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Mietwohnung


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Geschrieben

Kann mir bitte einer erklären wie es ist wenn ich keinen kleinen Waffenschein habe und mit einer Schreckschusswaffe den Müll in den Hof bringe..ist das legal? Oder wenn ich zum auf Toilette zu gehen meine  Wohnung verlassen muss (über den Flur)?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb Tic:

Kann mir bitte einer erklären wie es ist wenn ich keinen kleinen Waffenschein habe und mit einer Schreckschusswaffe den Müll in den Hof bringe..ist das legal? Oder wenn ich zum auf Toilette zu gehen meine  Wohnung verlassen muss (über den Flur)?

Wenn du deine Mietwohnung verlässt, führst du die Waffe. Das darfst du aber nur mit Kleinem Waffenschein. Anders wäre es, wenn du z. B. ein Haus besitzt und den Müll z. B. in den umzäunten Vorgarten bringst. Das dürftest du auch ohne kleinen Waffenschein, weil es dann dein "befriedetes Besitzum" wäre. In deinem Fall darfst du das also nicht..

 

(Abgesehen davon sind Schreckschusswaffen nicht wirklich dazu geeignet, sich zu verteidigen, da die meisten Angreifer ohnehin wissen, dass es keine echte Waffe sein wird und die Situation eher eskaliert.)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Generell wundert mich, dass jemand, der es für so eminent wichtig hält, seine SSW selbst auf dem Etagenklo und im Hinterhof zu führen,

nicht den relativ kleinen Aufwand auf sich nimmt, bei seiner Behörde den KWS zu beantragen...

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb karlyman:

Generell wundert mich, dass jemand, der es für so eminent wichtig hält, seine SSW selbst auf dem Etagenklo und im Hinterhof zu führen,

nicht den relativ kleinen Aufwand auf sich nimmt, bei seiner Behörde den KWS zu beantragen...

Lies mal oben. Er hat einen KWS.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb tar:

@CZM52:

 

Meinst du nicht das gehört noch zum befriedeten Besitztum?

Zitat WaffG § 12:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

 

Bei einer Mietwohnung ist das eben kritisch.

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb Mittelalter:

Schon klar, aber @uwewittenburg führte §12 WaffG ins Feld... Darauf bezogen sich meine Fragen...

Kommt doch von den Nachbarstreitigkeiten, rennt einer mit der SSW zum Nachbarn um etwas zu klären führt er eben und der Begründung folgt jeder Richter den ich kenne.

Geschrieben

O.K.,  

klar sind manche Fragen belustigend, aber ich achte jeden der fragt.

Das Thema ist nun wirklich nicht einfach und eine WBK hilft da wirklich nicht.

Einfache Regel:

Verlasse ich meine Haustür oder mein Grundstück mit einer Waffe benötige ich eine entsprechende Berechtigung.

Wie nun sich der Hausflur und der eigene bewirtschaftete Garten vor dem Mehrfamilienhaushaus auswirkt ist tatsächlich unterschiedlich bewertet.

Kommt auf die Situation an, M.F. würde das zerlegen, funktioniert aber selten.

Im Waffenrecht rutscht man zwischen Verwaltungs- und Strafrecht.

Damit sind manchmal die Richter, Staatsanwälte und auch die RA überfordert.

In Berlin zerstreute man fachkundige Staatsanwälte und auch Richter, keiner hatte mehr echte Ahnung.

Gutachten von LKA/BKA lagen so bei 2 - 3 Jahren, also begann man waffenrechtliche Kurzeinschätzungen einzufordern, die die örtlichen Waffensachbearbeiter lieferten.

Die Verfahren wurden so verkürzt  und die nicht deutschen Clans verzichteten einfach auf die Herausgabe und nahmen die geringe Strafe an.

Wer sich dann doch wehrte kam etwas teurer aus der Nummer.

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Gast
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