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Jugendjagdschein und Teilnahme an GK-Wettkämpfen


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Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Holger1412:

Das wäre so als wenn Du dein abgeschlossenes RangeBag auf dem Beifahrersitz legen würdest...

Stell dir einfach mal die Frage: Wenn das nicht erlaubt wäre, wie schafft man dann den Weg von der Haustür zum Auto bzw. vom Auto zum Schießstand, Büchsenmacher etc.?

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Bautz:

. Aber als Jugendjagdscheininhaber darf er sich, auf dem Weg zum Schießstand, den ungeladenen Drilling auch einfach so umhängen.

dummes und rechtlich sogar gefährliches geschwätz ! direkter weg ins revier ist eine sache - schiesstand oder büchsenmacher aber ganz was anderes ! da gilt ohne einschränkung NICHT ZUGRIFFSBEREIT - i.d.r. also verpackt !

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Handgunner:

dummes und rechtlich sogar gefährliches geschwätz !

Hättest Du ins Gesetz gesehen, hättest Du lernen können, dass dies beim Inhaber eines Jugend-Jagdscheins eben etwas anders ist.

So fällt Dein Satz nur auf Dich zurück.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Handgunner:

dummes und rechtlich sogar gefährliches geschwätz ! direkter weg ins revier ist eine sache - schiesstand oder büchsenmacher aber ganz was anderes ! da gilt ohne einschränkung NICHT ZUGRIFFSBEREIT - i.d.r. also verpackt !

@Bautz:Erst einmal wäre da einschlägig:

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

 ...

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Die WaffVwV ist da etwas konkreter:

 

Zitat

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

 

13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.

Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).

Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z.B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).

und...

Zitat

Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

 

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Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Mittelalter:

Völlig OT, aber eine stylische Lösung für LW->Moped fehlt mir auch noch...

Füralle möglichen Langwaffen (z.B.  Gewehr 98, Karabiner 98b, Fucile 91 und K11/K31) gibt es professionelle, militärische Lösungen. Was damals klappte (Radfahreinheiten), klappt auch heute.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb erstezw:

Erst einmal wäre da einschlägig:

Nein.

Es ist nicht der § 13 Absatz 6 einschlägig, sondern - weil es explizit um den Inhaber eines Jugendjagdscheins geht - der § 13 Absatz 7 des WaffG.

Der regelt als lex specialis das was der Jugendjagdscheininhaber darf.

Dort steht, dass der Jugendjagdscheininhaber im Zusammenhang mit dem Übungsschießen Jagdwaffen nicht schussbereit führen darf.

Das habe ich weiter oben schon zitiert und das Wichtige in Fettsatz hervorgehoben.

Ich habe auch geschrieben, dass die WaffVwV - aus der Du zitierst - an der Stelle am Gesetz vorbei geht und das es hierüber eine Diskussion zwischen MarkF und mir in diesem Forum gibt.

Man müsste halt nur lesen und verstehen.

Will man aber offensichtlich nicht, wäre ja hinzulernen nötig und dass der kleine Jugendjagdscheininhaber etwas darf, was den "Großen" verwehrt ist, das geht ja gar nicht.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Bautz:

dass der kleine Jugendjagdscheininhaber etwas darf, was den "Großen" verwehrt ist, das geht ja gar nicht.

Ja genau, ist ein scheiß Gesetz.

Da werden alle anderen Jugendlichen Sportschützen diskriminiert.

Um es genau zu definieren, da erklärt sich ein Jugendlicher bereit ein lebewesen in den tod zu befördern und wird dafür auch noch belohnt indem ihm etwas bescheinigt wird, was anderen Jugendlichen bereits ohne Grund vorsätzlich vorenthalten wird.......scheiß Gesetz

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Slotsipxes:

da erklärt sich ein Jugendlicher bereit ein lebewesen in den tod zu befördern

Für die Erlangung eines Jugendjagdscheins bedarf es weder der Bereitschaft ein Lebewesen in den Tod zu befördern, noch einer Erklärung hierzu. Der Jugenjagdscheininhaber unterscheidet sich von Sportschützen vor allem durch die Ausbildung. Die Jägerprüfung und die Ausbildung dazu ist für den Jugendlichen kein wenig anders als für Erwachsene.

Es ist jedem sich diskriminiert fühlenden jugendlichen Sportschützen freigestellt eine Ausbildung zu machen, die Jägerprüfung abzulegen und nach Vorlage der Versicherungsbestätigung einen Jugendjagdschein zu erhalten. Weder muss der Jugendliche danach zur Jagd gehen, noch Lebewesen töten.

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb Bautz:

Will man aber offensichtlich nicht, wäre ja hinzulernen nötig und dass der kleine Jugendjagdscheininhaber etwas darf, was den "Großen" verwehrt ist, das geht ja gar nicht.

Wirf doch mal einen Dummy - schick einen Jugendlichen mit JJS und unverpackter Waffe zum Schießstand. Im anschließenden Verfahren wird dann geklärt, was da geschrieben steht.

Geschrieben

Spannende Diskussion zu interessantem Thema. 

Ich finde ebenfalls das der Gesetzgeber hier merkwürdig handelt, einem Jugendlichen, der kein Luftgewehr kaufen kann, unbeaufsichtigt mit einer scharfen Waffe herumfahren zu lassen. 

Von der Ungerechtigkeit gegenüber den Sportschützen brauch man gar nicht reden, ich hab aufgehört mich darüber zu ärgern.

Geschrieben

Wenn ich einen schicke, kommt es nicht zum Verfahren und auch Ermittlungen nehmen einen kurzen Ausgang.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb MrCoopa:

Ich finde ebenfalls das der Gesetzgeber hier merkwürdig handelt, einem Jugendlichen, der kein Luftgewehr kaufen kann, unbeaufsichtigt mit einer scharfen Waffe herumfahren zu lassen. 

Von der Ungerechtigkeit gegenüber den Sportschützen brauch man gar nicht reden, ich hab aufgehört mich darüber zu ärgern.

Ursächlich für diesen Kuddelmuddel ist ein 19-jähriger Sportschütze. Ausgeweitet wurde der Kuddel-Muddel wegen einem 17-jährigen Nicht-richtig-Sportschützen.

Warum muss der völlig unbeteiligte Jugendjagdscheininhaber für die Tat eines nicht mehr ganz jugendlichen Sportschützen leiden? Das finde ich ungerecht.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Ursächlich für diesen Kuddelmuddel ist ein 19-jähriger Sportschütze. Ausgeweitet wurde der Kuddel-Muddel wegen einem 17-jährigen Nicht-richtig-Sportschützen.

Warum muss der völlig unbeteiligte Jugendjagdscheininhaber für die Tat eines nicht mehr ganz jugendlichen Sportschützen leiden? Das finde ich ungerecht.

Alles klar...hätten die zwei den Jagdschein gemacht, wäre das verhindert worden ? Klasse Argument. Vermutlich wäre es nur früher passiert, wie man aus diesen Thread lesen kann. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb MrCoopa:

Alles klar...hätten die zwei den Jagdschein gemacht, wäre das verhindert worden ?

Möglich. Ich kenne Jugendjagdscheininhaber und deren Umgang mit Waffen. Keiner von denen spielt Ballerspiele oder ist wirr im Kopf. Keinem von denen würde ich eine solche Tat zutrauen. Ich kenne aber auch andere Jugendliche und deren unstillbares verlangen nach Waffen, die bekommen von mir keine Waffe in die Hand.

Das Papier macht keinen Unterschied, Erziehung, Ausbildung und Verhalten schon.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Bautz:

Für die Erlangung eines Jugendjagdscheins bedarf es weder der Bereitschaft ein Lebewesen in den Tod zu befördern, noch einer Erklärung hierzu. Der Jugenjagdscheininhaber unterscheidet sich von Sportschützen vor allem durch die Ausbildung. ..................Weder muss der Jugendliche danach zur Jagd gehen, noch Lebewesen töten.

Also das ist jetzt eine sehr gewagte Äußerung von Dir. Das würde ich "subjektiv gefühlt" als "Erschleichen von Waffenrechtlichen Erlaubnissen" gleichstellen. Wer einen Jagdschein macht, hat als Priorität die Jagd zu setzen und nicht den Waffenbesitz. Ich werde jetzt bestimmt nicht dem grünrotrotem schwarzen linken Faschistenpak Munition liefern, aber (da gebe ich Dir recht) das Gesetz ist Fundament jedes handelns (sollte es zumindest sein), aber das Gesetz ist nicht für die Ewigkeit gemacht. Es kann geändert werden und es wird geändert. Der Jugendliche bricht sich bestimmt keinen Zacken aus der Krone wenn er zum Schießstand gefahren wird, schon einmal daran gedacht das es Kriminelle gibt die Situationsbedingt reagieren? Da kommt ein Jugendlicher auf einem Fahrrad mit Langwaffe gerade richtig. Das B steht nicht zufällig "subjektiv gefühlt" für "Beitler"?

Geschrieben

*Ironie an * Hm, vermutlich sind Jäger bessere Menschen, hast recht. Ein zukünftiger Amokläufer würde durch den Jagdschein bekehrt werden. Ich glaube ich mache doch noch den Jagdschein um ein besserer Mensch zu werden 

Dauert 3 Wochen bis zur eigenen Kanone. Für Sportschützen sollte es ganz verboten werden. *Ironie aus*

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Slotsipxes:

Wer einen Jagdschein macht, hat als Priorität die Jagd zu setzen und nicht den Waffenbesitz.

Eine interessante Assoziation die Du da machst.

Da dem Jugendjagdscheininhaber der eigene Waffenbesitz seit 2003 verwehrt ist, ist Waffenbesitz wohl kaum das Motiv zur Erlangung.

Ich dachte da eher an diejenigen die Jagdhunde ausbilden und/oder züchten. Da ist für Ablegung von Prüfungen nämlich grundsätzlich ein Jagdschein für den Hundeführer erforderlich.

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb Bautz:

und dass der kleine Jugendjagdscheininhaber etwas darf, was den "Großen" verwehrt ist, das geht ja gar nicht.

So isses. Typisches Formulierungsversehen des Gesetzgebers. Da gab's und gibt's noch mehr.
Wer sich da ganz knitz und aufmerksam auf den Wortlaut des 7. Absatzes beruft (Bautz hat insoweit recht), der wird vor dem Strafgericht vielleicht Erfolg haben, vor dem Verwaltungsgericht aber wohl kaum. Soviel zum Thema "Einheit der Rechtsordnung". :-/

 

Carcano

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb MrCoopa:

 Ich glaube ich mache doch noch den Jagdschein um ein besserer Mensch zu werden 

Dauert 3 Wochen bis zur eigenen Kanone.

Viel Erfolg!

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Bautz:

Da dem Jugendjagdscheininhaber der eigene Waffenbesitz seit 2003 verwehrt ist, ist Waffenbesitz wohl kaum das Motiv zur Erlangung.

Na dann sollte auch die Waffe nicht unbedingt instrumentalisiert werden um unnötig eine  Gesetzesverschärfung zu provozieren. Unabhängig vom aktuellen Gesetzen, Sicherheit im Umgang mit Waffen sollte immer an oberster Stelle stehen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Minute schrieb Slotsipxes:

 Sicherheit im Umgang mit Waffen sollte immer an oberster Stelle stehen.

Sollte ! Voraussetzung sein................

 

Die Waffe ist Handwerkszeug für den Jäger,  Schützen, Sammler, oder einfach dem, dem sowas gefällt.

Aber wer Waffen instrumentalisiert, der hat ganz andere Probleme, so aus der Forensik her betrachtet :shok:.

Bearbeitet von Valdez
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb MrCoopa:

Ich finde ebenfalls das der Gesetzgeber hier merkwürdig handelt, einem Jugendlichen, der kein Luftgewehr kaufen kann, unbeaufsichtigt mit einer scharfen Waffe herumfahren zu lassen. 

Das war aber schon vor über 30 Jahren so. Als ich als Jugendlicher zum Üben für die Jägerprüfung mit dem Fahrrad, der Flinte (im Segeltuchfutteral ohne Schloss) auf dem Rücken und einer Kiste Patronen auf dem Gepäckträger zum Schießstand geradelt bin. Zum Mopedfahren noch zu jung, um ein Luftgewehr zu kaufen auch. War damals nicht schlimm, ist es heute auch nicht.

 

Nie vergessen: Das Waffengesetz dient nicht der Verhinderung von Straftaten.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Slotsipxes:

Unabhängig vom aktuellen Gesetzen, Sicherheit im Umgang mit Waffen sollte immer an oberster Stelle stehen.

Ein Jugendjagdscheininhaber hängt sich Opas ungeladenen Drilling über den Rücken und fährt mit der Kreidler ins nahe Revier. Dort erwartet ihn der Revierinhaber zur Jagd.

Derselbe Jugendjagdscheininhaber hängt sich Opas ungeladene Repetierbüchse über den Rücken und fährt mit dem Fahrrad zum nahen Schießstand. Dort trifft er andere Jäger und übt mit ihnen schießen.

Bitte erkläre mir den von Dir implizierten Mangel an Sicherheit im Umgang mit Waffen, bei o.a. Vorgehensweise

- ganz allgemein

- auf dem Weg zum Schießstand

- auf dem Weg ins Jagdrevier

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