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WBK-Nachweis beim Verkauf oder Versand


andreas59

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich würde über ein Internetauktionshaus die eine oder andere Waffe versteigern. Allerdings weiß ich nicht, wie ich überprüfen kann, ob der Höchstbieter erwerbsberechtigt ist. Bisher habe ich immer nur ersteigert. Dann schicke ich den Scan meiner WBK und die Kontaktdaten meiner Behörde dem Verkäufer. Setzt der sich dann mit meiner Behörde in Verbindung? Der Scan an sich kann ja nicht ausreichend sein. Allerdings wäre das für mich sehr schlecht, da meine Behörde fast immer sehr lange braucht, um zu reagieren, das kann schon mal Monate dauern. Telefonisch ist sie nicht erreichbar, Gespräche werden nicht angenommen, so war es zumindest bei meinen letzten Versuchen und auch bei anderen Mitgliedern "meines" Schützenvereins.

Oder treten die Waffenbehörden direkt miteinander in Verbindung?

Wie ist es mit Kurzwaffen und dem Voreintrag? Ich bin Inhaber einer Roten WBK, daher ist das für meine Käufe kein Problem.

Ich würde mich über Hilfe sehr freuen.

Viele Grüße

Andreas

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Ich sehe jetzt kein Problem? Du weißt wie es bei dir lief als du Waffen online gekauft hast, also kannst du doch genauso verfahren.

Mir reicht auch ein Foto der WBK und die Kontaktdaten der Behörde. Ich rufe da an, wenn keiner ran geht, ruf ich in der Zentrale an und lass mich durchstellen und frage ob die WBK Nummer X für Herrn Y gültig ist. Bis jetzt habe ich immer sofort Auskunft bekommen.

 

Wenn du eine sagen wir mal 9Para Pistole verkaufen willst, dann sollte der Käufer schon einen Voreintrag für eine Pistole im Kaliber 9Para haben, und dieser sollte auch noch gültig sein (Gültigkeit ab Erteilung 1 Jahr) ob er diese Pistole in der Disziplin benutzen darf, ist dir doch vollkommen egal, das muss er selber wissen.

 

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vor 8 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Mir reicht auch ein Foto der WBK und die Kontaktdaten der Behörde. Ich rufe da an, wenn keiner ran geht, ruf ich in der Zentrale an und lass mich durchstellen und frage ob die WBK Nummer X für Herrn Y gültig ist. Bis jetzt habe ich immer sofort Auskunft bekommen.

 

Das kommt immer auf die Behörde an. Vor 10 Jahren hatte ich ein Repetiergewehr verkauft. Der Käufer wollte das Gewehr später abholen, hat mir aber schon mal WBK und Personalausweis eingescannt zugesendet. Ich wollte bei der Behörde vorab schon mal nachfragen. Die Behörde verweigerte die Auskunft, ob die WBK gültig sei oder nicht, mit der Begründung auf Datenschutz. Ich hatte extra darauf hingewiesen, dass ich ja bereits alle Daten des Käufers habe und mir lediglich mitteilen müsste, ob die WBK noch gültig ist, z.B. nicht gestohlen. Ich bekann die Auskunft, dass es ausreichend wäre, wenn ein Käufer eine (entsprechende) WBK hat.

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Nachdem überall mal Fehler gemacht werden (und nachher wars keiner): Ich schicke den Scan des Käufers weiter an seine untere Verwaltungsbehörde, die ich mir vorzugsweise selbst ergoogle und laß mir per Mail rückbestätigen daß alles ok ist. 

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vor 17 Stunden schrieb BlackBull:

Eigentlich wäre die Frage ja beantwortet - aber ich tippe Mal auf mehr als zwei Seiten...

 

Wer hält dagegen?

AUf der einen Seite richtig und die AUssagen sind auch praktikabel. Nur hat noch niemand geschrieben, wie der rechtlich korrekte Ablauf wäre.

Die Auskunft der Behörde entfällt nämlich eigentlich.

Man nicht nur kein Anrecht, sondern es ist einfach nicht statthaft die Abfrage zu beantworten.

Ebensowenig bekommt man Auskunft vom Einwohnermeldeamt, ob die Anschrift stimmt oder zu wem das KfZ mit dem Kennzeichen .... gehört oder vom Finanzamt eine Auskunft zum steuerpflichtigen Jahresbrutto von... ;)

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vor 47 Minuten schrieb black count:

Hallo,

 

du kannst dir auch eine beglaubigte Kopie der WBK/Jagdschein, nicht älter als 14 Tage, zusenden lassen.

 

black count

Wenn sie jetzt ein halbes Jahr alt ist, geht das nicht mehr? ;)

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Ich rufe in solchen Fällen auch gerne direkt bei der zuständigen Waffenbehörde (des Händlers) an und erkundige mich nach der Richtigkeit/Existenz von Händler/WHE, etc.

Die Behörden geben von sich aus nicht immer die Daten raus - wenn Du aber bereits Kenntnis davon hast, kannst Du die Daten zum Abgleich vorlesen und Abnicken lassen.

 

IMI

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vor 1 Stunde schrieb BlackBull:

Die Karawane zieht weiter...

 

Erhöhe mein Gebot auf drei Seiten. 

Lies doch einfach nicht mit wenn’s dich stört. Das tolle an einem Forum ist doch, dass man nur das lesen muss was man möchte.

Oder leidest du unter einem mitteilungsbedürftigen Fetisch?

Bearbeitet von P22
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vor 2 Stunden schrieb schiiter:

Ebensowenig bekommt man Auskunft vom Einwohnermeldeamt, ob die Anschrift stimmt ...

 

Bei berechtigtem Interesse bekommst du beim Einwohnermeldeamt schon die entsprechende Auskunft (i.d.R. gegen Gebühr). Dort bekommt man sogar Auskunft, welche Adresse derjenige bei Abmeldung aus der Gemeinde für seine zukünftige Anschrift angegeben hat.

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Das kann sie sogar schon sein, wenn du die originale WBK vorliegen hast ;)

 

Aber ich weise auf die rechtlich korrekte Abwicklung hin.

 

Zitat

WaffG §34 (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Zitat
WaffVwV Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

34.1 § 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1 Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.

Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Absatz 1 Satz 5 für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen anderen an einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden. Dieser ist sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden Dritten verantwortlich.

Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z. B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B. jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge etc.).

Die Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 beseitigt lediglich die Verbotseigenschaft als solche. Ein sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bleibt bestehen. Daher ist eine Berechtigung zum Erwerb nur gegeben, wenn der Empfänger dem Überlassenden gleichzeitig eine Ausnahmezulassung des BKA und - wenn notwendig - eine WBK oder eine vergleichbare waffenrechtliche Erwerbsberechtigung vorlegen kann.

Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition besitzen dürfte. Dies wäre z. B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Berechtigte Personen können beispielsweise sein:

  • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse - WBK, Munitionserwerbsberechtigung etc., die sich auf die betroffenen Waffen oder Munition beziehen;

  • Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den erlaubnisfreien Erwerb von Waffen ermöglichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung (siehe etwa § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 4);

  • Personen, die auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und in dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten Waffen oder Munition entgegennehmen;

  • Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigungen, die ebenfalls den Weisungen der Vereinigung unterliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Munition für die Vereinigung entgegennehmen;

  • gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer zum Zweck der Ausführung des Transports oder der Verschönerung (siehe Nummer 12.1.2 Absatz 1).

34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z. B. Freistellung nach § 55 Absatz 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.

Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:

Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein, so ist dieser vorzulegen.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid nach § 3 Absatz 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.

Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.

 

Bearbeitet von Gast
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Grundsätzlich darf man als Verkäufer einer Waffe im Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die einem vorgelegte EWB des Erwerbers gültig ist. Trifft das nicht zu, schießt sich letzterer ein Eigentor, da die Waffenbehörde des Überlassers ja der anderen Waffenbehörde die Überlassung meldet.

 

Zur Vermeidung evtl. krimineller Machenschaften ist es vom Überlasser aber ein feiner Zug, wenn er ganz sicher gehen möchte und sich bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigt. Kann er haarklein alle Daten zur Person und der Erlaubnis zum Erwerber nennen und sich selbst als Berechtigter ausweisen, halte ich eine Auskunft durchaus für möglich. In Zweifelsfällen wird die Behörde natürlich dicht machen und auf den Datenschutz verweisen.

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Am 18.5.2018 um 12:24 schrieb Commerzgandalf:

Ich sehe jetzt kein Problem? Du weißt wie es bei dir lief als du Waffen online gekauft hast, also kannst du doch genauso verfahren.

Mir reicht auch ein Foto der WBK und die Kontaktdaten der Behörde. Ich rufe da an, wenn keiner ran geht, ruf ich in der Zentrale an und lass mich durchstellen und frage ob die WBK Nummer X für Herrn Y gültig ist. Bis jetzt habe ich immer sofort Auskunft bekommen.

(...)

Und wenn dein Käufer in Bayern sitzt gibt dir die Behörde keine Auskunft. Selbst erlebt. Und dann?

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Dann handelt man so, wie es das Gesetz vorgibt.

Original WBK vorlegen lassen.

 

Auskunft vom Amt zu erbitten ist eben manchmal geschehen, aber eben nicht korrekt.

Daher wird die Auskunft auch zunehmend verweigert.

Wahrscheinlich eher aus Zeitgründen als wegen des Datenschutzes. ;)

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  • 2 Wochen später...

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