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IGNORED

Führverbot Einhandmesser - Expertenmeinung zu TV Sendung


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Geschrieben

Nur mal langsam... der Führerschein darf nicht willkürlich ohne Zusammenhang zum Vorgang eingezogen werden und Diskussionen sind keineswegs sinnlos, solange man sachlich bleibt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb JDHarris:

Bei einer Freizeittätigkeit, wo ich nicht ständig die Möglichkeit einer Aufbewahrungsmöglichkeit habe, geht der Nutzen ganz verloren (ich schlepp bestimmt nicht noch ne Metallbox für die Aufbewahrung durch die Gegend, wenn ich mit meiner Freundin ein Picknik am See mache)

Wenn und so lange sich aber z.B. der Angler oder Jäger am Angelgewässer bzw. im Jagdrevier aufhält, wird niemand den sozailadäquaten Zweck in Frage stellen.

Fraglich wird es nur beim Hin- und Rückweg.

 

Wobei wir beim Jäger die (vergleichsweise skurrile) Situation haben, dass er auf dem Weg zur bzw. von der Jagd die jagdliche Schusswaffe ja zugriffsbereit (nur nicht schussbereit) bei sich haben darf, manche dabei aber bezüglich des Einhandmessers die Zulässigkeit des Führens in Frage stellen... (war in der Praxis bei mir allerdings nie relevant).

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Das Gesetz ist in dieser Konstellation sowieso einmalig, denn der Gesetzgeber hat hier zum ersten Mal eine Strafnorm im Zusammenhang mit einem "Verhaltenskodex" (sozialadäquater Verwendungszweck) in Verbindung gebracht.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb Knalle Peng:

Nur mal langsam... der Führerschein darf nicht willkürlich ohne Zusammenhang zum Vorgang eingezogen werden und Diskussionen sind keineswegs sinnlos, solange man sachlich bleibt.

Nunja, wenn du bei einer Fahrzeugkontrolle agressiv wirst, oder dich total uneinsichtig zeigst, dann steht auch deine Eignung zum Strassenverkehr zur disposition.

 

Der Lappen ist schnell eingezogen...kannst ja dann dagegen klagen!

 

 

Warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat:

http://www.kanzlei-nierenz.de/warum-man-besser-seinen-fuhrerschein-nicht-dabei-hat/

Zitat

Aus unserer Sicht begründet sich die Pflicht zum Mitführen der Fahrerlaubnis lediglich darin, dass der Polizei die Möglichkeit gegeben wird, diese zu beschlagnahmen.

 

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JDHarris:

Mit einem Polizisten zu diskutieren ist in so einer Lage sinnlos...

Richtig. Diskutiert wird zwischen Anwalt und Richter, falls es Sinnvoll sein könnte auch mit dem Ordnungsamt, alles andere ist ziemlich für den Pöpes. Eine anständige Beschlagnahmequittung bei einem wertvollen Messer (Zustand desselben nicht zu vergessen) dürfte wichtiger sein.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JDHarris:

[...] zum ersten Mal eine Strafnorm im Zusammenhang mit einem "Verhaltenskodex" (sozialadäquater Verwendungszweck) [...]

 

:icon14: aber sowas von richtig gesehen!

 

In der Praxis wird dieses Gesinnungsgesetz dann gemäß der möglichen Auslegung so angewandt:

 

1. Der Träger des Einhandmessers hat sichtbar den notwendigen soziokulturellen Hintergrund oder ist begleitet von solchen:

Alles gut, kein Problem.

 

2. Eine etwaige kulturelle Präposition ist nicht erkennbar: Anzeige, Beschlagnahme und der Richter erklärt Dir den Sinn des Gesetzes kostenpflichtig, bei Waffenbesitzern evtl. auch unter Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

 

3. Die Ausnahme: Du bist Niederländer

    (siehe unter 2)

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Wobei wir beim Jäger die (vergleichsweise skurrile) Situation haben, dass er auf dem Weg zur bzw. von der Jagd die jagdliche Schusswaffe ja zugriffsbereit (nur nicht schussbereit) bei sich haben darf, manche dabei aber bezüglich des Einhandmessers die Zulässigkeit des Führens in Frage stellen... 

Wer ist "manche"? Erklären die auch gleich wie bei gleicher Wortwahl ein gegensätzliches Ergebnis dabei rauskommt? Liefer mal Material!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb JuppW:

 

.... Da könnte man fast geneigt sein, mal § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 StGB genauer zu studieren. ....

 

 

Das musst du mal bringen. Wird zwar vermutlich eingestellt, öffnet aber bei der Exekutive die Augen.

 

Bin mal gespannt, wann mir nach dem nächtlichen Sauenansitz bei einer Kontrolle jemand sagt, das das Einhand-Messer verboten ist:

 

 

Victorinox Ranger Grip 57 in rot/schwarz - 0.9583.MC

Wäre ja echt denkbar, dass die Exekutive auf die Idee kommt, Jäger dürfen auf der Fahrt im Revier eine Büchse "ungeladen" führen aber verbotene Einhand-Messer nicht.

 

Ist eben mit § 42a WaffG dumm gelaufen wenn die Ausnahmen in der WaffVwV versteckt sind!

 

Die Nr. 42 der WaffVwV hat sicher nicht jeder Streifenpolizist parat.

 

Es wird immer lustiger!

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich bin im feuerwehreinsatz und trage ein einhandmesser an der Kleidung. Wird benötigt wenn man sich im verrauchten Raum verheddert hat um zu befreien(sonst ist irgendwann die Luft alle und das wars). Die klinge sollte einen "knubbel" für die einhandbedienung haben, denn ohne diesen ist es fast unmöglich mit den dicken Handschuhen das Messer aufzuklappen.

 

Es wird niemand etwas gegen das führen in dieser Situation sagen.

 

 

Nun ist der Einsatz beendet, wir haben erfolgreich Personen gerettet und gelöscht, es war anstrengend. Auf der Fahrt zum gerätehaus halten wir an der Eisdiele. Das Messer ist immer noch am Mann. Weil für den Fall das es einen folgeeinsatz gibt, muss die Ausrüstung einfach immer am richtigen Ort sein.

 

 

Was ist nun mit dem führen? Ok oder nicht?  Und warum?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Wäre ja echt denkbar, dass die Exekutive auf die Idee kommt, Jäger dürfen auf der Fahrt im Revier eine Büchse "ungeladen" führen aber verbotene Einhand-Messer nicht.

Würde mich inzwischen nicht mehr wundern.

Geschrieben

@Commerzgandalf

Bist du als Berufswehrmann in der Eisdiele im Dienst , kein Problem. Ich glaube auch nicht das der Dienstgruppenleiter ein einschreiten seiner Polizisten erlauben würde. 

 

Bist du freiwilliger Feuerwehrmann --> assfuck 

 

Man denke nur an die Bundeswehrsoldaten in Kiel die beim Verlassen der Kaserne an einem Freitagmittag auf dem Weg ins Wochenende alle um ihre Einhandmesser erleichtert worden sind +GeldBusse 

Geschrieben

Die eigentlich interessante Frage ist doch warum die Polizei das verfolgt, glauben die ernsthaft dadurch wird die Welt sicherer? Das ist doch eine Ordnungswidrigkeit da gibt es keinen Verfolgungszwang. Dieses Totalverbot ist doch nicht im Sinne des Gesetzgebers und ist quasi von der Polizei herbeigeführt worden. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

So, ich hab zunächst mal dem Sender ne Mail geschickt.

 

Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Interesse habe ich am Montag den 04.12.2017 ihre Sendung "Achtung Kontrolle" gesehen. Insbesondere der Beitrag  über den Einsatz eines Polizeianwärters, der in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei in Bad Bentheim entstand, hat mich interessiert.

Dieser Beitrag findet sich auch (leider gekürzt gegenüber der TV Version) in ihrer Online Videothek.

https://www.kabeleins.de/tv/achtung-kontrolle/videos/2017209-erster-einsatz-fuer-polizeianwaerter-verdacht-auf-drogen-clip

Zu diesem Beitrag habe ich folgende Fragen:

1. Wurde hier ein realer Einsatz dokumentiert, oder handelt es sich dabei um ein sogenanntes "Scripted Reality" Format b.z.w. handelt es sich um eine nachgestellte Szene einer realen Situation?

2. Stellen Sie den Beitrag irgendwo in voller TV Länge zur Verfügung?


Vielen Dank für ihre Mühe!

xxx

 

Mal sehen, ob und was die schreiben.

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb kulli:

Man denke nur an die Bundeswehrsoldaten in Kiel die beim Verlassen der Kaserne an einem Freitagmittag auf dem Weg ins Wochenende alle um ihre Einhandmesser erleichtert worden sind +GeldBusse 

 

Schlimm genug, dass so ein blödsinniges Vorgehen erfolgte, und es erst gesondert einer Richtigstellung bedurfte...

Die ist aber inzwischen (schon seit längerem) vorgenommen worden.

In Form eines Erlasses des BMVg, der klarstellt, dass das Bw-Einhandmesser Teil des Feldanzuges ist und als solcher auf dem Weg zum bzw. vom Dienst geführt werden darf. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb VP70Z:

Wer ist "manche"? 

 

Ich habe die Behauptung (Einhandmesser führen zum jagdlichen Zweck nur im Revier)schon in manchen Diskussionen zum Thema gehört.

Meines Erachtens stimmt das ja auch nicht, d.h. die "Sozialadäquanz" ist bei der Jagd im weiteren Sinne (somit auch An- und Abfahrt, also in Zusammenhang mit der Jagd) zu sehen. 

Geschrieben

Viel schlimmer finde ich, das das Verbot mittels einer Lüge im Innenausschuss durch einen Polizeidirektor ins WaffG gekommen ist. Für den Fall, das jemand die Definition einer Lüge nicht kennt: "Eine Lüge ist, wenn jemand in der Absicht andere zu täuschen absichtlich die Unwahrheit sagt"!

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb fa.454:

Der Träger des Einhandmessers hat sichtbar den notwendigen soziokulturellen Hintergrund

Waren das nicht die, wegen denen das angeblich eingeführt wurde? Also um Leuten mit entsprechendem „soziokulturellem Hintergrund“ die Messer abzunehmen?

Geschrieben

Tja, was tun?

Die Vernunft sagt, den Lügner bestrafen und das Gesetz in die Tonne.

Aber da fällt uns sicher etwas anderes ein.

Vielleicht verbieten wir erstmal alle Taschenmesser um den gewünschten Effekt vieleicht, eventuell, möglicherweise dann doch noch zu erreichen.

Wir könnten allerdings auch Brot verbieten, hätte den gleichen Effekt.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb callahan44er:

Steht das da?

Nein, aber diese Springmesser sind nur keine "Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ", sie können aber trotzdem "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge " sein.

Geschrieben

Das im TV Bericht gezeigte Messer war zwar einhändig zu Öffnen (wie der Beamte ja vorgeführt hat), aber es zeigte nicht die typischen Merkmale, wie sie das BKA in seinem Feststellungsbescheid dargelegt hat. Klarheit könnte hier wohl nur ein Gutachten bringen.

 

Aber selbst wenn das Messer unter der vom Führverbot erfassten Kategorie fällt, dann wäre in diesem Falle nur die Frage zu klären, ob im gezeigten Fall tatsächlich ein "führen" vorlag oder nicht. Die Frage nach dem Verwendungszweck stellte sich hier nicht, da das Messer augenscheinlich nicht verwendet sondern nur transportiert wurde.

 

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