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IGNORED

Verwirrung über Bedürfnis (regelmäßiges Schießen differenzierung Kurz- und Langwaffe)


zweimeter

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hallo, brauche mal etwas hilfe bezüglich der beantragung einer waffe

 

ich schieße in zwei BDS vereinen kurzwaffe und trainiere im schnitt locker 4x im monat.

beide Vereine bieten kein regelmäßiges langwaffentraining an.

auf der grünen wbk habe ich die pistole, gelbe wbk bisher leer

zur option steht ein günstiegr weiterer verein der gelegntlich langwaffentermine anbietet.

 

ich möchte gern eine halbautomatische langwaffe beantragen und dachte bisher dass es reicht regelmäßig großkaliber zu schießen, egal ob kurzwaffe oder langwaffe

 

im waffengesetz steht auch einfach nur dass der verein mir regelmäßiges training für einbedürfnis bescheinigen muss ($14 absatz 2)

somit sind für mich die bedingungen für das grundkontigent von 2 halbautomatischen kurz und 3 langwaffen erfüllt

 

nun steht in meinem sackunde buch mit verweis auf br-drs. 596/01 s.119 folgendes:

erklärung regelmäßig 12 mal bzw 18 mal

und dass man mit der waffenart die man beantragt auch diese regelmäßigkeit zu erfüllen hat (unterscheidung lang und kurzwaffe)

 

das ist mir jetzt neu und auch im verein sagen einige: haben wir noch nie gehört

ich finde niregndwo diese br-drs. 596/01 s.119 

 

ich bin doch jetzt etwas verwirrt und weiß nicht ob ich das mit dem halbautomaten dann komplett vergessen kann oder mich drum kümmere auf die 12/18 termine zu kommen was dann aber einen 3. verein bedeuten würde :(

Bearbeitet von zweimeter
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vor 15 Minuten schrieb zweimeter:
vor 16 Minuten schrieb zweimeter:

ich möchte gern eine halbautomatische langwaffe beantragen und dachte bisher dass es reicht regelmäßig großkaliber zu schießen, egal ob kurzwaffe oder langwaffe

 

Moin,

 

eigentlich hast du recht. Aber dein Verein muss dir bescheinigen, dass auf deinem Stand diese Waffen zugelassen sind.

Es gibt Vereine, dort kann man Langewaffen schießen. Aber leider nur Ordonnaz (also Langwaffen wie K98 Schweizer usw.). Der Stand ist für Halb Autos nicht zugelassen.

Will der Betreiber des Standes so. Also schieß VOLLAUTO....   :-))

 

Dieses weiß natürlich auch die entsprechende Genehmigungsbehörde.

Darum geht die Befürwortung einer solchen Waffe meinet Meinung nach nicht.

 

Wau

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Meines Wissens nach gilt die 12/18 Regel doch nur für den Erstantrag einer WBK grün bzw. gelb für Sportschützen beim Verband.

 

Und 4maliges Training im Monat reicht locker aus, wie P22 schrieb, schießt du mit erlaubnispflichtigen Waffen, das sollte genügen solange du im Grundkontingent bleibst. Willst du mehr, erwartet der BDS die Teilnahme an Bezirks- oder Landesmeisterschaften.

 

Wenn Du regelmäßig im Verein schießt, kann er dir also auch die regelmäßige Teilnahme am Schießbetrieb bestätigen, bzw. dem Verband gegenüber.

 

Ich bin Einzelmitglied beim BDS und führe ein Schießbuch, was sie bei Bedürfnisbeantragungen auch in Kopie haben wollen.

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Training für erlaubnispflichtige Waffen egal welche reicht normal aus, wenn man von Sonderfällen wie z.B. Pumpflinten in bestimmten LV´s absieht.

 

Normalerweise müssen die Vereine einen passenden Stand besitzen oder ein passendes Mietverhältnis nachweisen können (wird sporadisch nachgeprüft).

So ein Mietvertrag mit einem befreundeten Verein ist übrigens schnell gemacht und gibt´s als quasi-Formblatt vom LV... muss nur einer zur Diskussion stellen/voranfragen etc...

 

Wobei zum Schießen auf verkürzte Entfernungen von 100m auf 50 m auch was in der BDS-Sportordnung steht, kommt also drauf an, wofür die beiden Heimatstände genau zugelassen sind.

Was willst denn genau beantragen ?

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vor 4 Minuten schrieb tocan:

Meines Wissens nach gilt die 12/18 Regel doch nur für den Erstantrag einer WBK grün bzw. gelb für Sportschützen beim Verband.

Schau mal in 14.2.1 WaffVwV

 

vor 4 Minuten schrieb tocan:

Ich bin Einzelmitglied beim BDS 

Schau mal @Joe07 so etwas gibt es wirklich ;)

 

 

@Yachthund

Es genügt auch der Nachweis der Schießmöglichkeit auf einem kommerziellen Stand.

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Habe ich nachgeschaut, kann allerdings keine Vorschrift bei bestehender Erlaubnis lesen, dass auch nach Erteilung der WBK die 12/18 Regel gilt. Deshalb bleibe ich dabei, dass sie nur für den Erstantrag vorgeschrieben ist.

 

Das man im Allgemeinen den Schießsport hinterher regelmäßig betreiben sollte, ist klar.

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finde es echt anstrengend dass das alles nicht klar und einheitlich geregelt ist

von der geschichte mit "der verein muss regelmäßige termine nachweisen" habe ich auch gehört, allerdings handhabt das wohl jeder landesverband anders wenn ich das richtig verstanden habe

 

ich schieße fast nur IPSC kurzwaffe. hätte nix dagegen auch langwaffe dynamisch zu schießen

bieten meine vereine nur leider nicht an :(

das ganze ist ja auch sehr rar gestreut an vereinen

 

aufgrund der flexiilität der disziplinen würde ich halt kein einen .223 oder .308 halbautomat (AR10/AR15) beantragen sprich 100/300m oder auch ipsc tauglichkeit und das auf 50m verkürzte bds habe ich auch schon ins auge gefasst

IPSC flinte käme auch in frage, aber auch da das problem mit dem verein der das nicht anbietet

 

 

also das fazit scheint mir irgendwie....

- ich muss einen weiteren verein suchen der regelmäßig langwaffe schießt

- ich muss mich selbständig hier und da einmieten und auf 12/18 termine kommen (das hab ich irgendwo im gesetz gesehen dass das wohl auch geht), aber da wäre ein richtiger verein vermutlich sogar noch günstiger. aber muss man ja auch erstmal finden

 

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vor 8 Minuten schrieb tocan:

Habe ich nachgeschaut, kann allerdings keine Vorschrift bei bestehender Erlaubnis lesen, dass auch nach Erteilung der WBK die 12/18 Regel gilt. Deshalb bleibe ich dabei, dass sie nur für den Erstantrag vorgeschrieben ist.

 

Das man im Allgemeinen den Schießsport hinterher regelmäßig betreiben sollte, ist klar.

Wir müssen differenzieren.

Möchtest du als WBK–Inhaber deine Erlaubnis im Falle einer Bedürfnisüberprüfung behalten, so genügt „regelmäßiges Schießen“.

 

Möchtest du einen weiteren Voreintrag, dann musst du regelmäßig im Sinne von 12/18 sein und dies nachweisen.

 

Findest du in der besagten Stelle der WaffVwV.

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na man muss doch auch nach erteilung die 12/18 einhalten sonst verliert man ja sein bedürfnis ?

 

 

hab grad nochmal WaffVwV. gelesen und das gefunden

14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); – die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.

 

demnach dürfte ich ich einfach eine halbautomatische langwaffe beantragen, muss allerdings nutzungsmöglichkeiten haben welche scheinbar iun nicht definierter häufigkeit nutzbar sein müssen ? ist das wirr

Bearbeitet von zweimeter
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vor 5 Minuten schrieb P22:

Lies 4.4 der WaffVwV

 

gerade gemacht, allerdings verstehe ich das mit den satz verweisen nicht ganzd und für mich nicht ganz so vrständlich

 

also da steht dass es fpr bestimmte gruppen nicht die auflagen wie bei erteilung zu erfüllen sind. bei anderen aber schon

 

hier mal der text:

 

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehö- ren, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schieß- sportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

 

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@P 22

 

Wenn du einen Voreintrag auf Grün haben willst (bei existierender WBK - nicht bei Erstantrag), bestätigt dir dein Verband das Bedürfnis, da interessiert die Behörde nicht die 12/18 Regel.

 

ich geb's auf...

Bearbeitet von tocan
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Wenn du bspw. die gelbe WBK hast und nach 3 Jahren die Regelüberprüfung erfolgt, dann druckst du die entsprechende Bestätigung deines Verbandes aus und gibst diese der Behörde. Der Verband kann auf 12/18 bestehen, muss aber nicht. Die WaffVwV schweigt hierzu mit genauen Zahlen und das ist gut so.

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Gerade eben schrieb tocan:

@P 22

 

Wenn du einen Voreintrag auf Grün haben willst (bei existierender WBK - nicht bei Erstantrag), bestätigt dir das dein Verband, da interessiert die Behörde nicht die 12/18 Regel.

 

Ja und der Verband bestätigt nur, wenn regelmäßig im Sinne von 12/18 geschossen wird. Die Behörde geht das in der Tat gar nichts an. Weder für einen Ersterwerb noch weitere Voreinträge noch für nachfolgende Bedürfnisprüfungen.

 

Gerade eben schrieb tocan:

 

ich geb's auf...

Von mir aus.

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vor 24 Minuten schrieb zweimeter:

demnach dürfte ich ich einfach eine halbautomatische langwaffe beantragen,

Lies mal ergänzend die Bedingungen auf dem Antrag auf Bedürfnisbescheinigung.

Dein Vorstand hat evtl. ein Problem damit den Antrag zu unterschreiben für ein Kaliber das bei euch nicht schießbar ist... Hast das schon geklärt ?

Was für Möglichkeiten hast du denn ganz konkret in deinen jetzigen Vereinen, wie ist die Standzulassung und welche Entfernungen ?

 

Zitat aus dem BDS LV08-Antrag:

"Der Verein muss im Antragsformular neben der Teilnahme am regelmäßigen Übungsschießen bestätigen,
dass der Verein entweder eine eigene Schießstätte oder ein Mietverhältnis für eine Schießstätte
hat, die für die beantragte Disziplin zugelassen ist."

 

Tu deinen Kollegen auch einen Gefallen und rege in deinen Vereinen an einen Mietvertrag abzuschließen.

Kostet nix und ist nicht Verpflichtendes... muss man nur verkaufen können.

Interesse scheint ja da zu sein.

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also mein einer verein hat versucht langwaffentermine zu bekommen aber ist wohl daran gescheitert weilsie nicht genug bekommen hätten oder so...

 

und ja das ist richtig der aktuelle verein wird das nicht machen, da auf dem stand nur kurzwaffen erlaubt.

hab ich etwas doof formuliert. aber es würde nicht daran scheitern dass ich nicht 12/18 mal langwaffe schie0en gehe...darauf bezog sich das jetzt

 

wieso soll ein mietvertrag nix kosten bzw nicht verpflichtend sein ? hilfeee :D

 

ich bräuchte einfach einen verein der alles macht :D

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hab grad nochmal was anderes gefunden...man überall steht was anderes...ich kotze

 

Zitat

Innerhalb des BDS gilt: Grundsätzlich sind alle schießsportliche Aktivitäten zu berücksichtigen. Das heißt, neben den Trainingseinheiten gem. BDS-Sporthandbuch zählen dazu auch die Teilnahme an BDS-Wettkämpfen und die Teilnahme am Training bzw. Wettkämpfen anderer anerkannter Verbände. Der Nachweis erfolgt über ein persönliches Schießbuch des Mitglieds oder vergleichbarer Nachweise, die in Kopie dem Antrag beizulegen sind. (Kopie der letzten 12 Monaten vor Antragstellung) Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 „Aktivitätseinheiten“ innerhalb der letzten 12 Monate oder jeweils eine „Aktivitätseinheit“ pro Monat (also insgesamt 12) gefordert, wobei mindestens 6 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.

 

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Was ist dein Problem? Die Termine mit Sicherheit nicht.

 

Dein Problem ist, dass dein Verein nicht die Trainingsmöglichkeit für die beantragte Waffe bestätigen kann. Du hast offenbar auch keine eigene Trainingsmöglichkeit irgendwoanders, die man beim Verband nachweisen könnten.

 

Dann.. schade.

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naja generell war meine frage jetzt ob ich für kurz und für langwaffe getrennt die 12/18 nachweisen muss

weil das in meinem sachkunde buch mit dem genannten verweis so geschrieben ist. das würde ich nicht schaffen ohne einen neuen verein

falls nicht gibt es die möglichkeit mit dem langwaffen verein von dem ich gerade gehört habe der vereinenzelte termine hat soweit mir aktuell bekannt..das bin ich grad am klären

das würde ja dann reichen

 

ich werde mich ja dann eh selber irgendwann immer mal einmieten. nur kann ich nicht abschätzen wie oft das wirklich vorkommen wird...n paar mal im jahr sicher...aber wer weiß das schon :D

 

h

 

 

 

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vor 9 Minuten schrieb zweimeter:

naja generell war meine frage jetzt ob ich für kurz und für langwaffe getrennt die 12/18 nachweisen muss

Nochmal: Nein!

vor 9 Minuten schrieb zweimeter:

ich werde mich ja dann eh selber irgendwann immer mal einmieten. nur kann ich nicht abschätzen wie oft das wirklich vorkommen wird...n paar mal im jahr sicher...aber wer weiß das schon :D

Dann lass dir von diesem potentiellen Stand bestätigen, dass du dich dort jederzeit einmieten kannst. Mehr bedarf es nicht.

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vor 20 Minuten schrieb zweimeter:

wobei mindestens 6 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.

Das heißt nur, dass du als Vereinsmitglied erst nach 6 Trainingseinheiten in den letzten 12 Monaten eine Unterschrift auf dem Antrag bekommst (ist auch vernünftig).

Mit welchen Waffen du die Termine hast ist egal, hauptsache erlaubnispflichitg, wurde jetzt doch schon mehrfach bestätigt...

 

2 Möglichkeiten hast du m.M.n.:

-neuer Verein, dort ein paar mal schießen, alles besprechen und einen ordentlichen Eindruck machen

-Mietvertrag, gibt da versch. Formulierungen, Absprachen, un- oder regelmäßig, vergünstigte Standgebühren etc. (ein guter Vorstand würde das aufnehmen, evaluieren,wieviel Interesse da ist und das organisieren)

 

Ob dein jetziger Vorstand dir gleich den Antrag unterschreibt, wenn du die Bestätigung hast, dass du woanders als Gast schießen kannst, kann sein, kommt drauf an...fragen kostet nix.

 

Wenn du eh öfter LW schießen willst, lohnt sich der 3. Verein sicherlich mehr.

 

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ja das einfachste wäre ein netter langwaffenverein

aber da ist mir aktuell nix bekannt

 

ich verstehe aber noch nicht so ganz wieso jetzt "potentielles" mieten ausreichen soll ? entweder mietvertrag wo die termine drinstehen oder nix is dachte ich bisher

 

wie gesagt die offizielle version von meinem verein ist: sie würde nicht genug termine zusammenbekommen

ich vermute auch dass es ihnen zu teuer wäre und anhebung der gebühren soll nicht passieren aufrgund einer person die auch erkundigungen bezüglich langwaffe getätigt hat.

 

werde einfach nochmal den vorstand dauf ansprechen. paar interessierte gäbe es vermutlich

 

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vor 3 Minuten schrieb zweimeter:

ich verstehe aber noch nicht so ganz wieso jetzt "potentielles" mieten ausreichen soll ? entweder mietvertrag wo die termine drinstehen oder nix is dachte ich bisher

Du sollst einfach die Möglichkeit nachweisen, dass du mit der Waffe schießen kannst. Da sind keine konkreten Zukunftstermine notwendig. 

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