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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


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Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb schmitz75:

Du kannst doch auch einfach den Verschluss einer Langwaffe in den B-Würfel packen, ist etwas einfacher als sich einen Voreintrag für eine Pistole zu holen.

Was bringt das?!

Geschrieben

Genau, was bringt das mit dem Verschluß?..... ist komplett uninteressant. Hat mit LW mal rein garnichts zu tun. Der B-Würfel soll ja auch nur für 1-2 KW reichen. Und nach meiner Meinung und Gesetzeslage tut er das auch noch. OK, nicht mehr lange aber immerhin,

für ne was-auch-immer 7,65Br. wirds wohl reichen.

Geschrieben (bearbeitet)

Das heißt wenn ich meine Waffen alle zerlegt lagere, der Verschluss jeweils in einem anderen B Schrank, habe ich gar keinen Bestandsschutz, weil ich in keinem eine komplette Waffe lagere? 

Oder wenn ich einen A Schrank mit B Innenfach habe und nur eine Langwaffe, dann habe ich nur Bestandsschutz für den A-Teil des Schrankes?

 

Was ist wenn ich einen A und einen großen B-Schrank habe wo Langwaffen reinpassen, habe ich dann keinen Bestandsschutz für den B Schrank, weil die Waffen auch in den A-Schrank passen?

 

Ok das mit der Munition geht nicht.

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb schmitz75:

Das heißt wenn ich meine Waffen alle zerlegt lagere, der Verschluss jeweils in einem anderen B Schrank, habe ich gar keinen Bestandsschutz, weil ich in keinem eine komplette Waffe lagere? 

 

 

Du hast keinen Bestandsschutz, weil du nichts im B-Schrank lagerst, was unbedingt rein muss.

 

Zitat

Oder wenn ich einen A Schrank mit B Innenfach habe und nur eine Langwaffe, dann habe ich nur Bestandsschutz für den A-Teil des Schrankes?

 

Bestandsschutz gilt für den ganzen Schrank. Wenn deiner Behörde bekannt ist, dass du einen A/B-Schrank hast.

 

Zitat

Was ist wenn ich einen A und einen großen B-Schrank habe wo Langwaffen reinpassen, habe ich dann keinen Bestandsschutz für den B Schrank, weil die Waffen auch in den A-Schrank passen?

 

Das kommt wohl drauf an, welcher Schrank bei deiner Behörde als derjenige gemeldet ist, indem du deine Waffen ausbewahrst.

 

Zitat

Du kannst auch einfach erlaubnispflichtige Munition in den B-Schrank packen, dann wird er auch benutzt.

 

Da muss sie aber nicht rein...

 

 

Letzen Endes weiß im Moment ja noch niemand so genau, wie sich der Bestandsschutz auswirkt. Was man sicherlich versuchen kann ist, der Behörde alle seine Schränke zu melden in der Hoffnung, dass sie diese auch nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes bis zur Auslastung der Kapazität akzeptieren. Aber es bleibt eine Hoffnung. Ich glaube nicht, dass im Moment auch nur eine Behörde im Bundesgebiet einen "Fahrplan" für das neue Waffengesetz hat...

Rein vom Wortlaut könnte man auch unterstellen, dass der Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen gilt und nicht für Neuanschaffungen...

Bearbeitet von hellbert
Geschrieben (bearbeitet)

Ok, Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen, ja das könnte so kommen... das wäre dann aber wirklich "unter aller Sau".... Schweinebande, diese....:excl:

Braucht die GRA noch Unterstützer? Ich wäre dabei. Oder wie könnte man sich einbringen?

Bearbeitet von Matthias308
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Matthias308:

Ok, Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen, ja das könnte so kommen... das wäre dann aber wirklich "unter aller Sau".... Schweinebande, diese....:excl:

 

Nerven behalten. :drinks:

Solch eine Interpretation macht nämlich vor allem eines: Arbeit für den Sachbearbeiter!

Er müsste dann nämlich für alle seine Schäfchen, nicht nur für seine neuen Schäfchen, bei einer neuen Waffe die ganze Akte wieder raussuchen, ein Foto des neuen Schrankes anfordern, das Foto prüfen, das Foto einordnen und die Akte wieder wegräumen. Glaube kaum, dass sie darauf Lust haben. Daher erwarte ich eine eher großzügige Auslegung der Regelung. Zumal meine letzte mögliche Interpretation auch ziemlich negativ ist. :victory:

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb hellbert:

 

... Rein vom Wortlaut könnte man auch unterstellen, dass der Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen gilt und nicht für Neuanschaffungen...

Nein, siehe Beitrag 3, Seite 1 dieser Faden! 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb lastunas:

Gab heute wieder ne heftige Diskussion wo Alle meinten in nen A-Schrank der 5 Langwaffen fasst oder bei Verkauf halt so ausgewiesen ist dürfen nur 5 rein, ich sagte das ist egal, bis 10, und wenn man Die mit dem Fuss reindemmelt und die Tür zu geht ist das rechtlich ok, aber das nicht meine Frage.

 

 

Die Diskussion hatten wir auch hier  erst kürzlich.

Mein A Schrank hat 3 entnehmbare Waffenhalterungen, da passen aber locker 5 LW hienein.

Weder der Hersteller  noch ein Paragraf sagt aus, dass der A Schrank nicht mehr zulässig ist, wenn mehr als 3  LW aufbewahrt werden.

 

Alles unter 11 LW im A Schrank ist meiner Ansicht nach zulässig, damit auch 10 LW, wenn er lediglich  7 Waffenhalterungen hat usw..

 

Fraglich ist für mich eher, ob es reicht nur die waffenrechtlich relevanten Teile im A Schrank aufzubewahren.

Also z.B. bei einer AR 15 nur den  Upper.

 

 

 

 

 

 

Geschrieben

hallo und Moin hellbert,

na ja, so ganz habe ich den guten Glauben ja auch noch nicht verloren.... ich hab meinen Jagdschein seit 4/09.... ok nur Langwaffen.... noch nie eine Überprüfung der Aufbewahrung.... die Erlaubnis §27 habe ich auch, Lagerung und den ganzen PIPAPO alles über Fotos.... alles kein Problem. Mal schauen, was sie sagen, wenn ich mit demnächt einen "bösen" B-Würfel zu der "Bösen "7,65Browning Zulegen werde.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb HBM:

Viellicht sagt er Dir "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.", das würde dann wirklich für alle gelten, allerdings auch nur, da Dein SB den Text zitiert. Zusätzlich, aber eben nur zusätzlich könnte Dein SB, für alle, noch "Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden." zitieren.

Vielleicht, aber nur vielleicht, kann der SB auch denken und die beiden Sätze in einen vernünftigen Zusammenhang bringen.

Vielleicht wendet sich der Fragesteller an Carcano oder einen seiner Kollegen, gibt ihm etwas Geld und bekommt eine einfache Rechtsauskunft (also ein "so isses" ohne ausschweifende Begründung). Für etwas mehr Asche kommt dann vielleicht noch ein Wort zu möglichen Konsequenzen (gabs ja schon) mit Belegbeispiel.

 

Der Fragesteller sucht sich aus zwei Merkblättern eines aus. Nicht weil die Behörde die es fabriziert hat für ihn zuständig wäre oder weil die Behörde den Anschein größerer Kompetenz erweckt, nein er sucht es aus weil es ihm passt und erklärt es als "für mich verbindlich". Er hat keine Ahnung dafür eine um so festere Meinung. Da nützen einfache Verweise auf die Vorschriften nichts, weil es auch nach dem Lesen am Verständnis derselben mangelt. Der kostenlose Erklärbär ist nichts wert, zumal wenn er der vorgefassten (falschen) Meinung widerspricht. Also soll er zahlen, wenn er verlässliche Auskunft haben will. Es wäre aber klug noch ein paar Tage zu warten, bis die neue Rechtslage in den Gesetzbüchern steht.

 

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb newyorker:

Nein, siehe Beitrag 3, Seite 1 dieser Faden! 

 

Das war aber nur ein Entwurf. Habe die aktuelle nochmal rausgesucht. Es stimmt, dass man seine "alten Schränke" vollmachen kann. Mein Fehler!

 

Aber wenn ich das jetzt richtig lese, ist das "Erben-Privileg" rausgefallen. Es heißt nämlich:

 

"Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehätlnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftigen in § 13 AWaffV vorausgesehenen Anforderungen voraus."

 

Kann mich noch dunkel daran erinnern, dass einer der ersten Entwürfe für den neuen § 36 WaffG nämlich ziemlich verwirrend waren, auf Grund dieses Erbenprivilegs. Das ist in der entgültigen Version nicht mehr so.

Geschrieben (bearbeitet)

d.h.  also, wenn ich mir morgen z.b. den B-Würfel bestelle, die Quittung in der hand habe, den Kaufvertrag der Kw auch, könnte ich mir sehr kurzfristig den Voreintrag noch sichern.....:headbang:

Bearbeitet von Matthias308
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Matthias308:

Ok, Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen, ja das könnte so kommen... das wäre dann aber wirklich "unter aller Sau".... Schweinebande, diese....:excl:

Braucht die GRA noch Unterstützer? Ich wäre dabei. Oder wie könnte man sich einbringen?

 

Ein Blick  auf Seite 46 ab   zu Buchstabe D des am 18.05 abgestimmten  Gesetzesentwurfes http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811239.pdf   dürfte dir vielleicht helfen.

Also erst mal lesen, bevor du dich über Dinge aufregst, die so gar nicht im Gesetzestext stehen.

 

 

 

Geschrieben

Beim Lesen des Gesetzestextes ist mir auch eine Liberalisierung  der bisher geltenden Bestimmungen aufgefallen. Verbleibt die Waffe länger als 1 Monat z.B. wegen Reperatur beim Büchsenmacher, muss sie nicht mehr aus der WBK ausgetragen werden.

 

Siehe Seite 45 ab

Zu Nummer 15 (§ 34)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

 

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb hellbert:

Das kommt wohl drauf an, welcher Schrank bei deiner Behörde als derjenige gemeldet ist, indem du deine Waffen ausbewahrst.

 

Nehmen wir an ich bin ein Schrankfetischist, ich hab 3 A Schränke und 4 B Schränke aber nur eine Langwaffe. Ich bewahre die Waffe jeden Tag der Woche in einem anderen Schrank auf, weil ich alle Schränke gleich gern hab. Alle Schränke sind natürlich der Behörde gemeldet mit wunderschönen Fotos meiner Lieblinge. Welcher Schrank hat dann Bestandsschutz?

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb hellbert:

Aber wenn ich das jetzt richtig lese, ist das "Erben-Privileg" rausgefallen. Es heißt nämlich:

 

"Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehätlnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftigen in § 13 AWaffV vorausgesehenen Anforderungen voraus."

 

 

Sehe ich auch so. Erwirbst du durch Erbe einen A oder B Schrank nach In-Kraftsetzen des Gesetzes, so ist dieser nicht mehr zur Lagerung von Schusswaffen geeignet.

Wäre dann so, als ob du einen A oder B Schrank nach In-Kraft setzen des Gesetzes kaufen würdest, siehe ganzer Abschnitt auf Seite 47 oben

 

Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist

die Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorge-

schrieben. Als zukünftiger Erwerb gilt auch ein Besitzerwerb an einem Sicherheits-

behältnis infolge eines Erbfalls. Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbe-

hältnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwer-

ber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftig in § 13 AWaffV vor-

gesehenen Anforderungen voraus

 

Geschrieben (bearbeitet)

 

vor 7 Minuten schrieb schmitz75:

 

Nehmen wir an ich bin ein Schrankfetischist, ich hab 3 A Schränke und 4 B Schränke aber nur eine Langwaffe. Ich bewahre die Waffe jeden Tag der Woche in einem anderen Schrank auf, weil ich alle Schränke gleich gern hab. Alle Schränke sind natürlich der Behörde gemeldet mit wunderschönen Fotos meiner Lieblinge. Welcher Schrank hat dann Bestandsschutz?

 

 

Sicherlich eine gerechtfertigte Frage.

Aber schon reichlich utopisch.

 

Ich sehe schon, das Thema treibt Dich um.

Um sicherer zu sein, kauf Dir halt wenigstens für jeden Schrank eine Waffe.

 

Ist bei mir ähnlich... Und gerade habe ich nochmal 2 B-Schränke geordert :spiteful:

Bearbeitet von IMI
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb shooter2015:

Beim Lesen des Gesetzestextes ist mir auch eine Liberalisierung  der bisher geltenden Bestimmungen aufgefallen. Verbleibt die Waffe länger als 1 Monat z.B. wegen Reperatur beim Büchsenmacher, muss sie nicht mehr aus der WBK ausgetragen werden.

 

Was ist das denn ?

Mußte ein BüMa (oder Besitzer) etwa der Behörde melden; wenn eine Waffe länger bei ihm verbleibt ?

Wen geht es was an; wenn ne eingetragene Knarre (noch nach Kauf; oder irgendwann zur Bearbeitung gegeben) von mir aus ein halbes Jahr beim Händler / BüMa gammelt ?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb hellbert:

 

Das kommt wohl drauf an, welcher Schrank bei deiner Behörde als derjenige gemeldet ist, indem du deine Waffen ausbewahrst.

 

Welcher?

 

Die Meldung bzw. Erklärung ist einfach: Alle.

 

 

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