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Alkohol MPU WBK


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Geschrieben

Hallo Leute,

 

einer, von mittlerweile mehreren meiner Kollegen, die bei uns in den Schützenverein eingetreten sind hat ein kleines Problem. Vor dem Jahr 2010 hat man ihn wohl min 2x mit Alkohol am Steuer erwischt und er mußte 2x zur MPU. Seit dem nichts mehr. Nun war er auf seiner Waffenbehörde um nach den Wartefristen zu fragen. Der SB meinte er brauche wohl vor 2020 nicht wiederkommen (also 10 Jahre nach der MPU). Ein bei uns im Verein aktiver RA (kein RA für Waffenrecht) und die einhellige Meinung zum Gesetz (die auch ich teile) sind wohl 5 Jahre, und nicht 10.

Was habt ihr für Erfahrungen gemacht oder kennt ähnliche Fälle? 5 oder 10 Jahre warten???

 

Goya

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb goya:

5 oder 10 Jahre warten?

Das wird die zuständige Erlaubnisbehörde individuell entscheiden.

Wenn, wie im geschilderten Fall, bereits zweimal eine MPU wg. eines Alkoholproblems der betreffenden Person zur Auflage gemacht wurde, dann kann die Erlaubnisbehörde sogar im ungünstigsten Fall eine dauerhafte Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG wg. fehlender persönlicher Eignung feststellen. Damit kann ggf. die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Da die Behörde eine solche Entscheidung immer mit dem Argument der öffentlichen Sicherheit begründen wird, ist auch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung wenig aussichtsreich.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

Es gibt für bestimmte Staftaten Verjährungsfristen, und die liegen bei Alkoholvergehen im Normalfall bei 5 Jahren.

Bin kein RA aber auch ehemals betroffen, und auch nicht stolz drauf (falls jemand das hier noch ausschmücken möchte

und dieser Tread ins uferlose abgleitet).

 

Gruß D.S..

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Drill Sergeant:

Es gibt für bestimmte Staftaten Verjährungsfristen,

 

Irrelevant bei der Zuverlässigkeitsprüfung, Verurteilungen sind überhaupt nicht nötig. Es reichen "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen".

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Drill Sergeant:

... Verjährungsfristen ...

Das ist hier der falsche Begriff. Eine Verjährung tritt nur ein, wenn eine Straftat nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraums geahndet wird.

Im vorliegenden Fall wurde eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (strafbar gem. § 316 StGB) aber wohl strafrechtlich abgehandelt und in diesem Zusammenhang auch die Auflage einer MPU als Teil eines Urteils ausgesprochen.

Wenn der zweite Fall noch vor Erreichen der Tilgungsreife (BZRG) der ersten Straftat eingetreten ist, verlängert sich die Tilgung automatisch um weitere 5 Jahre.

 

CM

Geschrieben

und neben der Zuverlässigkeit gibts noch die Persönliche Eignung. wenn die Behörde da bis 2020 blockt........siehts schlecht aus......auch mit ner Klage.

 

 

da müsste man schon viel Initiative zeigen!....um eine Annahme hinsichtlich der gegebenen Tatsachen auszuräumen....

Geschrieben

Um mal meinen bescheidenen "Senf" dazu geben zu wollen.

Jeden kann es schon mal mit Rest-Alkohol treffen, aber 2 x MPU?

Derjenige hat ein gewaltiges Alkoholproblem und damit sehe ich kaum eine Chance für einen LWB, nein, den möchte ich auf dem Stand auch nicht neben mir haben.

Meine persönliche Meinung.

Klar,

jemand kann einen Entzug machen, aber man sollte sich die Rückfallquote anschauen. 

Geschrieben

Wenn er es genau wissen will soll er den kl. Wafenschein beantragen. Hier wird ja oft gesagt selbe Überprüfung. Ansonsten da im Waffenrecht ja alles lange dauert......bis 2020 ist ja auch nicht so lang mehr. Wenn alles nicht hilft in einen anderen Behördenbereich umziehen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb uwewittenburg:

Um mal meinen bescheidenen "Senf" dazu geben zu wollen.

Jeden kann es schon mal mit Rest-Alkohol treffen, aber 2 x MPU?

Derjenige hat ein gewaltiges Alkoholproblem und damit sehe ich kaum eine Chance für einen LWB, nein, den möchte ich auf dem Stand auch nicht neben mir haben.

Meine persönliche Meinung.

Klar,

jemand kann einen Entzug machen, aber man sollte sich die Rückfallquote anschauen. 

Du hast sicher irgendwo Recht. Aber man sollte keine Leute vorverurteilen die man nicht kennt.

 

(Aber ich erwisch mich auch schon mal dabei  ;-)

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb callahan44er:

Du hast sicher irgendwo Recht. Aber man sollte keine Leute vorverurteilen die man nicht kennt.

 

(Aber ich erwisch mich auch schon mal dabei  ;-)

Ich bin eigentlich frei von Vorurteilen, aber nicht bei Wiederholungstätern.

Ich trinke auch gerne mal ein Gläschen, warum auch nicht.

Aber einmal erwischen lassen sollte reichen, beim 2. x hinterfrage ich gerne.:drinks:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb cartridgemaster:

Alkoholproblems der betreffenden Person zur Auflage gemacht wurde, dann kann die Erlaubnisbehörde sogar im ungünstigsten Fall eine dauerhafte Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG wg. fehlender persönlicher Eignung feststellen.

Heute gehts aber mal wieder vogelwild durcheinander. Glückwunsch zu der obigen Aussage. Wo steht nochmal das mit dem Alkohol im Waffengesetz? Richtig im § 6 "Persönliche Eignung".

 

Aber mal der Reihe nach.

Was wissen wir?

Der Kandidat wurde mindestens zwei mal mit Alkohol am Steuer erwischt und er musste zwei mal zur MPU. Über strafgerichtliche Verurteilungen, deren evtl. Höhe und die Promillewerte wissen wir was? Nichts.

 

Ab wann ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an, bevor sie eine Fahrerlaubnis (wieder) erteilt? Ab einem BAK von 1,6 Promille oder mehr muss sie das tun.

Bei Wiederholungstätern tut sie es ab einem BAK von 0,5 Promille oder mehr.

 

Ab wann ist eine Trunkenheitsfahrt, bei der nichts passiert ist, eine Straftat? Ab einem BAK von 1,1 Promille.

 

Was ist die Strafe für so eine Fahrt bei einem Ersttäter? Etwa 30-60 Tagessätze Geldstrafe.

 

Theoretsich haben wir also jemanden der drei mal mit 0,5 oder mehr BAK erwischt worden ist und dem die Behörde deshalb zwei mal eine MPU verordnet hat.

Möglicher Weise hat der Kandidat auch eine oder mehrere Verurteilungen wegen Straftaten, möglicher Weise aber auch nicht und möglicher Weise hat er eine Verurteilung, die aber unter den im WaffG relevanten 60 TS geblieben ist.

Ich behaupte nicht, dass das sehr wahrscheinlich ist aber es ist möglich und könnte trotzdem zu dem eingangs erwähnten Ergebnis (2x MPU) geführt haben.

 

Schauen wir auf die Zuverlässigkeit:

Unzuverlässig ist, beim wem Tatsachen vermuten lassen, dass er mit Waffen und Munition nicht sorgfältig umgeht. Derlei Tatsachen wurden hier nicht vorgebracht. Der Alkohol spielt hier nicht rein.

Unzuverlässig ist auch wer wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr verurteilt wurde. Die Sperrzeit würde 10 Jahre betragen. Weder wissen wir etwas über Verurteilungen, noch über die Höhe der Strafe. Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist kein Verbrechen und die Tat kann auch fahrlässig begangen werden.

Regelmäßig unzuverlässig ist wer wegen bestimmter anderer Straftaten einmal zu 60 TS oder mehrmals zu geringer Strafe verurteilt wurde. Da fällt eine Verurteilung nach § 316 StGB rein. Die Sperrzeit wäre 5 Jahre.

Über Mitgliedschaften in unliebsamen Vereinigungen und falsche politsche Gesinnung ist nichts vorgetragen. Also können wir auch nicht prüfen, ob hierin Versagungsgründe liegen könnten.

 

Prüfen wir die persönliche Eignung:

Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen, wenn Tatsachen eine Abhängigkeit von Alkohol vermuten lassen. Weiter müssen wir nicht schauen, denn das ist hier der Fall.

Das Gute am § 6 WaffG ist aber der Absatz 2. Der Kandidat kann nämlich Bedenken gegen seine persönliche Eignung durch ein Gutachten ausräumen. Das Ergebnis einer MPU zur Erlangung einer Fahrerlaubnis reicht dafür zwar nicht, weil die waffenrechtliche Fragestellung an den Gutachter eine andere ist als beim Führerschein, aber schlimmer wird es auch nicht, höchstens teurer.

 

Endergebnis:

Das was wichtig ist, nämlich ob eine oder mehrere Verurteilungen vorliegen und was ggf. das Strafmaß war, ist nicht vorgetragen. Der § 6 WaffG begründet keine Sperrfrist, so lange kein negatives Gutachten vorliegt.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 7.10.2016 um 09:48 schrieb Fyodor:

 

Irrelevant bei der Zuverlässigkeitsprüfung, Verurteilungen sind überhaupt nicht nötig. Es reichen "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen".

 

 

Die können bei einer MPU in Betreff auf den Führerschein  z.B. so aussehen (bei 1:14):

 

 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb heletz:

Die können bei einer MPU in Betreff auf den Führerschein  z.B. so aussehen (bei 1:14):

 

vor 30 Minuten schrieb Pi9mm:

Ein anderer schreibt vielleicht, er würde Eimer übersrtülpen, oder "Bernd das Brot-" Kostüme.

Dunkel ist eurer Rede Sinn.

Geschrieben
Am Freitag, 7. Oktober 2016 um 09:48 schrieb Fyodor:

 

Irrelevant bei der Zuverlässigkeitsprüfung, Verurteilungen sind überhaupt nicht nötig. Es reichen "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen".

Dann können wir gleich Münzen werfen, wie Gustl Mollath es betreffend sagte!

So ein blöder Spruch (da gibt es noch einige andere...) sollte keiner seriösen sachlichen Überprüfung bei einer Justizreform

(die wir dringend brauchen) mehr standhalten!

Geschrieben

Zweimal die MPU? Dann sind wir aber weit an einem Bier zuviel vorbei. Oder gegebenenfalls nicht nur aus Versehen zu schnell efahren. Von irgendwelchen versehentlichen Einnahmen berauschender Mittel ganz zu schweigen. Kurzum, wer es zweimal zur MPU schafft soll doch bitte über einen längeren Zeitraum nachweisen dass er seine Lektion gelernt hat. Ich kann den Sb. verstehen, auch wenn das hier manchen nicht schmeckt...

 

Geschrieben

Im Übrigen erfolgt die Anordnung einer MPU beim Erstverstoß ab einer BAK von 1,6 Promille.... wer es mit diesem Wert noch schafft in ein Auto zu sitzen kann eigentlich direkt zum Entzug, ein gelegentlicher Konsum kann hier ausgeschlossen werden

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