Mandi Posted April 22, 2018 Share Posted April 22, 2018 Hallo viel gesucht, viel gefunden, aber nicht schlauer...! Mein Wohnsitz Schweiz, im Besitz des EFWP, Mitglied in einem Schützenverein in D (in unmittelbarer Grenznähe), regelmässige Teilnahme am Training. Bisher mit Sportpistole über besetzten Grenzübergang ohne Halt (Hin- u. Rückweg) gefahren. Nun hat ein Kollege gemahnt, dass ich die Sportpistole bei jedem Grenzübertritt anmelden müsse....aber, wozu habe ich denn meine Waffenpass dabei? was tut der Zoll im Falle einer Anmeldung? habe ich mich bisher falsch verhalten? Wäre dankbar über Aufklärung vlt. mit Angabe des Gesetzestextes .... Gruss Mandi Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
German Posted April 22, 2018 Share Posted April 22, 2018 (edited) vor einer Stunde schrieb Mandi: aber, wozu habe ich denn meine Waffenpass dabei? Der Europäische Feuerwaffenpass ist keine blanko Reise- und Transporterlaubnis oder gar Besitzerlaubnis sondern lediglich ein vereinheitlichtes Nachweisdokument für den europäischen Raum und Träger für eventuell notwendige Erlaubnisse und Eintragungen von Ein-, Aus- und Durchreisestaaten. Er ist allerdings die Voraussetzung für einige im WaffG vorgesehenen Erleichterungen. Grundsätzlich erstmal: https://www.fsg-wittnau.ch/waffenrecht/einfuhr/mit-der-waffe-über-den-zoll/ https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/waffen.html http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Waffen-und-Munition/Verbringen-Mitnahme/verbringen-mitnahme_node.html;jsessionid=B46CB74F396A9202B4845D49C63A6444.live4672#doc28640bodyText4 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html Mein Tipp: Nimm Kontakt zur für den Schützenverein zuständigen deutschen Waffenbehörde auf und kläre Dein Anliegen auch mit dem schweizer Zoll ab, insbesondere wenn Du irgendwann mehr als 2 Waffen über die Grenze nimmst. Dass Du Mitglied in einem Deutschen Schützenverein bist, sollte die Sache vereinfachen. Man kann z.B. eine Mitnahmeerlaubnis für bestimmte Waffen in den EFWP eintragen lassen, wenn man der Behörde ein entsprechendes Bedürfnis nachweist. Die wird üblicherweise für ein Jahr erteilt und kann mehrfach um ein Jahr verlängert werden. §32 Abs. 3 stellt für Sportschützen zwar die Mitnahme für bis zu sechs Waffen und Munition frei, dafür würde es aber regelmäßig einen Anmeldevorgang mit Nachweis des Mitnahmegrundes erfordern (zumindest, wenn man manche Waffenbehörden fragt, andere sagen "Ja dann fahren Sie halt einfach rüber". Einheitliches Waffengesetz und so...). Ich würde das aber wie gesagt mit der zuständigen deutschen und schweizerischen Behörde klären, sicher ist sicher. Edited April 22, 2018 by German 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
VZ75 Viper Posted April 22, 2018 Share Posted April 22, 2018 Deine zuständigen Waffenbehörden, hüben wie drüben, wollten keine Auskunft geben? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted April 23, 2018 Share Posted April 23, 2018 Eher ein zollrechtliches denn ein waffenrechtliches Problem wegen der Besonderheit dass die Schweiz Drittland ist. Vergessen auch viele, wenn sie mit einer teuren Kamera oder Sportausstattung von Deutschland durch die Schweiz nach Italien fahren. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 23, 2018 Share Posted April 23, 2018 (edited) Genau DAS ist der Punkt ! Der EFP ist lediglich ein waffenrechtliches Reisedokument, welches gegenüber anderen EU-Staaten sowie aber auch gegenüber den assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz besagt, dass der Erlaubnisinhaber in seinem Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt ist. Nur innerhalb der EU gelten freie Grenzen. Die zollrechtlichen Regelungen (insbesondere die Anmeldepflicht bei der Einreise in Schengen-Staaten) werden dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt, weshalb der EFP in diesen Fällen für sich alleine kein Freifahrtschein ist. Falls ein Waffenbesitzer (z.B. deutscher Jäger mit Revier in der Schweiz) nun öfters mal möglichst rasch auch über unbesetzte Grenzübergänge einreisen können sollte, kann er sich beim zuständigen Hauptzollamt einen sogenannten "Durchgangsschein" besorgen, der ihm dann für bestimmte Waffen für die Dauer von normalerweise zwei Jahren auch die Überfahrt mit Waffen über unbesetzte Grenzübergänge gestattet. P.S.: die Schweiz ist schon seit 12.12.2008 kein Drittstaat mehr ! Für Mitnahmen und Verbringungen mit Bezug Schweiz gelten seitdem alle waffenrechtlichen EU-Regelungen. Genau deshalb benötigt man für Reisen mit Waffen dorthin inzwischen auch den EFP. Edited April 23, 2018 by Sachbearbeiter Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mandi Posted April 23, 2018 Author Share Posted April 23, 2018 Hallo Zusammen herzlichen Dank für die schnellen Reaktionen....aber der Kern meiner Frage war, ob ich die mitgeführte Waffe beim Grenzübertritt anmelden muss. Da bestehen immer noch Zweifel, ich habe mich da jetzt an den Zoll (D/CH) gewandt und hoffe auf eine baldige Antwort dieser Stellen. Zweifel meinerseits an der Deklarationspflicht bestehen, weil ich letzte Woche bei der Rückfahrt in die CH vom Grenzpolizisten nach mitgeführten Waren gefragt wurde und ich erklärte, dass ich keine zollpflichtigen Waren aber eine Sportpistole mitführe. Ich zeigte meinen Waffenpass, der Beamte fragte, woher ich komme. Antwort "Schiessstand in X". Er winkte mich durch ohne Waffe oder Pass zu vergleichen. Zweiter Fall: ein Freund, Jäger, passierte den Zoll CH in Ri D mit Jagdgewehr und Munition ohne Zollanmeldung. Wenige Kilometer nach dem Zoll wurde er von einer D-Zollstreife angehalten und kontolliert. Wahrscheinlich wurden sie wg Aufkleber am Auto die auf jagdliche Tätigkeit hinweisen auf ihn aufmerksam. Die Beamten verglichen Waffennummer mit Eintrag im Waffenpass....und gut wars. Kein Hinweis auf Fehlverhalten. Ansonsten steht ja klar im Waffenpass, dass ich als Sportschütze grundsätzlich keine weitergehende Erlaubnis zur Mitführung einer aufgeführten Waffe nach Kat.....B....im Waffenpass eintragen lassen muss. Bedarf/Grund der Mitführung der Waffe ist durch Mitgliedsausweis zweier Schützengesellschaften (1 x aktiv, 1 x passiv) sowie Mitgliedsbuch des Südbadischen Sportschützenverbands wohl ausreichend nachgewiesen. Gerne werde ich Euch die Antwort der Zollstellen mitteilen. Grüsse von Mandi Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Slotsipxes Posted April 23, 2018 Share Posted April 23, 2018 Wer lange genug auf dem Schlachtfeld herumirrt.................. der wird von (s)einer Kugel gefunden............will heißen...........selbst wenn sie etwas zu monieren gehabt hätten..........du hast Dir nichts vorzuwerfen. Punkt. Sei nett und wirke mit wenn es Fragen gibt, und Gut ist. Und wenn Du merkst das es hier um etwas mehr geht als nur eine Kontrolle..............halt den Mund und ruf Deinen Anwalt an.............genieß Dein Leben. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peader Posted April 23, 2018 Share Posted April 23, 2018 Eines solltest du noch tun.Besorg dir von deinem D Verein eine ständige Einladung zum Übungsschiessen und Wettkampf.Ausgestellt vom Verein mit Stempel und Unterschrift des Vorsitzenden. Die ist immer mitzuführen. Piet Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 24, 2018 Share Posted April 24, 2018 Dass Schusswaffen anmeldepflichtiges Zollgut sind, wurde oben doch erläutert. Die Freigrenzen in der Schweiz ebenfalls. Der Hinweis von Peader ist gut und wichtig, denn neben dem EFP mitzuführen ist stets auch ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" (beim Jäger z.B. Pachtvertrag, Begehungsschein, beim Sportschützen Mitgliedsausweis oder Schießbuch zum besuchten Schützenverein, Einladung o.ä.). Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
bumm Posted April 24, 2018 Share Posted April 24, 2018 Ich möchte ja nicht grundsätzlich bezweifeln das man eine Waffe beim Zoll anmelden muß aber einen Durchgangsschein benötigt man eigentlich für Waren verplombt an einen Ende ins Land kommen und dieses am anderen Ende wieder verlassen. Außerdem ist der Zoll eigentlich für fiskalische Sachen zuständig. Nicht das er dabei verbotenes übersehen darf aber eine Zuständigkeit im Waffenrecht die über die reine Überwachung hinausgeht? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
carcano Posted April 24, 2018 Share Posted April 24, 2018 (edited) So ein Dokument, wie es SB beschrieb, mag es wohl geben, das heißt dann aber zollrechtlich nicht "Durchgangsschein". Der bezeichnet etwas anderes, wie man in dem deutsch-schweizerischen Abkommen nachlesen kann. SB geht es dagegen um den Verzicht auf die körperliche Gestellung an einer der (zunehmend wenigeren) besetzten Zollübergangsstellen. Edited April 24, 2018 by carcano Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted April 24, 2018 Share Posted April 24, 2018 Ich bin in den letzten Jahren zweimal von D über A nach CH und zurück gefahren. An den Grenzen habe ich jeweils kurz gestoppt und gesagt, ich sei Jäger hätte eine Waffe samt Munition dabei. Kommentare zu dieser Meldung reichten von freundlichen Durchwinken über „ist ok“ bis zur Frage, ob ich auch ausreichend Munition dabei hätte. Meine Papiere (Jagdschein, WBK, EFP und Einladung) wollte niemand sehen 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted April 24, 2018 Share Posted April 24, 2018 Dass es gut geht heißt nicht dass es korrekt ist. Und weil es nicht korrekt ist könnte es durchaus zu Problemen führen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 25, 2018 Share Posted April 25, 2018 vor 22 Stunden schrieb carcano: So ein Dokument, wie es SB beschrieb, mag es wohl geben, das heißt dann aber zollrechtlich nicht "Durchgangsschein". Doch, der wird genau so genannt. Nach dem zum 12.12.2008 erfolgten Schengen-Beitritt wurde er zwischendurch mal aufgehoben, im Mai 2011 dann aber aus zweierlei Gründen wieder eingeführt. Siehe Anlage, die mir ein befreundeter Kollege vorhin zur Verfügung gestellt hat. Durchgangsscheine am Zoll Wiedereinführung.pdf Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 25, 2018 Share Posted April 25, 2018 Hier noch die Vordrucke dazu: Durchgangsschein Schweiz.pdf Durchgangsschein HZA Singen.pdf Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mandi Posted May 8, 2018 Author Share Posted May 8, 2018 (edited) Hallo Zusammen möchte abschliessend berichten: nach langen hin- u. her mit dem D u. CH Zoll habe ich jetzt für jede Waffen einen "Durchgangsschein für Waffen und Munition" ausgestellt bekommen, dieser ist ein Jahr gültig. Auf dem Formular hat die SG meine Mitgliedschaft bestätigt, beide Zollverwaltungen haben ihre Stempel angebracht und nun kann ich die Grenze ohne Anmeldung passieren. Auf dem Formular ist ausdrücklich der Hinweis, dass die Waffen nur bei Kontrollen unaufgefordert anzumelden sind. Dank an alle, die sich die Mühe machten auf meine Anfrage zu Antworten. Grüsse von Mandi Edited May 8, 2018 by Mandi 3 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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