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IGNORED

Standaufsicht Personalien feststellen


AlexD

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Hallo,

 

ist es lt. Waffengesetz erforderlich, das die Standaufsicht sich von Schützen den Personalausweis/WBK zeigen lässt? Wenn Ja wo steht das.

Bitte keine Diskussion ob das sinnvoll ist oder nicht. Ich möchte nur wissen ob ich mich richtig verhalte wenn ich das NICHT tue.

 

Danke Grüße 

Alex

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vor 8 Minuten schrieb AlexD:

ist es lt. Waffengesetz erforderlich, das die Standaufsicht sich von Schützen den Personalausweis/WBK zeigen lässt? Wenn Ja wo steht das.

Bitte keine Diskussion ob das sinnvoll ist oder nicht. Ich möchte nur wissen ob ich mich richtig verhalte wenn ich das NICHT tue.

Bist Du allein auf dem Stand und gibst Vereinswaffen aus oder bist Du "nur" in einem von z.B. mehreren Ständen als Standaufsicht tätig? Hast Du den Verdacht bzw. weißt Du, dass der Sohn/Tochter des Schützen noch keine 18 Jahre alt ist? Hast Du den Verdacht bzw. weiß Du, dass die Waffe, die der Schütze schießt nicht zum sportlichen Schießen zugelassen ist und Du leitest gerade einen Wettkampf?

 

Also wie so oft: "Es kommt darauf an...", aber um auf Deine Frage zu antworten. Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung für die Standaufsicht sich von allen Schützen den Personalausweis/WBK zeigen zu lassen.

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Ob laut Waffengesetz erforderlich kann ich nicht schreiben, aber von Leuten die ich noch nie gesehen habe lasse ich mir zumindest die WBK zeigen. Schiesst da einer mit einer unregistrierten Waffe wenn ich Aufsicht habe und es passiert was......................das muss ich nicht haben. Da ich aber die meisten die bei uns Schiessen kenne kommt das nicht oft vor. Ich selber musste meine WBK auch schon öfters auf fremden Ständen vorzeigen. Habe den Eindruck das das die letzten Jahre mehr geworden ist.....

 

Peter

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Gerade eben schrieb PetMan:

Ich selber musste meine WBK auch schon öfters auf fremden Ständen vorzeigen. Habe den Eindruck das das die letzten Jahre mehr geworden ist....

Aber doch nicht bei der Standaufsicht, sondern bei dem, der Dir den "Gastausweis" gibt bzw. bei dem, der Deine Gastgebühr kassiert, zumindest war das bei mir in "fremden Vereinen" so. Hat ja auch was mit Versicherungschutz zu tun und deshalb wird auch der Verbandsausweis (dann ist man schon versichert) abgefragt und ansonsten eine Tagesversicherung "abgeschlossen" (falls nicht, wie beim BDS auch Gäste mit versichert sind). Bei der Standaufsicht musste ich noch nie was vorzeigen, sondern immer bereits vorher.

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Wenn bei uns im Verein jemand neu ist und eine Waffe dabei hat, lassen wir uns die WBK und Perso zeigen, es gab tatsächlich schon Besucher mit Waffe und ohne WBK (nicht vergessen oder so, sondern ganz ohne).

Möchte jemand eine Leihwaffe und darf sich selbst beaufsichtigen, lassen wir uns WBK und Perso zeigen, Perso wird photokopiert wenn eine Leihwaffe ausgehändigt wird.

Ist für den Versicherungsschutz wie HBM schon schrieb auch relevant,

 

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vor 36 Minuten schrieb SCR:

Möchte jemand eine Leihwaffe und darf sich selbst beaufsichtigen, lassen wir uns WBK und Perso zeigen, Perso wird photokopiert wenn eine Leihwaffe ausgehändigt wird.

Gab schon Stände wo das nicht gemacht wurde und nachher war die " Leihe " eine unbefristete.....Waffe und Schütze weg.............

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vor 45 Minuten schrieb AlexD:

ist es lt. Waffengesetz erforderlich, das die Standaufsicht sich von Schützen den Personalausweis/WBK zeigen lässt?

Es gibt keine waffenrechtliche Vorschrift, die der Standaufsicht expressis verbis vorschreibt sie müsse die WBK und oder den Personalausweis der Anwesenden, egal ob als Schütze oder in anderer Funktion am Stand, kontrollieren.

 

Die Standaufsicht ist aber nach § 11 AWaffV Absatz 1 dafür Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften des § 27 Absatz 3 WaffG zu sorgen. (Der ebenfalls genannte Absatz 6 ist für Schießbuden und hier nicht einschlägig). Wenn die Aufsicht also für die Einhaltung von Altervorschriften zuständig ist, dann muss sie ggf. prüfen, dass wer zu schießen beabsichtigt auch das erforderliche Alter hat, sofern dies nicht offensichtlich ist. Also wird sie z.B. den Personalausweis einsehen um zu prüfen ob der Schütze mit jugendlichem Aussehen schon 18 ist.

 

Regelmäßig wird sich der Betreiber einer Schießstätte zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 AWaffV der Aufsichtsperson bedienen. Daraus kann sich eine Verpflichtung zur Kontrolle von WBK ergeben z.B. wenn ein Schütze mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe schießt. Da § 9 AWaffV auch auf § 7 AWaffV verweißt obliegt dem Betreiber auch insoweit die Kontrolle. Das kann dazu führen, dass sich die Standaufsicht z.B. durch Kontrolle eines Jagdscheins davon überzeugt, dass der Schütze in seinen Schießübungen nicht durch § 7 AWaffV beschränkt ist.

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vor 21 Minuten schrieb PetMan:

Gab schon Stände wo das nicht gemacht wurde und nachher war die " Leihe " eine unbefristete.....Waffe und Schütze weg.............

Definitiv ein Thema, ich hätte da auch eher noch den Perso als Sicherheit solange einbehalten, das ist seit der Erneuerung des PAuswG aber nicht mehr legal.

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Sofern die Identität von Gastschützen nicht bekannt ist halte

ich es durchaus für sinnvoll, die Identität und bei mitgebrachten

Waffen auch die WBK o.ä. zu überprüfen.

Ob dies nun die Standaufsicht macht oder der zuständige Kassier

der Standgebühr dürfte egal sein. Hauptsache es wird überhaupt gemacht 

Und ob man sich nur den Perso zeigen lässt und ggf. auch die Nummer notiert

oder eine Kopie davon anfertigt würde ich sagen dass das von der Frequentierung

durch Gäste abhängt.

Und wenn ein Gast die Feststellung der Personalien nicht will?

Dann bleibt er halt nur Zuschauer und kann beim Schießen durch

die Trennscheibe zum Schützenstand zukucken.

Und sollten das "irgendwie komische" Leute sein,

dann kann man auch vom Hausrecht gebrauch machen.

Einen Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in einer Schießstätte gibt es

bekanntlich nicht.

 

Viele Grüße

 

O. Kempf 

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Noch eine- zugegeben recht theoretische - Anmerkung: Da auf dem Schießstand gem. gesetzlicher Definition eine Waffe nicht geführt wird, greifen auch keine Ausweisvorschriften des WaffG. Es ist also möglich mitt allen Papieren zum Stand zu fahren, dort auszusteigen und auszuladen und die Papiere im Auto zu belassen, welches von einer weiteren Person weggefahren wird, die den Schützen später abholt.

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Bindet Euch nur noch mehr Pflichten ans Bein welche bisher kein Schwein fordert. Und wehe es gibt dann keine langjährig aufbewahrten lückenlosen Aufzeichnungen, vorzugsweise wenn doch mal was schief läuft. Viel Spaß!

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vor 8 Minuten schrieb Bautz:

Noch eine- zugegeben recht theoretische - Anmerkung: Da auf dem Schießstand gem. gesetzlicher Definition eine Waffe nicht geführt wird, greifen auch keine Ausweisvorschriften des WaffG. Es ist also möglich mitt allen Papieren zum Stand zu fahren, dort auszusteigen und auszuladen und die Papiere im Auto zu belassen, welches von einer weiteren Person weggefahren wird, die den Schützen später abholt.

Aber nur, wenn der Parkplatz auf dem umfriedeten Gelände des Schießstandes liegt und nicht, wie bei uns noch ein Stück "Gehweg" zu überwinden ist, aber jetzt wirds echt sehr rheoretisch. ;-)

vor 9 Minuten schrieb VP70Z:

Bindet Euch nur noch mehr Pflichten ans Bein welche bisher kein Schwein fordert. Und wehe es gibt dann keine langjährig aufbewahrten lückenlosen Aufzeichnungen, vorzugsweise wenn doch mal was schief läuft. Viel Spaß!

Es geht doch genau darum "wenn doch mal was schieß läuft" und zwar nur während des Aufenthaltes des Gastschützen. Ist zwar extrem unwahrscheinlich, aber lass die Waffe des Gastschützen (warum auch immer, z.B. falsche Ladung) in Rauch aufgehen und dann stellt sich raus, dass der Gastschütze keine WBK dafür hatte. Ich wäre mir z.B. als Aufsicht auch nicht 100%ig sicher, ob eine Waffe auf roter WBK ohne Beschusszeichen geschossen werden darf. Würde jetzt erst mal "Nein" annehmen und nicht unter meiner Aufsicht schießen lassen. Mit Beschusszeichen würde ich den Sammler schießen lassen, andere Aufsichten bei uns aber evtl. auch nicht, das entscheidet dann die jeweilige Aufsicht da diese auch verantwortlich ist wenn was passiert.

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vor 52 Minuten schrieb VP70Z:

Bindet Euch nur noch mehr Pflichten ans Bein welche bisher kein Schwein fordert. Und wehe es gibt dann keine langjährig aufbewahrten lückenlosen Aufzeichnungen, vorzugsweise wenn doch mal was schief läuft. Viel Spaß!

 

Die sollten alle nach Schilda umziehen...^^

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vor 2 Stunden schrieb Merkava3:

... und ggf. auch die Nummer notiert oder eine Kopie davon anfertigt ...

 

Und genau das ist rechtswidrig.

Den BPA zur Identitätsfeststellung einsehen ist okay, alles weiter ist nicht zulässig.

 

WBK-Kontrolle:

Ich fahre mit einer geliehenen Waffe auf einen Schießstand, um diese dort Probe zu schießen. Die Original-WBK, in welcher diese Waffe eingetragen ist, verbleibt natürlich beim Eigentümer der Waffe, Leihschein liegt aber vor.

Wie verhält sich eine befugte Aufsichtsperson auf dem Schießstand, wenn keine zur Waffe passende WBK vorgelegt wird? Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO?

Festhalten bis die Polizei kommt?

 

:gaga:

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
falsches Zitat entfernt
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vor 24 Minuten schrieb cartridgemaster:

Ich fahre mit einer geliehenen Waffe auf einen Schießstand, um diese dort Probe zu schießen.

Ich verstehe nicht wie sich das auf das von mir geschriebene bezieht.

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vor 1 Minute schrieb root4y:

Auch für das verschießen von wiedergeladener Mun?

Ich pack es ja nicht. Wenn da dann was passiert kann er sich da gleich den Strick nehmen der am Ausgang hängt.

Bin mir nicht sicher, wie weit die "Verantwortung" der jeweiligen Aufsichtsperson reicht und Du hast recht, wahrscheinlich nicht für evtl. falsch wiedergeladene Munition. Allerdings bin ich mir sicher, dass Du als Aufsicht "Ärger" (das ist jetzt wahrscheinlich sogar untertrieben) bekommst, wenn Du, in der BRD, einen 14-jährigen mit dem .223-AR15 seines Vaters schießen lässt ohne Dir die "Sondererlaubnis" zeigen zu lassen. Dass der Vater ebenfalls "Ärger" bekommt ist ein anderes Thema.

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