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IGNORED

Disziplin Frage DSB


Gast Pereira

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Grad nochmal auf den Antragsformularen meiner Verbände nachgeschaut.....stimmt, wird nicht abgefragt. hatte ich dann wohl falsch im Kopf. Sollte man aber als Auflage in den Vereinen mal ansprechen. Wird ja doch immer mal was " kaputtgeschossen"

Meines Wissens sind die über den Verband versichert. Dazu müssen sie sich aber , zumindest bei uns, in die Schiesskladde eintragen. Für wieviel mal " Schnupperschiessen " das zählt müsste man abklären, hab das bedingungswerk der Verbandshaftpflicht nie gesehen.

 

Ja, seit nunmehr 23 Jahren............

Das mit dem "Abklären" würde ich nicht auf die lange Bank schieben. Bei DSB-Vereinen ist der Gast meines Wissens NICHT versichert, wenn er nur in die Schießkladde eingetragen wird. Er muß einen Tages-Versicherungsschein ausfüllen. Das kostet 0,50 €. Versichert ist dann aber NUR das Schießen nach DSB-Regeln. Das haben unser Verein in Zusammenarbeit mit dem BSSB geklärt.

 

Es könnte natürlich sein, daß ein Verein eine eigenständige Versicherung hat, die auch das Schießen der Gäste nach beliebigen Regeln beinhaltet. Das dürfte aber höchst selten der Fall sein.

 

Klaas

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vor 36 Minuten schrieb Klaas:

Bei DSB-Vereinen ist der Gast meines Wissens NICHT versichert, wenn er nur in die Schießkladde eingetragen wird. Er muß einen Tages-Versicherungsschein ausfüllen.

Diese Scheine haben wir definitiv nicht. Aber wir haben auch eine BDS Gruppe im Verein, dann sind die Gäste halt BDS Gäste. Versuche das aber am MIttwoch ab zu klären wie das über den Saarländischen Schützenbund geregelt ist

Bearbeitet von PetMan
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Interessant wird es dann beim BDMP, da dort eine Versicherung nur besteht, wenn ein Schießleiter-BDMP anwesend ist. Eine Aufsicht-BDMP alleine reicht nicht, allerdings reicht ein Schießleiter-BDMP als "verantwortliche Aufsichtsperson" auch für mehrere Stände auf einem Areal mit jeweils "nur" Aufsichten.

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wie mit der JuBaLi im DSB........son unlogischer und inkonsequenter Schwachfug.

 

entweder die Qualifikation ist erforderlich, dann auch vor Ort, oder eben nicht, dann ist sie entbehrlich! nur meine ganz persönliche Meinung.

hauptsache wieder n Papierfetzen mit nem Stempel und ner Unterschrift. praktischer Nutzen an der Schützenlinie (wo es drauf ankommt!!)? keiner!

Bearbeitet von alzi
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Am 12.12.2016 um 11:06 schrieb Pereira:

Ich dachte man darf nur nach einer zugelassenen Sportordnung schießen wenn man Sportschütze ist.

also etwas das vom den Bedürfnis umfasst wird.

ich biete zu entschuldigen wenn das falsch ist aber so habe ich das im Kurs verstanden.


Absolutamente FALSO. Quién te habia si malensenado?
Por la fondación legal, véase la provision (muy difícil a entender, así parece, tambien pro Alemanes) en el § 9 de la AWaffV. Lo importante es la causula general y muy larga en el Abs. 1 S. 1 Nr. 3.

Mejores saludos,
Carcano

Bearbeitet von carcano
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Am ‎13‎.‎12‎.‎2016 um 01:09 schrieb Klaas:

Schießen ohne Haftplicht ist unzulässig, das sollte bekannt sein.

Steht wo?

 

--------------------------

Nachtrag:

Haben schon andere bemerkt, bin grade erst am Ende der Beiträge angekommen..

 

Genau das Thema hatten wir ausführlichst wg. einem kompletten Umbau der Schießanlagen bei uns im Verein.

Die Sache von wegen versichert über den Verband-DSB wenn in der Kladde eingetragen, wurde von alten Vorstandsmitgliedern vehement behauptet, konnte aber nirgends verifiziert werden.

Vorgeschriebene Haftpflicht wurde ebenso von einem ehemaligen Vorstandsmitglied angeführt, konnte aber nicht belegt werden!

 

Mo

Bearbeitet von Michael-Mo
Ergänzung
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Am 12.12.2016 um 11:06 schrieb Pereira:

Ich dachte man darf nur nach einer zugelassenen Sportordnung schießen wenn man Sportschütze ist.

also etwas das vom den Bedürfnis umfasst wird.

 

§12 WaffG:  (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

 

Ansonsten folge der von Carcano genannten Passage der AWAffV:

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (ANMERKUNG: ODER, nicht "und")
2.
geschossen wird
a)
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)
zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)
in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.
es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1.
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a)
die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b)
das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c)
die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
3.
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
 

 

 

 

Das heißt, schießt IRGENDJEMAND - egal ob Sportschütze, Jäger oder Oma Krause - mit Waffen, die NICHT vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, muß er/sie sich NICHT an irgendeine Sportordnung halten, solange er/sie das auf einer zugelassen Schießstätte (§27 WaffG) tut und dies kein kampfmäßiges Schießen (z.B. auf Mannscheiben, Schießen im Laufen o.ä.) darstellt.

Dazu ist KEIN BEDÜRFNIS notwendig!!!

 

Wird jedoch mit Waffen geschossen, die (normalerweise) vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind (z.B. Snubbies unter 3"), dann muß der Sportschütze sich an  irgendeine Sportordnung halten (ich glaube vom BdMP gibts dafür eine passende).

 

 

So, und jetzt soll mir noch irgendjemand sagen, daß der Gesetzgeber auch verstanden hat, was er für Gesetze verabschiedet. Und das gilt explizit nicht nur für das Waffenrecht. 

Bearbeitet von Sal-Peter
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vor 3 Stunden schrieb alzi:

hauptsache wieder n Papierfetzen mit nem Stempel und ner Unterschrift. praktischer Nutzen an der Schützenlinie (wo es drauf ankommt!!)? keiner!

Sehe ich genau so. Der Grund für den BDMP werden günstigere Gebühren bei der Versicherung sein.

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vor 13 Stunden schrieb carcano:


Absolutamente FALSO. Quién te habia si malensenado?
Por la fondación legal, véase la provision (muy difícil a entender, así parece, tambien pro Alemanes) en el § 9 de la AWaffV. Lo importante es la causula general y muy larga en el Abs. 1 S. 1 Nr. 3.

Mejores saludos,
Carcano

Das auch Deutsche sich damit schwer tun ist mir mittlerweile auch aufgefallen,  ich habe mir den von dir benamten Ansatz nochmal angeguckt aber du hast recht wenn du sagst er ist sehr lang und unverstandlich.

Ich werde mal schauen ob es eine Übersetzung des deutschen Waffenrechtes im spanischen gibt.

vielen Dank 

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Am 12.12.2016 um 08:31 schrieb Pereira:

Guten Morgen,

 

ich bitte zu entschuldigen das ich noch nicht perfekt die Disziplinen kenne.

Am Wochenende sollte ich auf dem Schiessstand von unseren Verein die Pistolenschützen sichern.

Ein Junger Schütze kam mit seiner Glock 17 und hattte diese in einem Schaftsystem mit Red Dot.

Roni glaube ich

Ich kenne keine Disziplin von DSB in welcher mit solchen Schaft geschossen werden kann deshalb habe ich ihm verboten diesen Schaft zu schießen wenn er mir nicht eine Disziplin zeigen kann.

Den ich habe gehört das es sehr streng ist Sachen zu schießen die nicht mit Disziplinen versehen sind.

Er meinte dann in BDS würde es eine Disziplin geben, er ist aber nicht im BDS.

Sondern nur im DSB.

Hatte ich in diesem Fall Recht?

Und gibt es eine solche Disziplin?

 

 

 

Sowas hört man nur von DSB Vereinen.

Ich rate dem Schützen bei euch zu kündigen, sich von euch am ....... lecken zu lassen uns einen gescheiten Verein suchen.

Was hocken nur für manche Blockwarte in manchen DSB  Vereinen......

Bearbeitet von Marder
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vor 2 Stunden schrieb Marder:

 

 

Sowas hört man nur von DSB Vereinen.

Ich rate dem Schützen bei euch zu kündigen, sich von euch am ....... lecken zu lassen uns einen gescheiten Verein suchen.

Was hocken nur für manche Blockwarte in manchen DSB  Vereinen......

Mir war klar das die Wanung in meinem Vorstellungspost vor einigen Menschen der Gemeinschaft hier ernst gemeint war.

Jetzt weiß ich warum ...

Aunque la mona se vista de seda, mona se queda.

 

ich wünsche einen schönen Abend 

 

 

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vor 18 Stunden schrieb carcano:

Na, dann zeig uns doch mal den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.

Sei so nett und frag' den DSB, denn von dem stammt die Schießstandordnung mit dem fraglichen Satz.

 

Aber wie ist das - wenn man sich nach der auf dem Stand veröffentlichen Schießstandordnung richtet, müßte man also eine Haftpflichtversicherung nachweisen? Falls nein, dann muß kann man wohl die gesamte Schießstandordnung ignorieren? Nicht nur in Sachen Haftpflicht?

 

Klaas

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vor 18 Stunden schrieb carcano:

Na, dann zeig uns doch mal den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.

Nachtrag: Im WaffG habe ich folgendes gefunden:

 

<Zitat>

Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

<Zitat Ende>

Ich interpretiere das jetzt so, daß man bei der Beantragung z.B. einer WBK eine Haftpflichtversicherung nachweisen muß, nach Erteilung der WBK kann man die Versicherung kündigen :-)

 

Klaas

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Am 17.12.2016 um 19:00 schrieb Klaas:

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

<Zitat Ende>

Ich interpretiere das jetzt so, daß man bei der Beantragung z.B. einer WBK eine Haftpflichtversicherung nachweisen muß, nach Erteilung der WBK kann man die Versicherung kündigen :-)

 

Lesen, verstehen, handeln:

 

Sportschütze beantragt WBK: KEINen Waffenschein, KEINe Schießerlaubnis. --> KEINe (eigenständige) Versicherung gegen Haftpflicht gefordert.

 

Die Versicherung wird i.d.R. beim Schießen auf zugelassen Schießständen vom jeweiligen Betreiber im Rahmen seines Hausrechtes angeboten, so sie nicht nicht bereits besteht - z.b. durch Mitgliedschaft. Was und wer abgedeckt ist, hängt vom Verband / von den Verbänden ab, in dem / denen der Betreiber der Schießstätte organisiert ist. Pauschale Antworten sind demnach immer falsch.

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Am 17.12.2016 um 19:00 schrieb Klaas:

Ich interpretiere das jetzt so, daß man bei der Beantragung z.B. einer WBK eine Haftpflichtversicherung nachweisen muß


Du "interpretierst" gar nichts, sondern phantasierst; du hast schlichtweg nicht GELESEN, was du oben drüber (per copy-paste) zitiertest. Bitte tue es jetzt.

Danke.

Carcano

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vor 9 Stunden schrieb Klaas:

Sei so nett und definiere für mich den Begriff Waffenerlaubnis.

 

Klaas

 

Wie kommst Du auf "Waffenerlaubnis"? In dem von Dir zitierten Text steht eindeutig:

 

Zitat

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

 

Beides beantragen Sportschützen eben NICHT!

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  • 1 Monat später...

Ich möchte das Thema zwecks Aktualität nochmal aufwärmen.

Nachdem wir im Verein nur 3 Aufsichten haben und ich dem Kollegen mit seinem Schaftsystem für das er viel Geld ausgegeben hat durchaus ermöglichen möchte damit zu Schießen.

Sntwort vom Vorstand( DSB) auf die Frage  war " Gibt es eine Disziplin die damit geschossen werden kann im BDS, DSB oder der DSU? Training nur nach einer zugelassenen Sportordnung."

 

Hsbe daraufhin alle Regelwerke durchgeguckt und nichts gefunden wo man den Carbine Conversion schießen kann außer im IPSC.

IPSC Disziplin darf bei uns aber nur schießen wer sich den SURT hat.

Heute Abend ist wieder Training und ich waere dankbar wenn jemand was zu dem Thema sagen kann.

Ich möchte ja nicht immer der Böse sein der Alles verbieten muss.

 

Herzlichen Dank 

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