgendwo spezifiziert ist, wie der aussehen muss oder überhaupt schriftlich sein muss...

 

Geschrieben (bearbeitet)

In meinem persönlichen Schiessbuch habe ich i.d.R. Stempel aus anderen Vereinen. Geh ein Paar mal irgendwohin LW schiessen und lass dir Stempel geben. Bei mir im LV würde das denke ich reichen. Da muss nicht unbedingt ein Mietvertrag her

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

Im Bedürftnisformular gibt es den Passus:

Quote

Der Antragsteller ist selbst dafür verantwortlich, dass er über eine für die beantragte Waffe geeignete und zugelassene Nutzungsmöglichkeit zur Ausübung des Schießsports zur Verfügung steht. Er hat dem Verein gegenüber bestätigt, dass diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich besteht. Der Verein hat dies geprüft.

Bei räumlicher Nähe ist die geeignete und zugelassene Nutzungsmöglichkeit klassischer Weise die Schiessanlage Philippsburg (auch für DSB-Vereine).

 
 
 
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb carcano:

Nein.

 

vor 12 Stunden schrieb P22:

Lies 4.4 der WaffVwV

 

vor 12 Stunden schrieb P22:

Die WaffVwV schweigt hierzu mit genauen Zahlen und das ist gut so.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

 

Für mich bedeutet das (siehe von mir hervorgehobener Satz), dass innerhalb der ersten drei Jahre bzw. bei der Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ("Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.") von der Behörde geprüft wird bzw. zumindest geprüft werden darf ob 12/18 eingehalten wurde. Danach sehe ich es auch so, dass "nur" noch "regelmäßiges Schießen" ohne weitere genaue Angaben zur Anzahl der Termine geprüft wird. Also die ersten drei Jahre muss 12/18 eingehalten werden und danach dann regelmäßig geschossen werden oder les ich hier was falsches raus?

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb HBM:

  Also die ersten drei Jahre muss 12/18 eingehalten werden und danach dann regelmäßig geschossen werden oder les ich hier was falsches raus?

Genau :)

Vgl. auch Heinrich, in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl., § 14 Rn. 6 a.E.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb zweimeter:

ich bräuchte einfach einen verein der alles macht :D

Dann solltest Du hier schreiben wo das sein soll oder, wenn Du das nicht willst, Deinen BDS Landesverband danach fragen, wo die Disziplinen für die gewünschten Waffen geschossen werden. Wenn es egal ist ob Du jetzt 50m Büchse oder IPSC Flinte schießt (ist ja fast das gleiche) sollte das nicht so schwer sein. Und ja, schießen kostet Geld, auch Vereinsbeiträge, Standmieten oder Nutzung des Kraftfahrzeugs. Bei der Gelegenheit kannst Du die Tränenvase leeren und wegräumen.

Edith meint, wenn es nur ums kaufen ohne schießen geht: Jägerprüfung bestehen oder sammeln.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb HBM:

Also die ersten drei Jahre muss 12/18 eingehalten werden und danach dann regelmäßig geschossen werden oder les ich hier was falsches raus?

Richtig, die Frage ist nur, wer "regelmäßig" wie definiert. Der betroffene Schütze alleine wohl kaum. Der kann nur eine bestimmte Anzahl Schießtermine nachweisen und hoffen, dass seine Behörde das als regelmäßig genug ansieht.

Geschrieben (bearbeitet)

Ie Behörde bekommt keine Gelegenheit dies zahlenmäßig zu bewerten.

Den NAchweis der (Mitgliedschaft und) Regelmäßigkeit erbringt der VErein mittels eines bedruckten Zettel ohne konkrete ZAhlenangaben.

Damit hat es sich dann auch schon.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
Am 3.6.2018 um 20:27 schrieb zweimeter:

ja das einfachste wäre ein netter langwaffenverein

aber da ist mir aktuell nix bekannt

Dein Grundproblem liegt meines Erachtens an genau dieser Stelle:

Du möchtest eine Waffe beantragen, für die Du derzeit und als auch auch in der Zukunft gar keine Trainingsmöglichkeit hast - so jedenfalls Deine Schilderung.

Dieses Problem mußt Du sowieso lösen, sonst steht das Ding hinterher ungenutzt im Schrank.

Und die auschließliche Nutzung kommerzieller Stände ohne Schützenkameraden beraubt Dich der Möglichkeit, von Erfahrenen zu lernen.

 

Ergänzung: Leider ist nicht jeder "nette Langwaffenverein" weiterhin nett, wenn Du mit Deiner SLB auftauchst, gerne noch mit Mündungsbremse u.ä.
Es empfiehlt sich also gleich einen Verein zu suchen, der ähnliche Waffen und entsprechende Disziplinen schießt.

 

Mich wundert, daß es in einem BDS-Verein mit aktivem IPSC-Betrieb keine Schützen geben soll, die SLB schießen.

Unser Verein ist namentlich auch ein KW-/IPSC-Verein, tatsächlich sind die Mitglieder inzwischen aber in wohl jeder BDS-Disziplin vertreten.

 

Bearbeitet von weyland
*edit* Korrektur Rechtschreibfehler
Geschrieben

Ich will auch einen Verein, in dem ich 5-50 m Kurzwaffe/LW im KW-Kaliber Mehrdistanz schießen darf, 15m Schrot auf Fallplatte, 50m, 100m und 300m mit der Büchse. Immer mit betreutem Schießen, Vereinswaffen zur Leihe bei jedem Training, preiswerter Munitionsversorgung und Anleitung zum sicheren Schießen. Hab' ich auch fast geschafft, nur 300m ist noch nicht so weit.

 

Wir haben als Verein

- 8x / Monat KW-Training, sind bei Partnerverein 1 auf der Anlage eingemietet.

- 2x / Monat LW für 50m und 15m, ebenfalls Partnerverein 1

- 1x / Monat 100m Büches bei Partnerverein 2

- 1x / Monat 100m Büchse bei Partnerverein 3

 

Geht alles.

- Für die Erteilung der Verbandsbescheinigung (vulgo: "Bedürfnis") ist gegenüber dem Verband das regelmäßige Training durch geeignete Nachweise zu belegen

- Der Verein bestätigt gegenüber dem Verband: Mitgliedschaft, regelmäßiges Training, die Möglichkeit die beantragte Waffenart auch einzusetzen

- Falls der Verein das nicht kann und will, weil auf dem KW-Stand sowohl Schrot als auch Slugs verboten sind, beispielsweise, dann muss der Schütze selbst nachweisen, daß er Nutzungsmöglichkeiten für eine Flinte hat.

 

- Die Behörde erteilt einem Sportschützen eine WR-Erlaubnis (z.B. Voreintrag, Gelbe WBK) nach Prüfung, ob alle Voraussetzungen gegeben sind: Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Bedürfnis. Letzteres belegt durch die erteilte Verbandsbescheinigung.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb weyland:

Du möchtest eine Waffe beantragen, für die Du derzeit und als auch auch in der Zukunft gar keine Trainingsmöglichkeit hast - so jedenfalls Deine Schilderung.

Dieses Problem mußt Du sowieso lösen, sonst steht das Ding hinterher ungenutzt im Schrank.

 

Mich wundert, daß es in einem BDS-Verein mit aktivem IPSC-Betrieb keine Schützen geben soll, die SLB schießen.

 

 

ne ne

also ich würde damit halt ab und an mal mit bekannen die repetierer/slb schießen wo einmieten einfach

problem ist nur dass ich aktuell keine festen termine vorweisen kann

aber wie gesagt...hab da eventell n verein ausfindig gemacht über meinen ipsc verein und hab den vorstand aus dem andern verein mal angehauen....v

 

also mal sehen was da jetzt bei raus kommt...am angenehmsten wären natürlich feste termine über einen verein

und slb sind tatsächich doch sehr spärlich gestreut bei mir hier anscheinend

 

 

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