Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Erbfall mit Waffe Kaliber 4mm R


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Slotsipxes:

Munition im Kaliber Kaliber 4mm R lang  ist was???? Richtig! Erwerbsscheinpflichtig. Und wenn die Munition erwerbsscheinpflichtig ist, unterliegt sie auch allen anderen Regelungen für Scharfe Waffen.

Was darf man zum beispiel nicht mit 9mm R KNALL Munition für Gas & Signalwaffen? Ohne begründeten Anlass und Schießerlaubnis schießen? Oder ausnahmsweise im Falle von Notwehr? Richtig!

Dann gilt das ganze erst recht für Erwerbsscheinpflichtige Munition.

Gesetze lesen ist das eine - ein Stück weiterdenken ist das andere.

Frohe Ostern

 

Hör auf den Mist zu verzapfen - und erzähl keinen Blödsinn von Weiterdenken - das klappt offenbar noch weniger als LESEN:

 

LAST_BULLET hat´s geschrieben: Dort steht es!!!  §12 (4) 1a.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb BlackBull:

 

Hör auf den Mist zu verzapfen - und erzähl keinen Blödsinn von Weiterdenken - das klappt offenbar noch weniger als LESEN:

 

LAST_BULLET hat´s geschrieben: Dort steht es!!!  §12 (4) 1a.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

ja is klar......die reden hier von Geschossen! Damit sind diabolo gemeint. Ganz bestimmt keine Munition für die eine Erwerbsberechtigung benötigt wird, die er auch nie bekommen wird, weil er keinen zum bedürfniss umfassten Zweck vorweisen kann, außer das er geerbt hat.  Also echt..............

Geschrieben (bearbeitet)

Steht doch alles in meinen Links, seit wann muss man für 4mm R mit F Stempel ein Bedürfnis nachweisen? Und wenn ein Geschoss für Dich ein Diabolo ist, was kommt dann bei Waffen, die mit „heißen Gasen“ schießen vorne raus (außer Kartuschen...)??

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Slotsipxes:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

ja is klar......die reden hier von Geschossen! 

...

Nein, sie sprechen primär von "...Schußwaffen, deren Geschossen..."

 

 

 

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

...Damit sind diabolo gemeint.

...

Und das steht wo, oder woraus meinst Du das herauslesen zu können?  Ich kann das leider nirgendwo finden...

 

 

 

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

... Ganz bestimmt keine Munition für die eine Erwerbsberechtigung benötigt wird,

...

 

Und wieder: Das steht wo? wird es wohl wohl, wenn Du sogar "ganz bestimmt" meinst...

 

 

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

... die er auch nie bekommen wird, weil er keinen zum bedürfniss umfassten Zweck vorweisen kann, außer das er geerbt hat. 

...

Und nochmal die gleiche Frage...

 

 

 

Herr, schmeiss´ Hirn vom Himmel!

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Last_Bullet:

Steht doch alles in meinen Links, seit wann muss man für 4mm R mit F Stempel ein Bedürfnis nachweisen? Und wenn ein Geschoss für Dich ein Diabolo ist, was kommt dann bei Waffen, die mit „heißen Gasen“ schießen vorne raus (außer Kartuschen...)??

1.)

Waffe - kann erworben werden ohne Bedürfniss, muss aber auf WBK Grün eingetragen werden.

2.)

Munition erwerbsscheinpflichtig - bekommt man die Erlaubnis zum Erwerb dieser Munition dann auch?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb Slotsipxes:

1.)

Waffe - kann erworben werden ohne Bedürfniss, muss aber auf WBK Grün eingetragen werden.

2.)

Munition erwerbsscheinpflichtig - bekommt man die Erlaubnis zum Erwerb dieser Munition dann auch?

Zu 1. Genau. Keine Anrechnung auf das Kontingent, Aufbewahrung wie jede andere scharfe Kurzwaffe auch.

Zu 2. Munitionserwerb wird mit der Waffe, falls nicht schon eine andere 4mm R mit Munitionserwerb eingetragen ist, gegen zusätzliche Gebühr (zumindest war es bei mir so) in die grüne WBK mit eingetragen. Ohne die Erlaubnis dazu darf man eben nur die Waffe haben und kann nicht damit schießen.

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Slotsipxes:

Ja klar.....in NICHT DEUTSCHEN Staaten mag es vielleicht gelten. In TEUTSCHLAND (abgeleitet von Enttäuscht sein) ist garnichts erlaubt. Schon gar nicht das zünden im Keller. Sowas tät ich generell 'mal hinterfragen so was in einem Forum von sich zu geben, als tipp.

Er kann sie behalten wenn er der Erbe ist. Er bekommt die Auflagen der sicheren Verwahrung und das war es schon. Schießen ist nicht. Alternativ zeig mir mal wo es geschrieben steht .......in Interesse des Erbenden meine ich.......also und weiterverscherbeln privat gesetzzeskonform oder über Händler ist auch nicht weil (sag ich einfach mal so) keiner die Plempe will. Also Kosten / Nutzen = besser abgeben oder verschenken oder wenn möglich verkaufen

Ich rede ausdrücklich von Deutschland.

Du hast keine Ahnung-davon aber recht viel.

 

Geschrieben

Am Rande. 

Es gibt durchaus die Möglichkeit eine F-PTB-Kurzwaffe (4mm20, 4mmR) in einem A- langwaffenschrank aufzubewahren. Die verwaltungsvorschrift gibt den Behörden die Möglichkeit dies nach Antrag zu erlauben. 

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb WOF:

Ein vorhandener geerbter Tresor darf weiter verwendet werden.

 

vor 5 Stunden schrieb HangMan69:

IMHO nur wenn er VOR dem eintritt des erbfalles schon "mitnutzer" war...

 

der Erbe muss vor dem Stichtag Mitbenutzer gewesen sein, dann darf er weiterbenutzen.

 

hier ist die Dame zwar Erbin, aber nicht Mitbenutzerin. folglich keine Weiternutzung (im bisherigen Umfang) des geerbten Tresors.

ABER, für die 4mm-Plempe könnte sie, auf Antrag, eine Erleichterung - hinsichtlich der Sicherheitsstufe - für die Aufbewahrung bekommen. und dann KÖNNTE der bisherige Tresor ausreichen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb kulli:

Es gibt durchaus die Möglichkeit eine F-PTB-Kurzwaffe (4mm20, 4mmR) in einem A- langwaffenschrank aufzubewahren. Die verwaltungsvorschrift gibt den Behörden die Möglichkeit dies nach Antrag zu erlauben. 

Das war jedenfalls so als A und B Schränke noch ausreichten.  Ob das heute immer noch  möglich ist weiss ich nicht. Kenne Leute die das nach Absprache mit dem Amt so gemacht haben, als es im B Schrank eng wurde.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb kulli:

Am Rande. 

Es gibt durchaus die Möglichkeit eine F-PTB-Kurzwaffe (4mm20, 4mmR) in einem A-Langwaffenschrank aufzubewahren. Die Verwaltungsvorschrift gibt den Behörden die Möglichkeit dies nach Antrag zu erlauben.

So ist es. Und wenn der Fragesteller sich anwaltlich beraten lässt, was hier bei dieser Fallkonstellation unumgänglich ist, dann wird der Anwalt auch hoffentlich die entsprechenden Vorschriften nachlesen und sie ihm zitieren.
Für die anderen Mitleser, die jetzt nicht groß nachschlagen wollen, tue ich es hier mal:
 

"§ 13 Abs. 6 AWaffV (früher war das Abs. 8):
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

sowie aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):

"36.2.12 Härtefälle im Sinne des § 13 Absatz 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:
– für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Gebirgsschützen, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;
– für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse [sic] eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank ausreichend.
In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde."
 
Soweit die Regelungslage.
 
Carcano
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb cz75:

Das LKA wollte hier in Bayern nichts für das Ausstellen einer Nummer, der Büchsenmacher hat natürlich etwas für das einschlagen gewollt.

Je nach LRA (zumindest war das bei mir so) kann man die Nummer auch selbst einschlagen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Tasha Yar:

Hallo,

 

also ich werde mich aus gutem Grund hüten, bei "Waffen Online" irgendeine Auskunft zum Waffenrecht einzuholen.

Und lest nebenbei mal durch, wie ihr hier miteinander umgeht.

 

Tasha

Wieso?

Als Orientierungshilfe ist WO sehr gut...................rechtlich beraten darf eh net...............und wer Stress wegen einer Waffen & Munitionsrelevanten Sache hat, tut gut sich einen entsprechenden Fach Anwalt zu suchen.

Aber als Orientierungshilfe oder Ideengeber ist WO schon sehr gut.

Und der Ton?

Na ja .................ab und zu etwas derb, aber das muss man schon ab können.

Und es gibt ja noch die MODS wenn alle Stricke / Dämme reißen.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Tasha Yar:

Hallo Slotsipxes,

 

das kannst Du gerne so handhaben, ich sehe es eben anders. WO war und ist für mich keine waffenrechtliche "Orientierungshilfe" sondern lediglich ein Forum, das ich ab und zu mal kurz überfliege, ob vielleicht mal was interessantes geschrieben wurde. Das war´s auch schon.

Zum Ton habe ich meine Ansicht geschrieben. Dabei bleibe ich.

 

Gruß,

 

Tasha

Hallo Tasha.

Zur Kenntnis genommen.

Leider wirst Du in ganz Deutschland nicht mehr soviel Expertenwissen, gebündelt an einem Ort finden.

Expertenwissen generiert sich nicht durch eine Prüfung oder einen Titel, so wie viele Beamte es gerne interpretiert haben möchten, sondern durch den persönlichen Ehrgeiz einen großteil seiner Freizeit mit dem Thema Waffen & Munition zu verbringen.  

Na klar gibt es Meinungsverschiedenheiten, aber wenn jeder bereit ist die Meinung des anderen daraufhin zu reflektieren ob er nicht vielleicht doch etwas recht hat oder zumindest sein Wissen zusammen mit dem eigenen Wissen eine ganz neue Situation kreirt, dann ist doch alles gut. Außerdem gibt es auch bei WO immer wieder Tiefs und Höhen je nachdem welcher Experte gerade von anderen Experten vergrault wurde.......ist in jedem Verein so.....du kannst ja auch dein Wissen zur Verfügung stellen.

Ponyhof geht anders

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Slotsipxes:

Expertenwissen generiert sich nicht durch eine Prüfung oder einen Titel, so wie viele Beamte es gerne interpretiert haben möchten, sondern durch den persönlichen Ehrgeiz einen großteil seiner Freizeit mit dem Thema Waffen & Munition zu verbringen. 

Schön und gut.... Aber gerade in diesem Thread hat sich ja mal wieder ganz deutlich gezeigt, dass es im Waffenrecht eben nicht ausreicht, seine ganze Freizeit mit Waffen zu verbringen...

Da wird felsenfest behauptet, ohne Ahnung zu haben, bzw ohne überhaupt die enstprechenden Stellen vorher mal kurz nachzulesen.... Namen muss ich Dir ja keine Nennen....

vor 26 Minuten schrieb Slotsipxes:

Na klar gibt es Meinungsverschiedenheiten, aber wenn jeder bereit ist die Meinung des anderen daraufhin zu reflektieren ob er nicht vielleicht doch etwas recht hat oder zumindest sein Wissen zusammen mit dem eigenen Wissen eine ganz neue Situation kreirt, dann ist doch alles gut.

Nur mit einer Meinung ist es eben nicht gut. Wenn Dir die Behörde nämlich im schlechtesten Fall sagt, dass es zwar nett ist, wenn Du eine eigene Meinung zum Thema hast, diese aber völlig falsch ist...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Mittelalter:

Schön und gut.... Aber gerade in diesem Thread hat sich ja mal wieder ganz deutlich gezeigt, dass es im Waffenrecht eben nicht ausreicht, seine ganze Freizeit mit Waffen zu verbringen...

Da wird felsenfest behauptet, ohne Ahnung zu haben, bzw ohne überhaupt die enstprechenden Stellen vorher mal kurz nachzulesen.... Namen muss ich Dir ja keine Nennen....

Nur mit einer Meinung ist es eben nicht gut. Wenn Dir die Behörde nämlich im schlechtesten Fall sagt, dass es zwar nett ist, wenn Du eine eigene Meinung zum Thema hast, diese aber völlig falsch ist...

Wo ist das Problem? Es wurde diskutiert, er wurden verschiedene Sichtweisen auf den Tisch gelegt, es wurde reflektiert......man hat also dem Thread Starter die Richtung gewiesen. Was die Behörde dazu sagt ist eine Sache die er alleine mit seinem Sachbearbeiter klären muss. Wie der Sachbearbeiter entscheidet (Ermessensspielraum) hängt davon ab wie sicher er seine Entscheidung nachträglich verantworten wird.

 

Keine Ahnung = kein Ermessensspielraum 

Wenig Ahnung = da muss ich mal nachfragen 

Ausreichende Fachkompetenz = ja kann man so machen, weil.....oder

 

Die gesetzlich zugesicherten Freiheiten eines Bundesbürgers werden mit der vorhandenen oder nicht vorhandenen Fachkompetenz des jeweiligen Beamten gewürdigt oder eben beschnitten.

Und dieses muss sich niemand gefallen lassen.

 

Um das ganz enoch einmal kurz zusammenzufassen:

 

Die Waffe ist vom Wert her gesehen den Aufwand nicht wert. Punkt.

Und wenn der Threadersteller unbedingt diese Waffe behalten möchte, als Erbe, dann gibt es das Gesetz her.

Die Aufbewahrung sollte den aktuellen Sicherheitsstandarts entsprechen - kann aber nach ermessen des Beamten auch anders gelöst werden.

Schießen, kann man so interpretieren das er es darf, auf seinem Grundstück, die Frage ist ob er als Erbe die Munitionserwerbsberechtigung bekommt.

Zumindest wird nachgefragt werden, wieso er eine solche (Munitionserwerbsberechtigung) haben möchte.

Hinweis auf Sicherheit / Geschosse verlassen Grundstück nicht - spätestens da wird ein Beamter anfangen zu grübeln.

 

Und auch da gilt:

 

Keine Ahnung = kein Ermessensspielraum 

Wenig Ahnung = da muss ich mal nachfragen 

Ausreichende Fachkompetenz = ja kann man so machen, weil.....oder

 

 

Das ganze umsonst bei WO - zumindest als Starthilfe um sich zu orientieren - finde ich insgesamt toll.

Bearbeitet von Slotsipxes
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Slotsipxes:

Schießen, kann man so interpretieren das er es darf, auf seinem Grundstück, die Frage ist ob er als Erbe die Munitionserwerbsberechtigung bekommt.

Zumindest wird nachgefragt werden, wieso er eine solche (Munitionserwerbsberechtigung) haben möchte.

Meine ersten Waffen auf WBK waren 4mm Waffen. Natürlich mit Munitionserwerb. Das schöne daran war, die sind Bedürfnisfrei. Ergo auch kein Bedürfnis für die Munition. Mein SB wollte damals auch von mir Wissen warum ich die kaufen  wollte. Meine Antwort war: " Weil ich es kann" ( Damals konnte man noch konvertierte GK Waffen in 4mm erwerben auf die 4mm Voreinträge )

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Meine ersten Waffen auf WBK waren 4mm Waffen. Natürlich mit Munitionserwerb. Das schöne daran war, die sind Bedürfnisfrei. Ergo auch kein Bedürfnis für die Munition. Mein SB wollte damals auch von mir Wissen warum ich die kaufen  wollte. Meine Antwort war: " Weil ich es kann" ( Damals konnte man noch konvertierte GK Waffen in 4mm erwerben auf die 4mm Voreinträge )

Und wie wird das aktuell von den Behörden gehandhabt?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Slotsipxes:

Die Waffe ist vom Wert her gesehen den Aufwand nicht wert. Punkt.

Zum Ersten werden Satzzeichen zwar diktiert, aber nicht ausgeschrieben.

Zum Zweiten frage ich mich woher du der Wert der Waffe kennen willst...

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb WOF:

Zum Ersten werden Satzzeichen zwar diktiert, aber nicht ausgeschrieben.

Zum Zweiten frage ich mich woher du der Wert der Waffe kennen willst...

 

1. Sagt wer?

2. Kosten / Nutzen.........

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.