Zum Inhalt springen
IGNORED

Dienstwaffe mit nach Hause nehmen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
  Am 31.1.2018 um 09:16 schrieb erstezw:

Wahrscheinlich würde der Wahnsinn schneller beendet wenn die betroffenen Beamten sich mal kollektiv krankmelden würden, 

Aufklappen  

Es würde schon reichen wenn der Personenschützer die Aldi Einkäufe nicht mehr tragen würde weil er es im Rücken habe.

 

  Am 31.1.2018 um 10:28 schrieb knight:

Zuallererst muss mal ein Pflichten- / Lastenheft und eine Technische Richtlinie erstellt werden.

Aufklappen  

Man könnte ja eine high tech Lösung von einer notleidenden Firma aus Ismaning (oder irgend wo dort) beschaffen:rotfl2:

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 31.1.2018 um 07:18 schrieb Heiko24:

Die Bundespolizeigewerkschaft will deshalb den Polizisten auch die Gelegenheit geben, ihre Dienstwaffen zum Eigenschutz mit nach Hause zu nehmen. „Wer sich bedroht fühlt, muss seine Waffe mitnehmen können.

Aufklappen  

Das ist doch nur wieder so ein Problem wo an den Symptomen herumgedoktert wird anstatt die Ursache bei der Wurzel zu packen.

 

Diese durch "Männer" verursachten Problemen von denen man in den letzten Jahren in allen Bereichen beglückt wird bedarf einer simplen Lösung:

Weniger "Männer"!

 

Ansonst bin ich der Meinung, gleiches Recht für alle!

Man findet, Polizist A sei schutzbedürftiger als ich und meine Familie, das sehe ich aber ganz anders!

Bearbeitet von GunsRus
Geschrieben
  Am 1.2.2018 um 09:53 schrieb donparasol:

Ich weiß nicht, warum ihr euch alle so aufregt. Für Ottonormalo erlischt die Zuverlässigkeit, wenn er eine geladene Waffe zu Hause im Schrank hat, ja. Bei einem Polizeibeamten eben nicht! Und das hat nichts mit "einige sind gleicher..." zu tun, sondern es steht einfach so im Gesetz. Wer sich mal den § 55 WaffG anschaut, versteht auch, warum. Das WaffG gilt nämlich nicht für PVB's und andere, dort aufgeführte, Personengruppen. Aus!

...

Aufklappen  

 

Laut Gericht (siehe unten!), bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht, kein vordergründig waffrenrechtliches "Problem", sondern schlichtweg "unsachgemäßer Umgang", deshalb Unzuverlässigkeit.

Da das Waffenrecht für Polizeibeamte o.ä. nicht gilt, folgt aus dem unsachgemäßen Umgang nur keine Unzuverlässigkeit. Die Tatsache des unsachgemäßen Umganges bleibt naturgemäß bestehen.

 

Die Sichtweise der OVG-Richter war eine völlig andere. Dass der Kläger die Waffe mit Patrone im Patronenlager in seinen Waffenraum stellte, sei ein unsachgemäßer Umgang, "weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere." Und weiter: "Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig).

 

Ich hab's am schnellsten auf  https://www.all4shooters.com/de/Shooting/Waffenkultur/Waffengesetz-Aufbewahrung-Zuverlaessigkeit/ gefunden.

Läßt sich aber ähnlich in der Urteilsbegründung des BVG nachlesen.

 

 

Grüße

 

Iggy

Geschrieben
  Am 1.2.2018 um 08:21 schrieb schiiter:

...oder andere Informationsgewinnung (wie Befragungen).

...

Aufklappen  

 

Das gehört dazu. Ich empfehle als passende Lektüre die Obs-Anleitung der RAF, dürfte im Netz irgendwo zu finden sein.

 

 

  Am 1.2.2018 um 11:11 schrieb chief wiggum:

Selbst dafür braucht es Insiderinformationen.

 

...

Eher das, was schiiter beschreibt. Mich würde es nicht wundern, wenn irgendein "Flughafenbeamter" in Kabul mit deren Pässen für ein paar Minuten im Nebenraum verschwindet.

 

Aufklappen  

 

Solche Informationen sind ohne Frage hilfreich aber nicht nötig.

 

  Am 1.2.2018 um 12:12 schrieb karlyman:

 

Wie ist das eigentlich mit dem jederzeitigen "sich-selbst-in-Dienst-versetzen-können" eines PVB?

...

Aufklappen  

 

Tenor des Dienstherrn nach dem was ich von den Kollegen gehört habe: "Nimm dein Handy und wähle 110!".

 

  Am 1.2.2018 um 12:15 schrieb chief wiggum:

...

Schon mal jemanden observiert? ...

Aufklappen  

 

Ich schon, zwei Jahre täglich und nächtlich Brot (bandenmäßige Wohnungseinbrecher und Autodiebe, vereinzeilt gemeinsam mit dem MEK OK). Später auf anderen Dienststellen nur bei Gelegenheit, etwa dauerbesoffene, unversicherte Autofahrer ohne Fahrerlaubnis. Selbst da gibt man sich mehr Mühe als im Idioten-TV, sonst ist es sinnlos was man macht. Du hast tatsächlich Hollywood-geprägte Laienvorstellungen von der Sache.

Geschrieben
  Am 1.2.2018 um 18:45 schrieb Iggy:

Die Sichtweise der OVG-Richter war eine völlig andere. Dass der Kläger die Waffe mit Patrone im Patronenlager in seinen Waffenraum stellte, sei ein unsachgemäßer Umgang, "weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere." Und weiter: "Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig).

Aufklappen  

Wobei das dann ja eine Tatsachenfeststellung und keine rechtliche Feststellung ist, und als Tatsachenfeststellung ist das so klar nicht. Beim Jagdgewehr z.B. sicher. Bei der Verwendung eines Taschenholsters für eine Subkompaktpistole (in Deutschland zugegebenermaßen wohl ein eher seltener Fall), in dem die Waffe einfach mit geschütztem Abzug bleiben kann, oder bei einem für den Heimschutz vorgehaltenen Revolver kann man das aber auch ganz anders sehen. Die Waffe wird ja hoffentlich ohnehin stets behandelt, als sei sie geladen.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.