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Geschrieben

Hallo, ich frage für einen Bekannten der von Belgien (Brüssel) nach Deutschland (Hellenthal) umzieht.

Mein Bekannter ist pensionierter Polizist, Flame, hat sich in Hellenthal (Schleiden) ein Haus gekauft und hat eine Kurzwaffe (CZ), die er gerne weiterhin behalten möchte. EU Waffenpass ist vorhanden.

Er hat sich schon bei der örtlichen Polizei erkundigt, die ihn dann nach Bonn verwiese, von wo er nach Berlin weitergeschickt wurde.

Wer hat Tipps welches Prozedere nötig ist damit der arme Kerl seine Waffe auch in Deutschland weiter haben kann?!

 

PS

Mir ist es unverständlich das jemand nach Deutschland zieht wären jeder intelligente ungebundenen Mensch von dort flüchtet :)

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Geschrieben

Sportschütze oder Jäger werden, anschließend WBK und Verbringungserlaubnis beantragen und dann darf er die Waffe dauerhaft nach Deutschland einführen und besitzen. Der Europäische Feuerwaffenpass, den er hat, nutzt ihm in dem Zusammenhang gar nichts.

Geschrieben

Da du ja scheinbar deutscher bist und der deutschen sprache uneingeschränkt mächtig bist.

Für ihn gelten die erwerbsmöglichkeiten wie für Inländer mit den bekannten Hürden. Also jäger oder Sportschütze. 

Mit dem unterschied , dass die wbk nicht ausgestellt werden muss sofern man die letzten 5 jahre keinen wohnsitz in Deutschland hatte.

Zuständig ist das PP Aachen.

Der gleiche Fall wurde hier auch vor ein paar wochen angefragt von einem Belgier. Vll schreibst du den mal an und erfragst wie er mit der Behörde in Aachen verblieben ist. Er und seine Frau sind aber wohl sportschützen.

 

Unterm strich wird dein bekannter seine waffe wohl erst in 12 monaten nachholen könnne und ist dann ans sportschießen gebunden. Unter umständen lieber einen wohnsitz in belgien halten und die waffe halt bei der schwester lagern.

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb kulli:

Da du ja scheinbar deutscher bist und der deutschen sprache uneingeschränkt mächtig bist.

Unter umständen lieber einen wohnsitz in belgien halten und die waffe halt bei der schwester lagern.

Das ist nur scheinbar, ich bin Belgier (Ostbelgien, deutschsprachiger Landesteil) :)

Mit dem Zweitwohnsitz habe ich ihm auch geraten, ich habe jetzt noch gehört das er im gleichen Verein wie ich schießt, da kann er die Waffe sicher auch einlagern.

Danke für den Hinweis auf das PP Aachen!

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb kulli:

Unterm strich wird dein bekannter seine waffe wohl erst in 12 monaten nachholen könnne und ist dann ans sportschießen gebunden. Unter umständen lieber einen wohnsitz in belgien halten und die waffe halt bei der schwester lagern.

Nicht unbedingt, da der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll und dazu bereits der Nachweis zu einer aktiven Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein genügt. Lediglich bei weiterem Erwerb in Deutschland wären dann die Regeln des § 14 WaffG mit mindestens einjähriger Aktivität und Verbandsbescheinigung einschlägig.

 

Belgischer Beschuss ist im übrigen kein Problem, da CIP-konform.

Geschrieben
Am ‎26‎.‎04‎.‎2018 um 09:39 schrieb Sachbearbeiter:

Nicht unbedingt, da der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll und dazu bereits der Nachweis zu einer aktiven Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein genügt. Lediglich bei weiterem Erwerb in Deutschland wären dann die Regeln des § 14 WaffG mit mindestens einjähriger Aktivität und Verbandsbescheinigung einschlägig.

Oh, jetzt bin ich neugierig. Bei Umzügen soll der Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG abgewickelt werden? Woraus ergibt sich das denn?

Geschrieben

Lies einfach selbst mal den § 8 WaffG:

 

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

 

Wenn jemand umzieht, kann er die Jahresfrist des § 14 WaffG in aller Regel nicht erfüllen und für ihn ist auch nicht zumutbar, dass er so lange zuwartet oder die Waffen bis dahin im Heimatland oder auch bei einem anderen Berechtigten in Deutschland verwahren lässt.

 

Geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG, da kein Standardfall und genau für so was gemacht. Bei einem Umzug mit eigenen Waffen in die BRD liegt zweifellos ein o.g. Interesse vor (natürlich nur für zivile Waffen, für die ein Deutscher ein Bedürfnis geltend machen kann). Hier von vornherein § 14 WaffG anzuwenden (am Ende noch mit Erwerbsstreckungsgebot nur scheibchenweise oder was ?) halte ich für reine Schikane der Waffenbehörde.

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Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Lies einfach selbst mal den § 8 WaffG ...

Auf die Idee bin ich ja noch gar nicht gekommen.

 

Aber mal beispielhaft, wenn ich aus einem anderen Land, wo man Waffen relativ einfach erwerben kann, diese im Rahmen meines Umzugs mit nach Deutschland bringen will, dann habe ich bereits besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen? Welche sollen das denn sein, also objektiv?

 

Die Begründung " ...sind halt meine und die hab ich ja auch bezahlt" dürfte, wenn ich mir die Rechtsprechung dazu anschaue, wohl kaum reichen.

 

Jeder potentielle Waffenbesitzer hierzulande muss sich mindestens 12 Monate krumm und bucklig trainieren oder sonst irgendwie aufwändig und teuer qualifizieren. Jemandem, der Waffen beim Umzug mitbringt, wird eine WBK einfach hinterhergeschmissen. Ja ne, is klar ...

 

vor 18 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG, da kein Standardfall und genau für so was gemacht. Bei einem Umzug mit eigenen Waffen in die BRD liegt zweifellos ein o.g. Interesse vor (natürlich nur für zivile Waffen, für die ein Deutscher ein Bedürfnis geltend machen kann). Hier von vornherein § 14 WaffG anzuwenden (am Ende noch mit Erwerbsstreckungsgebot nur scheibchenweise oder was ?) halte ich für reine Schikane der Waffenbehörde.

Da ist überhaupt kein Paradefall und § 8 WaffG ist dafür auch nicht gemacht worden. Die Anwendung von § 14 ist auch keine Schikane, sondern dürfte bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden in derartigen Fällen die Regel sein. Also sollte man den Leuten hier auch nicht den Eindruck vermitteln, man müsste sich in solchen Fällen einfach auf § 8 WaffG berufen und schon bekommt man eine WBK.

 

Geschrieben

Doch, denn § 8 WaffG ist eben für genau solche Fälle als Auffangnorm geschaffen worden. Selbst für einen Auslandsschützen kann das Bedürfnis auf diesem Wege abgewickelt werden. Mir ist auch klar, dass das zum Teil auch anders gehandhabt wird.

 

Zumindest von den Waffenbehörden, die ich noch kenne, zeigten sich vorhin über Deine Ausführungen ausnahmslos alle recht erstaunt und sahen für den Umzug ganz klar § 8 WaffG im Vordergrund. Auch dabei sei natürlich zu prüfen, ob die Waffe zum deutschen Schießsport bzw. zur Jagdausübung zugelassen ist und manche machen zumindest die MEB von der Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach § 14 WaffG abhängig.

 

Das größte Problem bei einem Zuzug nach Deutschland ist zumeist (im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts) die Sachkunde.

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Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

Das größte Problem bei einem Zuzug nach Deutschland ist zumeist (im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts) die Sachkunde.

Wirklich?

Schon weil Inhabern einiger ausländischer Jagdscheine hier problemlos eine Jagderlaubnis, die gelegentlich auch den Umgang mir Waffen umfasst ausgestellt wird. 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

Die Anwendung von § 14 ist auch keine Schikane, sondern dürfte bei der überwiegenden Zahl der Waffenbehörden in derartigen Fällen die Regel sein.

Wie groß ist denn die Zahl Dir bekannter Fälle, dass Du hier so eine recht pauschale Aussage triffst?

Wieviele solche Fälle wird es denn in Deutschland jährlich geben?

 

vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

Also sollte man den Leuten hier auch nicht den Eindruck vermitteln, man müsste sich in solchen Fällen einfach auf § 8 WaffG berufen und schon bekommt man eine WBK.

Ich glaube den Begriff "Einfach" hat hier keiner benutzt, bin aber zu faul nachzulesen.

§8 WaffG kann aber der richtige Weg in der hier diskutierten (und anderen) Fallkonstellation(en) sein. 

Da hat Sachbearbeiter halt Recht.

Geschrieben

Einen mal hier von mir bearbeiteten Fall (Rückübersiedlung eines aktiven deutschen Sportschützen aus der Schweiz nach NRW, mit einigen Sportwaffen) haben wir über § 8 mit vorläufiger WBK abgewickelt, mit entsprechendem Bedürfnisnachweis gemäß § 14 Abs. 2 und 3 nach den deutschen Verband nach einen Jahr.

Geschrieben

Die von carcano beschriebene Vorgenhensweise wird auch von meiner Genehmigungsbehörde so paraktiziert.

Es wurde dann auch noch die Auflage erteilt eine Waffensachkundeprüfung innerhalb von 6 Monaten abzulegen.

 

frogger

Geschrieben
Am ‎04‎.‎05‎.‎2018 um 15:33 schrieb German:

Ich glaube den Begriff "Einfach" hat hier keiner benutzt, bin aber zu faul nachzulesen.

§8 WaffG kann aber der richtige Weg in der hier diskutierten (und anderen) Fallkonstellation(en) sein. 

Da hat Sachbearbeiter halt Recht.

Du hast ja auch geschrieben, § 8 WaffG kann der richtige Weg sein. Das ist etwas vollkommen anderes, als wenn man wie Sachbearbeiter schreibt, dass "der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll".

"Soll" vermittelt (zumindest bei mir) den Eindruck, es gäbe irgendwelche bundesweit geltenden Regelungen, wie in solchen Fällen so zu verfahren wäre. Die sind mir aber nicht bekannt. Die Verwaltungspraxis einzelner Waffenbehörden oder einen IM-Erlass auf Landesebene zähle ich da jedenfalls nicht zu.

 

Am ‎04‎.‎05‎.‎2018 um 15:48 schrieb carcano:

Einen mal hier von mir bearbeiteten Fall (Rückübersiedlung eines aktiven deutschen Sportschützen aus der Schweiz nach NRW, mit einigen Sportwaffen) haben wir über § 8 mit vorläufiger WBK abgewickelt, mit entsprechendem Bedürfnisnachweis gemäß § 14 Abs. 2 und 3 nach den deutschen Verband nach einen Jahr.

 

Am ‎04‎.‎05‎.‎2018 um 20:25 schrieb frosch:

Die von carcano beschriebene Vorgenhensweise wird auch von meiner Genehmigungsbehörde so paraktiziert.

Es wurde dann auch noch die Auflage erteilt eine Waffensachkundeprüfung innerhalb von 6 Monaten abzulegen.

 

frogger

Vorab, dass das von Behörden so gemacht wird, ist mir auch klar. Trotzdem werden hier Erlaubnisse (und carcano, ganz ehrlich, was zur Hölle soll denn eine "vorläufige" WBK sein?) erteilt, ohne dass alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da würde ich mir aber als Sportschütze oder Jäger, der in Deutschland wohnt und dem dieses "Privileg" in aller Regel nicht zuteil wird, ein bisschen verarscht vorkommen.

 

Abgesehen davon, wo bei einem Umzug die besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen liegen sollen, konnte mir hier auch noch keiner nachvollziehbar darlegen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Flohbändiger:

Trotzdem werden hier Erlaubnisse (und carcano, ganz ehrlich, was zur Hölle soll denn eine "vorläufige" WBK sein?) erteilt, ohne dass alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vorläufig ist - mit oder ohne Unterwelt - eine WBK, die keine endgültige (und das heißt nicht auf Dauer angelegt) ist.

Zwar war die frühere fünfjährige Befristung des WaffG 1972 mit dem WaffG-1976 gefallen, aber der aktuelle § 9 Abs. 2 WaffG bietet weiterhin im begründeten Ausnahmefall die Möglichkeit einer Befristung. Diese hat die Behörde hier sachgerecht genutzt; die Kooperation mit dem Verband (DSU) war gut.

 

Carcano

Geschrieben

Auch nach altem Waffenrecht wurden von meiner Genehmigungsbehörde befristete WBK´s erteilt.

Diese wurden insbesondere für Flinten bei Jagdscheinanwärtern ausgestellt. Nach neuem Waffenrecht im Übrigen auch ;-)

 

frogger

 

Geschrieben

Für diesen Sachverhalt gibt's in Baden-Württemberg sogar einen speziellen Erlass. Bis zum bestehen der Jägerprüfung wird demnach die WBK befristet erteilt für eine Flinte ohne MEB, wenn die Jagdschule bescheinigt, dass die erforderliche Sachkunde zum Umgang mit der Waffe bereits vorhanden ist und von dort aus keine Leihwaffe zur Verfügung gestellt werden kann.

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