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Morgana

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  1. Ihr seht das alles zu kompliziert. Der Gesetzgeber hat alles ganz genau definiert: SprengG §3 Begriffsbestimmungen Satz 1 Absatz 15 Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte, Das bedeutet abgemessenes Treibladungspulver gleich Treibladung wird als Munition definiert. WaffenG §12Absatz2 Nr 2. regelt den sofortigen Erwerb zum Verbrauch von Munition und ist Erlaubnisfrei, sofern auf einer Schießstätte gemäß WaffenG §27 geschossen wird. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
  2. Du mußt aber zugeben das es seit einigen Tagen recht langweilig hier war. Liegt wahrscheinlich am Osterhasen. Da kam die pubertierende Türkenmafia doch gerade recht, oder?
  3. Schön daß Du dann einen Sinn gefunden hast
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