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IGNORED

Vereinswaffe für Wettkampf verleihen


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Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Joe07:

 

  1. Schon einmal darüber nachgedacht, dass derjenige, welcher auf einem Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen abfeuert, zugleich die tatsächliche Gewalt darüber ausübt bzw. ausgeübt hat und die Waffe dadurch waffenrechtlich erworben hat und deshalb sämtliche Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllen muss?
  2. Sofern sich Schützen ohne eigene WBK darunter befinden, wie hat der Verein die Voraussetzungen des § 4 WaffG geprüft?

 

Wie bitte?:nea:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb P22:

Wie bitte?:nea:

 

Bitte meinen Beitrag nicht aus dem Kontext in Frage stellen!

Denn § 12 WaffG hat nicht den Zweck, "Unberechtigten" hierdurch den Fortgang des Schießsportes nach dem Verlust eigener WBKs zu ermöglichen!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb P22:

Wie bitte?:nea:

Danke!  :-)

 

Als ich das gelesen habe, stellte ich es mir mal bildlich vor, wie einer, der noch nie eine Waffe geschossen hat, ein Bedürfnis vorlegen kann um dann eine Waffe in die Hand zu nehmen.

 

Da hat wohl jemand das Gesetz falsch interpretiert.

 

Wie erhält den der 'Neuling' das Bedürfnis, um schießen zu dürfen?!

 

Läuft eher anders rum, erst schießen, dann Bedürfnis.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Joe07:

 

Bitte meinen Beitrag nicht aus dem Kontext in Frage stellen!

Denn § 12 WaffG hat nicht den Zweck, "Unberechtigten" hierdurch den Fortgang des Schießsportes nach dem Verlust eigener WBKs zu ermöglichen!

Jeder darf nach den Buchstaben des WaffG auf dem Schießstand schießen - egal wie unzuverlässig er ist.

Da gibt's von deinem Beitrag nichts aus dem Kontext zu ziehen. Die Aussage ist einfach falsch.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb carcano:


Häääääh?
Es genügt, wenn (wie üblich und sinnvoll) mehrere Berechtigte vorhanden und der Behörde benannt sind. Sie können auch - zur Klarstellung  und sofortigen Legitimation - zusätzlich auf der Vereins-WBK namentlich vermerkt sein. Siehe § 10 Abs. 2 S. 3-5 WaffG und Ziffern 10.7.1 bis 10.7.3 WaffVwV.

 

Wie sieht denn aber die Praxis aus, wenn man als verantwortliche Person mitgenannt und eingetragen ist, aber nur einen Teil der Vereinswaffen in Verwahrung nimmt und die Vereins-WBK bei einem anderen Verantwortlichen bleibt. Man könnte somit höchstens eine (beglaubigte) Kopie vorlegen, wenn man die Vereinswaffe transportiert und in eine Kontrolle gerät. Ist das so üblich oder sind Fälle bekannt, in denen es damit Probleme gab?

Bearbeitet von Schwarzseher
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb lastunas:

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG, hast Recht, ich kanns nicht glauben.

 

Echt ? Sachkunde hast du aber gemacht, oder ? Da sollte das nämlich behandelt worden sein...

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb P22:

Jeder darf nach den Buchstaben des WaffG auf dem Schießstand schießen - egal wie unzuverlässig er ist.

Da gibt's von deinem Beitrag nichts aus dem Kontext zu ziehen. Die Aussage ist einfach falsch.

 

Waffenrechtlich u n z u v e r l ä s s i g e Personen dürfen auf einen Schießstand die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtigen Feuerwaffen ausüben?

 

Wo steht dass den?

 

Wenn dies so wäre, müssten in einen Verein nur der Vorstand die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des WaffG erfüllen und die Mitglieder nicht. Eine super Sache zur Aufnahme waffenrechtlich unzuverlässiger Mitglieder!

 

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb McPeu77:

Danke!  :-)

 

Als ich das gelesen habe, stellte ich es mir mal bildlich vor, wie einer, der noch nie eine Waffe geschossen hat, ein Bedürfnis vorlegen kann um dann eine Waffe in die Hand zu nehmen.

 

Da hat wohl jemand das Gesetz falsch interpretiert.

 

Wie erhält den der 'Neuling' das Bedürfnis, um schießen zu dürfen?!

 

Läuft eher anders rum, erst schießen, dann Bedürfnis.

 

Und ich stelle mir bildlich vor, dass die Frage im Zusammenhang damit stehen könnte, nach dem Entzug von WBKs durch rechtswidrige Inanspruchnahme des § 12 WaffG die tatsächliche Gewalt über Feuerwaffen zu ermöglichen!

 

Den in diesem Kontext sind meine Fragen und Beiträge zu lesen und auch zu verstehen!

 

Wobei es schon sehr interessant ist, dass meine Frage zu den aktiven Schützen bisher nicht beantwortet worden ist.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Joe07:

 

Waffenrechtlich u n z u v e r l ä s s i g e Personen dürfen auf einen Schießstand die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtigen Feuerwaffen ausüben?

 

Wo steht dass den?

 

Wenn dies so wäre, müssten in einen Verein nur der Vorstand die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des WaffG erfüllen und die Mitglieder nicht. Eine super Sache zur Aufnahme waffenrechtlich unzuverlässiger Mitglieder!

 

 

Deine erste Frage kann deutlich mit ja beantwortet werden.

Die Antwort auf deine zweite Frage ergibt sich aus einem Umkehrschluss: wo steht im WaffG, dass es verboten wäre?

 

Hast du dir § 4 WaffG und dessen Regelungsgehalt mal angeschaut? Einfach lesen des Normtextes genügt, um zu verstehen, dass der § 4 hier bzgl des einfachen schießens auf einem Schießstand nicht greift. Er beschäftigt sich mit den Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse und die bedarf es nach § 12  in bestimmten Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht.

 

Deine letzte Aussage ist auch zutreffend. Wenn der Verein nicht mal eigene Waffen hat, könnte der Vorstand nach dem Waffg sonst wer sein....

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb P22:

Jeder darf nach den Buchstaben des WaffG auf dem Schießstand schießen - egal wie unzuverlässig er ist.

 

Das ist grundlegend falsch. Es gibt Leute, denen auf einem Schießstand keine Waffe erlaubnisfrei überlassen werden darf, nämlich dann, wenn sie ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG haben. Siehe hierzu auch Nr. 41.2 WaffVwV:

Zitat

Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Absatz 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind.

 

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Flohbändiger:

 

Das ist grundlegend falsch. Es gibt Leute, denen auf einem Schießstand keine Waffe erlaubnisfrei überlassen werden darf, nämlich dann, wenn sie ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG haben. Siehe hierzu auch Nr. 41.2 WaffVwV:

 

 

Interessant. Stellt sich die Frage, wer das wie in der täglichen Vereinspraxis überprüfen könnte (bzw. ob er das überhaupt müsste).

Und was ggf. passiert wenn man es eben nicht tut.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Flohbändiger:

 

Das ist grundlegend falsch. Es gibt Leute, denen auf einem Schießstand keine Waffe erlaubnisfrei überlassen werden darf, nämlich dann, wenn sie ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG haben. Siehe hierzu auch Nr. 41.2 WaffVwV:

 

Danke für die Aufklärung. Kinder unterhalb bestimmter Altersgrenzen usw  sollte man in diesem Atemzug natürlich auch noch erwähnen.... :rolleyes:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb BigMamma:

 

Echt ? Sachkunde hast du aber gemacht, oder ? Da sollte das nämlich behandelt worden sein...

nicht so spitz mein Bester, Sachkunde hatte ich 1992 und bin mir 90% sicher dass das nicht drinn war, damals wurde der Drops nicht so eng gelutscht.

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb lastunas:

nicht so spitz mein Bester, Sachkunde hatte ich 1992...

 

dann ist deine kaum älter als meine, aber das Schießen für jedermann war schon damals ein Thema... der Rest stimmt freilich... 

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