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IGNORED

VL-Schießen ohne Pulverschein


Shiva

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Man kann sich auch unter Aufsicht des Berechtigten Papierpatronen basteln, genauer gesagt: Basteln kann man sie allein, nur das Füllen mit Schwarzpulver und "Verschließen", faktisch also Einkleben des Geschosses, muß unter Aufsicht erfolgen (diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch, um die Geduld des Berechtigten nicht zu überstrapazieren). Diese sind dann Munition und - schwuppdich - bei einem auf Gelb eingetragenen VL-Revolver ganz legal im eigenen Besitz und man kann fürderhin mit diesen ohne weitere Aufsicht Umgang pflegen. Im Netz gibt es 1001 Anleitung hierfür.

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  • 1 Monat später...

Ihr seht das alles zu kompliziert. Der Gesetzgeber hat alles ganz genau definiert: SprengG §3 Begriffsbestimmungen Satz 1 Absatz 15  Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,

Das bedeutet abgemessenes Treibladungspulver gleich Treibladung wird als Munition definiert.

WaffenG §12Absatz2 Nr 2. regelt den sofortigen Erwerb zum Verbrauch von Munition und ist Erlaubnisfrei, sofern auf einer Schießstätte gemäß WaffenG §27 geschossen wird.

Alles andere ist Kaffeesatzleserei.

 

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die richtige Quellenangabe wäre eigentlich wohl "SprengG §3 Abs.1 Nr.15" gewesen.

 

und wer lesen kann der liest dann auch " im Sinne dieses Gesetzes " GANZ oben in SprengG §3 Abs. 1 !
 

 

im Kaffeesatz steht dann zu lesen, dass für §12 WaffG (hinsichtlich der Begrifflichkeit "Munition") doch auch tatsächlich die Definitionen aus dem WaffG gelten.......die Definition aus dem SprengG ist also raus aus dem Spiel!

 

 

 

 

 

...ÄTSCH! so toll zitiert und doch nur gezeigt, dass Du keine Ahnung hast.

 

da sind dann Presslinge abgedeckt, aber "lose" Ladungen nicht, somit auch keine Freistellung nach §12 WaffG.

Bearbeitet von alzi
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Genauso ist es. Waffenrechtlich, im WaffenG zählt allein die waffengesetzliche Definition von Munition. Daher auch mein obiger Hinweis auf Papierpatronen, die eben fertig als Munition zähen und bei eingetragenen VL-Waffen erworben, besessen und benutzt werden dürfen. Und dies hat überdies den "Vorteil" von Authenizität. Denn im "Wilden Westen" war die Benutzung kommerziell gefertigter Papierpatronen absolut üblich.

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vor einer Stunde schrieb MarkF:

Daher auch mein obiger Hinweis auf Papierpatronen, die eben fertig als Munition zähen und bei eingetragenen VL-Waffen erworben, besessen und benutzt werden dürfen.

 

Leider nicht.

 

Laut Gesetz sind Papierpatronen Patronen, und kein Pulver. Wenn ich mich richtig erinnere, gab es aber schon Urteile deswegen, wobei sie als loses Pulver angesehen wurden, obwohl sie alle gesetzlichen Bedingungen für Munition erfüllen. Analog dazu die gezogenen Flintenläufe, die zwar physisch eindeutig gezogene Läufe sind, rechtlich aber als glatte Läufe mit Profil gewertet werden.

 

Das kann man als gesunder Mensch nicht verstehen.

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vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

Laut Gesetz sind Papierpatronen Patronen, und kein Pulver. Wenn ich mich richtig erinnere, gab es aber schon Urteile deswegen, wobei sie als loses Pulver angesehen wurden, obwohl sie alle gesetzlichen Bedingungen für Munition erfüllen.

 

Wo soll dies stehen? In welchem Gesetz? Im WaffG Anlage 1 Abschn.1 UA 3 Nr.1 steht nur

 

"1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte 
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb), "

 

Den Begriff "Papierpatrone" kennt das WaffG nicht.

Du meinst möglicherweise die WaffVwV, dort

 

"Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2

Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben."

 

Was heißt das? Heißt das, daß die Papierpatronen (lassen wir mal zunächst die falsche Beschreibung beiseite) ein Beispiel für vorgefertigte Ladungen sein soll (die keine Munition sein sollen) oder ein Beispiel für Munition (zu der keine vorgefertigten Ladungen zählen)? Und selbst wenn Papierpatronen hier als Beispiel für vorgefertigte Ladungen, die keine Munition darstellen, genannt sind: Wenn Papierpatronen keine Munition sind - was sind sie dann? Ladungen? Der Umgang mit Ladungen ist im WaffG aber nicht reglementiert, d.h. verboten. Umso besser ...

 

Naja, das meinen ja nur der BMI und die IM der Länder, ist also zunächst nur Geblubber, im maßgeblichen WaffG steht das nicht. Und wäre auch offensichtlich grober Unfug. Denn das WaffG definiert Ladungen in Ziff.2 aaO ausdrücklich mit

 

"Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden ..."

 

Papierpatronen, die eben jedenfalls auch (wenn man schon die Papierhülse nicht als Hülse anerkennen möchte) ein Geschoß enthalten, sind aufgrund der ausdrücklichen Legadefinition, die nichts von "und Geschoß" sagt, keine Ladung, da mögen die Innenminister in die WaffVwV schreiben was sie wollen.

 

Außerdem sind die Ladungen nicht "in Papier eingewickelt". Es werden vielmehr Patronenhülsen aus Papier hergestellt, in die die Treibladung in Form von Schwarzpulver gefüllt und auf die das Geschoß gesetzt und mit der Papierhülse befestigt wird. 

 

Sollte dieser Unfug aber höchstrichterlich bestätigt worden sein, wäre das natürlich dumm, aber von einer solchen Entscheidung ist mir nichts bekannt. Wenn Du entsprechende Urteile kennst möchte ich Dich bitten, sie mit ihren Daten (Gericht, Datum, AZ) zu zitieren.


 

Bearbeitet von MarkF
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Du hast Dir die Antwort doch schon selbst gegeben. Es steht so in der AWaffV. "Vorgefertigte Ladungen mit Geschoß" sind keine Patronen, obwohl sie es laut Gesetz sind. Aber die Obrigkeit will das eben anders haben. Ganz analog zu den oben schon genannten gezogenen Flintenläufen, bei denen ein ein objektiv eindeutig gezogener Lauf per Jurismagie in einen glatten Lauf mit Profil wandelt.

 

Mit mir brauchst Du nicht diskutieren, ich bin voll Deiner Meinung, aber unsere Jurismagier nicht.

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Papierpatronen sind also waffenrechtlich niemals Munition (ausser ich fixier die auf Kalibermaß), sprengstoffrechtlich aber schon.

 

d.h. bei Papierpatronen ist das WaffG komplett aussen vor, da nur Ladungen. sprengstoffrechtlich sind diese Ladungen definitionsgemäß aber durchaus Munition.

 

 

frage ich mich jetzt......was sagt das Beschussrecht noch dazu......

 

 

 

...ich liebe Deutschland!

 

 

 

gebt den Schei$$ einfach frei........und erspart uns den Schwachsinn!!!!!!!!!!

18, unbescholten.......BASTA.....

Bearbeitet von alzi
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Hallo? Muß ich wirklich auch in diesem Fred noch einmal darauf hinweisen, daß die WaffVwV - ungeachtet ihrer sprachlichen Unklarheit in diesem Punkt - uns überhaupt nicht interessiert? Das ist eine interne Verwaltungsanweisung und hat mit der tatsächlichen Rechtslage zunächst nichts zu tun. Erst recht nicht, weil/wenn das das Gesetz den gegenteiligen Wortlaut hat.

Nur wenn sich ein Gericht dieser Auffassung angeschlossen hätte, diese Auffassung vertreten würde, wäre dies relevant, und auch nur dann, wenn es das BVerwG oder - vorläufig - wenn es das im betreffenden Fall zuständige VG oder OVG/VGH wäre.

Also, was ist mit den von dir vage angesprochenen Urteilen? Welches Gericht hat wann in welcher Entscheidung in diesem Un-Sinn entschieden?

 

Bis zu einer entsprechenden (gegenteiligen) gefestigten und höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt es also beim Gesetzeswortlaut und danach sind Papierpatronen selbstverständlich keine Ladungen sondern Munition. 

 

Und selbst wenn die Papierpatronen qua Rechtsprechung nur als Ladungen gelten würden - ich wiederhole: Bloße Ladungen sind nach dem WaffG nicht reglementiert, Herstellung, Erwerb und Besitz sind waffenrechtlich nicht verboten bzw. erlaubnisabhängig, diese Meinung wäre waffenrechtlich also für uns sogar noch günstiger.

 

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vor 49 Minuten schrieb MarkF:

...Erst recht nicht, weil/wenn das das Gesetz den gegenteiligen Wortlaut hat...

 

Da stimme ich dir voll zu. Wenn das WaffG allerdings Interpretationen zulässt, schau ich gerne mal in die WaffVwV  um zu sehen wie da interpretiert wird. Sollte die Interpretation entgegengesetz(t) zu meiner sein, behalte ich mir Diskussionsraum frei.

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Natürlich soll man nicht ignorieren, was in der WaffVwV steht, man muß ja wissen, wie der Gegner tickt und wie er argumentieren wird. Zumal manchmal die fort vertretenen Auffassungen auch günstig sein können (z.B. wird Sammlern das Recht zugestanden, die Sammelwaffen testschießen zu dürfen, was zwei VGe - absurderweise und recht offensichtlich rechtsfehlerhaft - anders sehen).

Aber man nicht den Fehler begehen und das dortige Gequake als "rechtsverbindlich" anzusehen. Es ist nur die Meinung der Exekutive, nicht des Gesetzgebers. Denn der Gesetzgeber ist das Parlament, nicht die Regierung.

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  • 10 Monate später...

Interessante Diskussion, wenn auch ein wenig betagt. Ich habe zur Zeit die gleiche Frage, denn ein Bekannter würde gerne einmal VL schießen und ich habe auch grundsätzlich die Bereitschaft bekundet, ihm da zur Seite zu stehen. Dann bin ich aber bei der folgenden Überlegung darauf gestoßen und habe verschiedene Diskussionen zum Thema gekugelt. Argumentationsversuche gibt es einige, im wesentlichen habe ich drei Stück gefunden.

 

(1) Es ist einigen aufgefallen, daß der amtliche Vordruck für die 27er-Erlaubnis auf dem Einband hinten innen einige Hinweise enthält, unter anderem denjenigen, daß die Erlaubnis sich auf "Auszubildende und Hilfspersonen" des Erlaubnisinhabers erstrecke, sofern die unter der Beaufsichtigung des Erlaubnisinhabers handelten. Dieser Satz nützt schon einmal dann nichts, wenn die Behörde - wie manche Behörden das machen - ihn wegstreichen.

 

Außerdem gibt es die Überlegung, daß der Satz aus dem Text des Erlaubnisvordrucks für die gewerblichen Erlaubnisse stammt und einfach übernommen wurde. Jedenfalls sind mit "Auszubildende" Leute gemeint, die beim Erlaubnisinhaber in Berufsausbildung sich befinden und Hilfespersonen sind solche, die ihm zur Hand gehen. Das paßt nicht auf jemand, der auf dem Stand VL schießen will.

 

Also keine veläßliche Grundlage, meine ich.

 

(2) Dann gibt es die Überlegung, die Regelung in § 12 Absatz 2 WaffG erstrecke sich auch auf Treibladungen. Es ist ja der Oberbegriff "Munition", der da genannt ist, und nach einer Definition aus dem SprengG sind Treibladungen ebenfalls Munition. Das ist leider, wie es früher auch schon zu verzeichnen war, eine nicht ganz 100prozentige Kompatibilität des SprenG und des WaffG in diesem Punkt, denn die Definition dessen, was Munition nach dem WaffG ist, umfaßt keine Treibladungen, es sei denn, in Form von Kartuschenmunition. Gesetzliche Definition: "Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten".

 

Das hilft mir auch nicht richtig weiter, denn einmal weiß ich nicht, ob damit nun feste Hülsen gemeint sind, oder ob Papierkartuschen auch umfaßt sind. Aber unabhängig davon verspüre ich keine große Lust, mit der Tryon der Steinschloß zu schießen und dabei vorgefertigte Papierkartuschen in den Lauf zu schieben, das ist doch nicht der wahre Jakob.

 

(3) Laden durch den Erlaubnisinhaber und Zündhütchen setzen durch den, der da schießen will. Da gibt es wieder Leute, die der Meinung sind, die teilgeladene Waffe dürfe nicht aus der Hand gegeben werden und zwar nicht nur nicht abgelegt, sondern auch nicht einem anderen angereicht.

 

Was jetzt die Exekutive betrifft: Das sind die, mit denen ich den ersten Umgang habe. Wenn die erst einmal eine Erlaubnis anzweifeln, stehe ich mit dem Rücken an der Wand beziehungsweise mit dem Fuß beim Verwaltungsgericht. Nicht, daß ich das schon gemacht hätte, aber man muß sich klar sein, daß das ohne Rechtsschutzversicherung teuer wird. Die Streitwerte sind ordentlich, je nach Umfang der Erlaubnis, um die es geht, bis in den fünfstelligen Bereich. Ich meine, man ist gut beraten, wenn man sich vorher einen Kopf macht und die Sache überlegt angeht.

 

Was passiert, wenn alle Stricke reißen ? Ich sage meinem Buddy, er soll den Pulverschein machen. Wenn der einmal mit war, wird er sowieso damit anfangen wollen.

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Ich hatte mich letztes Jahr etwas zu knapp ausgedrückt. Wenn man sich auf die WaffVwV beziehen möchte, ist die Frage, ob mit dem zitierten Passus gebrauchsfertige Patronen gemeint sind, die so wie sie sind verwendet werden und lediglich anstelle einer Messinghülse eine Papierhülse haben. Oder ob es sich um zwar Patronen (man nennt sie wohl auch so) handelt, die aber nicht so verwendet werden. Sondern man öffnet die Papierhülse (beißt den Teil mit der Kugel ab, was der Grund war, weswegen bei der Musterung Wert auf ein funktionierendes Gebiß gelegt wurde), füllt das Pulver in dern Lauf, stopft das Papier drauf und dann ie Kugel. Vorher handelt es sich zwar um Patronen, aber tatsächlich sind sie nur Transport- und Aufbewahrungbehälter für das dann lose einzufüllenden Pulver und das Geschoß. Bei dieser Art von Papierpatrone hat man definitiv Umgang mit losem Pulver und dies darf nur mit Erlaubnis oder unter Aufsicht eines Berechtigten erfolgen. Und bei verständigem Lesen ist dies genau das, was die WaffVwV anspricht. Hat man sich dagegen "richtige" Papierpatronen basteln lassen (oder unter Aufsicht eines Berechtigten gebastelt), die wie Metallpatronen verwendet (und gerade nicht auseinandergenommen werden), also so wie sie sind in die typischerweise VL-Revolver geladen werden, dann hat man gerade keinen Umgang mit (losem) Pulver sondern nur mit fertiger Patronenmunition. Es ist sicherlich kein allzu fernliegender Gedanke, daß dem Autor der WaffVwV diese Papierpatronen nicht bekannt waren sondern er nur die Abbeiß-Papierpatronen kannte, die während der späteren Zeit der VL-Gewehre üblich und verbreitet waren.

 

Selbständiger, d.h. nicht durch einen Berechtigten überwachter Umgang mit (losem) Pulver ist nicht zulässig. Da führt nichts drum herum. Wobei man das Gesetz natürlich etwas auslegen muß. Denn natürlich kommt man auch bei "normaler" Patronenmunition an das Pulver, sei es Nitro-, sei es Schwarz-: Geschoß abziehen und fertig. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob Pulver "drin" ist. Und auch nicht, aus welchem Material die Hülse ist. Der Unterschied ist eben die bestimmungsgemäße Verwendung: Wird die Kombination aus Hülse, Ladung und Geschoß so, wie sie ist, ohne weitere Zwischenschritte, verwendet, dann ist Patrone Patrone, egal aus welchem Material. 

Aber explizit würde dies nur im Gesetz stehen, wenn jemand daran gedacht hätte und ihm der Gedanken gekommen wäre, daß jemand bei solchen Patronen mit Papierhülsen ein Problem daraus machen würde.

 

Solange es keine gegenteiligen Urteile gibt sehe ich aus obigen Gründen den Umgang mit solchen Papierpatronen für VL-Revolver als in gleiche Weise erlaubnispflichtig und zulässig wie den Umgang mit Metallpatronen an. 

 

Wer ganz sicher gehen will, der holt sich ein Plazet seiner Waffenbehörde. Und wenn Die "nein" sagen, dann kann man auf Feststellung klagen, daß dem aber doch so sei. Ohne Risiko für die eigene Zuverlässigkeit. Leider dauern die Verfahren heute dank der Überlastung durch die Migranten Ewigkeiten. Daher am besten von vornehrein so überzeugend argumentieren, daß die Behörde es einsieht. Und die Streitwerte sind leider alles andere als hoch. Meist deutlich unter 5.000 Euro.

 

 

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Als ich mit dem Sportschießen begann, fing ich mit dem VL-Schießen an und niemand hat sich derartig den Kopf zerbrochen.

Heute scheint es ja schon gefährlich zu sein, wenn man die Schießröhren auskehrt, denn da kommen etliche Schwarzpulverreste zusammen. Wäre ja dann auch eine gute Ausrede wenn man nicht in die Röhren krabbeln möchte und keinen Pulverschein hat.

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Am 10.7.2018 um 12:58 schrieb uwewittenburg:

Als ich mit dem Sportschießen begann, fing ich mit dem VL-Schießen an und niemand hat sich derartig den Kopf zerbrochen.

Heute scheint es ja schon gefährlich zu sein, wenn man die Schießröhren auskehrt, denn da kommen etliche Schwarzpulverreste zusammen.

 

Ich nehme an, Du bist nicht mehr ganz frisch und hast vor Generationen angefangen ... ;-). Damals hat man vieles noch entspannter gesehen. Aber der Eindruck, daß es heute Behörden und Gerichte geradezu anstreben, möglichst viele Bürger vom Waffenbesitz auszuschießen und beim privaten Waffenbesitz eine 0%-Toleranz-Politik praktiziert wird, erscheint mir durchaus berechtigt und daher ist es nur zu verständlich, daß diejenigen, die sich der Risken und Fallstricke bewußt sind, besonders Gedanke über erlaubt/nicht erlaubt machen. Vielleicht bin ich da etwas paranoid geworden, aber auch mein Eindruck ist, daß die Behörde nur darauf wartet, geradezu lauert, daß man irgendeinen kleinen Fehler macht um dann die gesamte Staatsgewalt niedersausen lassen zu können.

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Es gibt von Behörde zu Behörde individuelle Unterschiede, umgänglichere und weniger kooperative. Eines aber eint sie: Die Angst, etwas falsch zu machen, die Verantwortung für eine falsche Entscheidung tragen zu müssen, beispielsweise nach einer Bluttat beim Verlassen des Amtes von Schmuddelfernsehreportern in die Ecke gedrängt zu werden mit der Frage "wie konnte so etwas geschehen!" Davor haben diese Leute Angst. Also sind sie lieber restriktiv. Und der deutsche Michel hat Angst und verlangt traditionell bei jedem gefühlten Mißstand nach einem Gesetz. "Das muß man doch verbieten" und "da muß doch der Staat was tun". Verbieten und den Staat zum Schutze aufrufen scheint mir immer noch des Deutschen Michels Plaisier. Und das treibt wiederum die Politik an, die ihre Klientel bedienen will. "Schaut her, wie viel wir für eure Sicherheit tun". Eigentlich ein ganz überschaubarer Wirkmechanismus, den zu durchbrechen eine langwierige Arbeit ist. Mühselige Überzeugungsarbeit. Und da schließt sich wieder der Kreis, mein Lieblingskreis: Wer ist am ehesten berufen und in der Lage, eine überzeugende Wirkung zu haben ? Meines Erachtens derjenige, der zurückhaltend, seriös und höflich auftritt, in der Sache aber bestimmt ist.

 

Aber das sind alles sehr allgemeine Überlegungen, die sich vom Thema wegbewegen, bitte um Nachsicht.

Bearbeitet von reverend
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vor 8 Stunden schrieb reverend:

Eines aber eint sie: Die Angst, etwas falsch zu machen, die Verantwortung für eine falsche Entscheidung tragen zu müssen, beispielsweise nach einer Bluttat beim Verlassen des Amtes von Schmuddelfernsehreportern in die Ecke gedrängt zu werden mit der Frage "wie konnte so etwas geschehen!" Davor haben diese Leute Angst. Also sind sie lieber restriktiv.

Davor warne ich doch schon seit Jahren und beziehe hier verbal Prügel.

vor 8 Stunden schrieb reverend:

Und der deutsche Michel hat Angst und verlangt traditionell bei jedem gefühlten Mißstand nach einem Gesetz. "Das muß man doch verbieten" und "da muß doch der Staat was tun". Verbieten und den Staat zum Schutze aufrufen scheint mir immer noch des Deutschen Michels Plaisier.

Heute wird eben alles zur Anzeige gebracht und besonders gern anonym, die Polizei hat ja einen Verfolgungszwang.

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Am 10.7.2018 um 17:23 schrieb patty:

Wenn du im DSB bist bzw. auf einem solchen Stand schießen möchtest wirst ohne Erlaubnis nach §27 (mit Erwerb, sonst steht ja nix von SP drin) Pech haben.

so ein Quatsch!

 

Am 10.7.2018 um 17:23 schrieb patty:

Auch einen Wettkampfteilnahme ist definitiv nicht drin nichtmal auf Kreisebene

das geht alleine auf die SpO zurück!

 

 

Am 10.7.2018 um 19:49 schrieb reverend:

@jekusan, wenn Du das mit dem Par. 28 einmal erläutern könntest, ich konnte die Lösung jetzt nicht so nachvollziehen, obwohl ich sämtliche Verweise nachgelesen habe.

ich bin zwar nicht jekusan.....

 

 

SprengG Abschnitt V Umgang und Verkehr in nichtgewerblichen Bereich

hierzu in §28 Anwendbare Vorschriften "Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ ........ § 22 Abs. 1 bis 4, ....... entsprechend."

 

jetzt noch §22 Vertrieb und Überlassen Abs.1&3 mal aufmerksam (und im besagten Kontext) lesen!

 

 

Ausserdem (u.A. auch aus o.g. Gründen!)  steht in der/jeder Erlaubnis (im Vordruck, sofern nicht ausdrücklich ausgestrichen):

 

"Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Ausicht des Erlaubnisinhabers handeln."

....wie sonst könnte jemand dieses "Handwerk" erlernen, wenn es einem keiner zeigen bzw. beibringen dürfte....

Bearbeitet von alzi
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vor einer Stunde schrieb alzi:

so ein Quatsch!

 

das geht alleine auf die SpO zurück!

Also nochmal auch für Dich zum Verständnis ("so ein Quatsch" kannst dir sparen):

 

Im PSSB (DSB) wird bei VL Wettkämpfen die Startkarte und das Vorhandensein einer Erlaubnis nach §27 SprengG geprüft, ist eines davon nicht da keine Teilnahme.

 

Selbs Aufsichten düfen nur Aufsicht führen wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach §27 sind.....

 

und- stimmt steht nicht im SprengG sondern in der Ausschreibung des Wettkampfes....

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Das Problem ist nur, daß "Auszubildende" solche meint, die sich in der Berufsausbildung (beim Erlaubnisinhaber) befinden. Das ergibt sich aus der Entstehung der Regelung, die ersichtlich aus den Regelungen zum gewerblichen Bereich abgeleitet sind. Dort geht es bei Auszubildenden um das, was man inzwischen wieder "Lehrlinge" und Lehrlininnen nennen darf. Es ist kaum anzunehmen, daß ein Begriff in ein- und demselben recht überschaubaren Gesetz zwei unterschiedliche Bedeutungen hat.

 

Ein Buddy auf dem Schießstand ist weder Auszubildender, noch Hilfsperson. Im Ernstfall findet die Auslegung vor Gericht statt und das isrt die Sache nicht wert. Allerdings wird die Sache rein praktisch schlicht vom Verein und seinerm Stand-Management abhängen. Darauf will ich es aber auch nicht ankommen lassen, sondern schlicht das Amt fragen und sie bitten, mir einen Schrieb aufzusetzen. Tun sie das, kann ich ruhigen Blutes alles tun. Machen sie es nicht, solls mir auch recht sein.

Bearbeitet von reverend
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vor 1 Stunde schrieb patty:

Also nochmal auch für Dich zum Verständnis ("so ein Quatsch" kannst dir sparen):

 

Im PSSB (DSB) wird bei VL Wettkämpfen die Startkarte und das Vorhandensein einer Erlaubnis nach §27 SprengG geprüft, ist eines davon nicht da keine Teilnahme.

 

Selbs Aufsichten düfen nur Aufsicht führen wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach §27 sind.....

 

und- stimmt steht nicht im SprengG sondern in der Ausschreibung des Wettkampfes....

ähm ... nix anderes hat doch alzi geschrieben?!?

 

Und er hat außerdem geschrieben daß das von Dir angeführte allgemeine Verbot auf DSB-Ständen ohne Pulverschein VL zu schießen so nicht existiert - womit er recht hat!

Ich kann jederzeit einem Bekannten die geladene VL-Waffe übergeben damit er damit schießt - außer bei Wettkämpfen, da sieht das die SpoO eben anders vor.

 

Was ist Dein Problem mit alzis korrekter Aussage?!

Bearbeitet von Sigges
Tippfehler ....
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