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IGNORED

Erbfall mit Waffe Kaliber 4mm R


uin

Empfohlene Beiträge

vor 11 Minuten schrieb Slotsipxes:

1. Duden equivalent zu BK Merkel = Ist da, aber darf ich laut Grundgesetz auch ignorieren

2. Marktwert = Null

Was hat das Grundgesetz mit Rechtschreibung zu tun?

Hohler geht es ja echt nicht mehr.

 

Und ob du den Marktwert einschätzen kannst wage ich mal

zu bezweifeln. Es gibt da nämlich auch ein paar sehr seltene

Stücke für die durchaus viel Geld bezahlt wird.

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vor 1 Stunde schrieb Slotsipxes:

 

Die Waffe ist vom Wert her gesehen den Aufwand nicht wert. Punkt.

Und wenn der Threadersteller unbedingt diese Waffe behalten möchte, als Erbe, dann gibt es das Gesetz her.

.....

Schießen, kann man so interpretieren das er es darf, auf seinem Grundstück, die Frage ist ob er als Erbe die Munitionserwerbsberechtigung bekommt.

Zumindest wird nachgefragt werden, wieso er eine solche (Munitionserwerbsberechtigung) haben möchte.

Hinweis auf Sicherheit / Geschosse verlassen Grundstück nicht - spätestens da wird ein Beamter anfangen zu grübeln.

Bei mir hat es niemanden zum Grübeln gebracht, als ich mir hab meine 4mm eintragen lassen. Ich habe aus Interesse mal eine 4mm R lang gegen eine HW45 antreten lassen, die ja auch unter 7,5 J hat, die 4mm sieht gegen eine HW45 einfach nur schlecht aus. Wenn ich also mit einer handelsüblichen Luftdruckwaffe, frei ab 18 erwerbbar, auf meinem Grundstück schießen darf, und nein, kein SEK bisher bei mir angerückt, dann sollte das für einen SB einer Waffenbehörde auch kein Problem darstellen. Geschosse dürfen eh nicht über die Grundstücksgrenze fliegen.

 

Beim Wert der Waffe kommt es darauf an, um was für einen Revolver es sich genau handelt. Die 4mm gehen momentan eher günstig über den Ladentisch, Ausnahmen bestätigen die Regel. Wenn ich rechne, was für einen Tresor, Eintragungsgebühren, die sauteure Munition, die Waffenkontrollen noch hinzu kommt, lohnt es sich wirklich nur, wenn man an der Waffe hängt, weil sie eben einem Familienmitglied gehört hat, man die Dinger sammeln will oder nebenher als „Zusatzwaffe“ besitzt, weil für eine alleine ist das nicht wirklich billig und man muss sich auf regelmäßige Waffenkontrollen einstellen.

vor einer Stunde schrieb Slotsipxes:

Und wie wird das aktuell von den Behörden gehandhabt?

Bei mir war das alles easy going. Vorab telefonisch erkundigt bei meiner Waffenbehörde, alle erforderlichen Unterlagen mitgenommen, über das NWR hat sich mein SB die Waffe gezogen und eingetragen. Gebühren bezahlt und das war es. Lief alles sehr freundlich und entspannt ab. Keine Nachfragen wo, wie, warum ich die haben will, schießen möchte.

Bearbeitet von Last_Bullet
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vor 1 Minute schrieb WOF:

Was hat das Grundgesetz mit Rechtschreibung zu tun?

Hohler geht es ja echt nicht mehr.

 

Und ob du den Marktwert einschätzen kannst wage ich mal

zu bezweifeln. Es gibt da nämlich auch ein paar sehr seltene

Stücke für die durchaus viel Geld bezahlt wird.

Wir reden über das Stück welches der Thread Ersteller gefunden hat.......... und bezugnehmend auf die emotionale Entgleisung deinerseits "hohler geht es ja echt immer" = "One mans meat is another mans poison" 

Selbstverständlich gibt Stücke die selbst als 4mm Sammelwürdig sind, aber eben nicht die von dem Threadersteller gefundenen Waffe.

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Hallo,

 

erstmal vielen Dank für die Infos! Ich habe jetzt ein wenig auf egun usw recherchiert - Die Waffe ist vielleicht 50€ wert, da die Brünierung doch ziemlich gelitten hat. Lag in einem feuchten Kellerschrank. Die Mechanik scheint allerdings noch komplett gängig zu sein. Erbschein ist noch gar nicht da - Das dauerte alles etwas. Wer darf überhaupt den Antrag stellen bei einer Erbengemeinschaft aus Mutter und Tochter?

Der ideelle Wert ist auch nicht so groß, da die beiden ja nichts darüber wußten. Er war nicht bei den Schützen.

Da ja die Kosten wegen Tresor usw. eventuell sehr hoch werden könnten:

Wie ist denn die übliche Reihenfolge?

Erst Erben WBK beantragen und dann bekommt man evtl. eine Auflage zur Blockierung und Tresorkauf? Falls die Behörde auf eine Blockierung besteht kann man dann die Waffe noch vorher an einen Händler weiterreichen - notfalls für lau?

 

Viele Grüße,

(entfernt)

Bearbeitet von Thomas St.
Klarname auf Winsch des TE entfernt
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Für 4mm Revolver gibt es kein Blockiersystem. Eine Blockierung

ist daher nicht nötig (entsprechender Antrag aber schon).

Mit Erlaubnis der Behörde reicht ein A-Schrank. Die sind für

eher kleines Geld zu bekommen - sind ja sonst fast wertlos

geworden.

Falls kein Interesse am weiteren Besitz besteht würde ich das

Teil einem Sammler schenken. Besser als verschrotten ist das

allemal. Händler haben erfahrungsgemäß eher wenig Interesse.

 

Bearbeitet von WOF
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Nicht unbdingt. Das musst Du mit der Behörde abklären. Bei einer zeitnahen Überlassung an einen Berechtigten, ist in den meistn Fällen keine Erben WBK notwendig. Als Vorbesitzer wird dann üblicherweise der Verstorbene angegeben.

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vor 12 Minuten schrieb Winzi:

Nicht unbdingt. Das musst Du mit der Behörde abklären. Bei einer zeitnahen Überlassung an einen Berechtigten, ist in den meistn Fällen keine Erben WBK notwendig. Als Vorbesitzer wird dann üblicherweise der Verstorbene angegeben.

Und wenn Sie keiner für lau haben will, gibt es bis ende Juli immer noch die Amnestie - einfach bei der Behörde abgeben.

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vor 7 Stunden schrieb Slotsipxes:

Und wie wird das aktuell von den Behörden gehandhabt?

Voreintrag abholen, kaufen, eintragen lassen. Aber nur noch "geborene " 4 oder 6 mm Waffen mit F. Für umgebaute brauch es ein Bedürfnis im Originalkaliber. Wenn mir noch ein Erma UHR in dem Kaliber über die Füsse läuft hol ich ihn mir.

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Ui, hier geht's ja drunter und drüber !

 

Nochmals zur Ausgangsfrage: Die Monatsfrist für den § 20 WaffG beginnt zu laufen mit Kenntnisnahme der Erbschaft und der Erbenstellung. Scheint hier schon lange überschritten zu sein. Die Blockierfrage bzw. Frage zur Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG stellt sich damit nicht (mehr).

 

Somit bleibt nur noch der Erwerb als Berechtigter, wobei hier kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist. Sachkunde und Tresor nachweisen (notfalls nachholen bzw. kaufen) und damit WBK beantragen. Das wars. Bezüglich Tresor würde ich zunächst die Waffenbehörde fragen, ob eine Ausnahme für die Weiterverwendung des alten Tresores gemacht werden kann, da nicht deliktrelevante Waffe. Die Chancen stehen da meines Erachtens recht gut, abhängig aber natürlich davon, wie die dort ticken...

 

Grundsätzlich muss der Betroffene natürlich auch entscheiden, ob ihm der Aufwand für so ein Teil angemessen erscheint, nur um ein Andenken zu bewahren. Ein "richtiger" Sportschütze wird andere Interessen haben. 

 

Grüßle

SBine

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Am ‎01‎.‎04‎.‎2018 um 20:35 schrieb uin:

Wir haben einen Revolver aus dem Besitz unseres verstorbenen Schwiegervaters gefunden - war zusammen mit der WBK aufbewahrt. 

Die 4 Wochenfrist für eine Erben WBK  ist lange verstrichen - wir wußten gar nicht, dass das Ding vorhanden war.

Hallo SB

 

offensichtlich wurde die Waffe erst vor kurzem gefunden. Für etwas, was noch nicht aufgetaucht ist, kann das Erbe auch noch nicht übernommen werden. Ich gehe deshalb davon aus, dass die 4-Wochen-Frist erst mit dem Funddatum anläuft.

Ich hatte mal so einen Fall, da wurde der K98 erst nach 7 (sieben) Jahren entdeckt.

 

Steven

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Am 4.4.2018 um 08:49 schrieb Slotsipxes:

Leider wirst Du in ganz Deutschland nicht mehr soviel Expertenwissen, gebündelt an einem Ort finden.

 

Expertenwissen generiert sich nicht durch eine Prüfung oder einen Titel, so wie viele Beamte es gerne interpretiert haben möchten, sondern durch den persönlichen Ehrgeiz einen großteil seiner Freizeit mit dem Thema Waffen & Munition zu verbringen.  

 

 

Jetzt verstehe ich so einige deiner posts..........

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vor 18 Minuten schrieb Slotsipxes:

Na........da bin ich mir aber jetzt nicht unbedingt sicher.........aber ist schon einmal ein Anfang

Verstanden hast es nicht, dachte ich mir.

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vor 1 Minute schrieb Flohbändiger:

Häh? Für Umgebaute muss man ein Bedürfnis nachweisen, ja, aber doch nicht im Originalkaliber, sondern im Umbaukaliber.

Doch. Wir durften damals unsere Altbestände weiter besitzen. Aber alles was ab der Änderung ( 2008 ?) neu in den Verkauf kam muss ein Bedürfnis im Originalkaliber haben. Daher sind konvertierte GK Waffen quasi unverkäuflich geworden. Oder man konvertiert sie zurück. Habe ich mit meiner 9mm so gemacht. Alles was mit erleichterten Vorraussetzungen erworben wird muss die Bedingungen des Originals erfüllen. Bei geborenen 4mm Waffen halt die dort vorgeschriebenen ( Sachkunde, Tresor, Führungszeugnis, Voreintrag)

 

Wurde hier damals mehrfach durchgekaut, auf die schnelle den Faden hier gefunden

 

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vor 6 Minuten schrieb PetMan:

Doch. Wir durften damals unsere Altbestände weiter besitzen.

Schön, wenn man Euch so fair behandelte. Anderes ist anderes widerfahren, nicht nur in Berlin. Siehe das Posting von 2ndAmendment samt Fundstellennachweis im damaligen Thread.

 

Carcano

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vor 26 Minuten schrieb carcano:

Schön, wenn man Euch so fair behandelte.

Meines wissens erging es im Saarland allen Besitzern solcher Waffen so. Wobei die Ämter u.U. gar nicht wussten ob das geborene oder umgebaute 4mm Waffen Waren. Mein Bruder hat heute noch eine CZ75 und eine Walther PPK in 4mm im Bestand. Bei solchen Waffen war aus der Modellbezeichnung ja schon zu ersehen was das mal war. Kenne noch jemand der hat eine sehr große " Sammlung " solcher Waffen, Waffen aller Art quasi........Alle in WBK`s eingetragen. Damals ging es " eigentlich nur " um die LEP`s, weil die nirgends mehr registriert waren. Die 4mmM20 oder 4mmRl ( oder auch 6mm gab es in F Ausführng ) wurden da nur ein "Beifang " . Genau wie KK LW  bei den HA, weil Patronenlänge unter 40mm. Da hat man gar nicht dran gedacht ( oder gedacht die kassieren wir gleich mit, kann auch sein ).

 

Es gab damals einen " Händlerring " der sich drauf " spezialisert " hatte GK KW in LEP zu konvertieren. Der Umstand das Wechselläufe bis 2008 nicht Melde- und Eintragungspflichtig waren machte die Beschaffung von neuen Läufen zu einem Kinderspiel. Eine eingetragene 1911 in 45 ACP reichte um ohne Eintragung einen Wechsellauf zu bekommen. Und ausser den Läufen haben die "Spezialisten " damals nicht wirklich was verändert. Schwächung des Griffstücks wurde meistens ganz weg gelassen , Schlagbolzenloch minimal erweitert , Schweisspunkte in den Verriegelungsrillen konnten mit einem Dremel wieder entfernt werden. Ich habe damals solche LEP Waffen gesehen........Einer dieser " Händler " hatte hier im Saarland sein Geschäft. Nach dieser Affaire wurde er ein paar Jahre nicht mehr gesehen. Heute läuft das Geschäft auf den Namen seiner Frau und wenn man da anruft sitzt ER wieder am Telefon.......................Schützenkameraden die da EINE LEP gekauft hatten tauchten in dem seinen Büchern mit ZEHN gekauften Waffen auf. Die bekamen alle, zumindest einige kenne ich persönlich, Besuch von der Staatsmacht. Die mir bekannt gewordenen Fälle hatten alle Glück und es wurde ganz normal geklingelt und man wollte die gekauften Waffen sehen. (In Berlin wäre ein SEK im Morgengrauen durch die Tür ins Haus ) Das man nur eine und nicht 10 gekauft hatte musste man denen dann Glaubhaft machen. Ging aber in den mir bekannt gewordenen Fällen gut, die haben alle ihre normalen Waffen oder Jagdscheine immer noch.

Diese "Affaire " war damals der Auslöser für die Gesetzesänderung bezgl konvertierter Waffen. Der Umstand das die 4mmM20 Waffen sowieso alle registriert waren hat die nicht gestört es auch auf diese Waffen aus zu weiten......

Bearbeitet von PetMan
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vor 18 Stunden schrieb carcano:

Schön, wenn man Euch so fair behandelte. Anderes ist anderes widerfahren, nicht nur in Berlin. Siehe das Posting von 2ndAmendment samt Fundstellennachweis im damaligen Thread.

Ich kann jetzt nicht erkennen, warum die Entscheidung des VG Berlin unfair gewesen sein soll. Unfair war allerhöchstens die Gesetzesänderung selbst, die den Besitz von LEP-Waffen nachträglich mit Erlaubnisvoraussetzungen verknüpft hat, die sie, objektiv betrachtet, nie erfüllen konnten. Die VG-Entscheidung, die übrigens auch noch vom OVG bestätigt wurde, ist nur die logische Folge, die sich aus der Gesetzesänderung ergab. Und im Übrigen bin ich nach wie vor der Auffassung, dass ein Bedürfnisnachweis im Originalkaliber unsinnig und falsch ist, denn die Waffe kann keine Munition im Originalkaliber verschießen und nirgends im Gesetz lässt sich so etwas rauslesen.

 

 

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