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IGNORED

SSW und Aufbewahrung


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

komische Geschichte.

Schwägerin will einen kleinen Waffenschein haben.

Das Ordnungsamt will nun wissen wie sie diese aufbewahrt und dies natürlich kontrollieren.

Was soll das? Eigentlich muß sie diese doch nur von der Munition trennen und jeweils getrennt wegschließen. (zb.Schreibtischschublade)

Was ich überhaupt nicht verstehe ist , was das mit dem kleinen Waffenschein zu tun hat. Dieser regelt nur das Führen einer SSW. Der Inhaber eines kleinen Waffenscheins muß nicht mal zwingend ein Eigentümer einer SSW sein und die irgenwo aufbewahren.

Habe ich da irgend etwas verwechselt.

Bearbeitet von micky123
Geschrieben (bearbeitet)

Du hast nix verwechselt, der kleine Waffenschein ist erstmal unabhängig vom tatsächlichen Besitz einer SSW!

Mal bei der Behörde nachfragen aufgrund welcher Rechtsvorschrift sie diesen Aufbewahrungsnachweis fordert und die Aufbewahrung kontrollieren will.

§36 Abs.3 WaffG bezieht sich ausschließlich auf "erlaubnispflichtige Schußwaffen". das trifft hier also garnicht zu.

Die DÜRFEN garnicht zum kontrollieren kommen! d.h. dürfen dürfen se schon, nur keiner muss die bei erlaubnisfreien SSW reinlassen, weil die Grundrechte der SSW-Besitzer dahingehend eben NICHT eingeschränkt werden, durch den §36 Abs.3!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Ist doch ganz einfach. Mit der Frage werden Idioten aussortiert. Die würden beispielsweise sagen: Die Waffe lagere ich im Puppenhaus von meiner kleinen Schwester. Also sagt man: In einem verschlossenen Behältnis, damit Minderjährige nicht ran kommen. Die Frage hatten sie bei mir vor 10 Jahren schon gestellt.

Geschrieben

im Antrag scheibt man sinngemäß "vor dem Zugriff unberechtigter geschützt" oder "entsprechend den gesetzlichen Vorschriften", das ist schon klar.

wenn die aber tatsächlich kommen wollen zum kontrollieren, muss man denen das gleich wieder, und bestimmt, "ausreden"!

Geschrieben

Das mit "entsprechend den gesetzlichen Vorschriften" hatte ich ihr schon reingeschrieben.

Es ist mal wieder wie ich mir das so gedacht hatte. Die haben vor vielen jahren mal eine Zweigstelle einer Outdoorfirma weggekelt in dem die da wöchentlich im Laden erschien sind und alle Messer in der Auslage mit Verbotslisten überprüft hatten.

Geschrieben

[...]

Das Ordnungsamt will nun wissen wie sie diese aufbewahrt und dies natürlich kontrollieren.

[...]

Hat das Ordnungsamt das so gesagt oder nutzt das Ordnungsamt einfach ein allgemeineres Formular, das halt eine entsprechende Frage enthält?

Geschrieben (bearbeitet)

alle Gegenstände die als Waffe oder gleichgestellter Gegenstand (SRS Waffen) eingestuft sind (Erwerbscheinfrei) müssen so gelagert werden, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugriff darauf haben. Hierzu reicht "anschließen an die Wand" (Säbel, Bajonette, Kampfmesser etc.) oder festes Behältnis.Ausnahme RSG Geräte, da gilt 14 Jahre.

Bearbeitet von PaleRider
Geschrieben

Und, als "Vormerker" für SSW-Interessierte:

Wenn die EU-Kommission mit ihrem Irrsinns-Verschärfungsvorschlag durchkommt, und dieser in nationales Waffenrecht umgesetzt wird, werden die SSW registrierungspflichtig und benötigen (da Waffen der Kategorie C gleichgestellt) mindestens eine Aufbwahrung im A-Waffenschrank.

Deshalb auch an die Adresse der "SSW-Anwärter". Bitte jetzt dagegen engagieren!

Aufrufe und Threads dazu gibt es hier genügend.

Geschrieben

"....mindestens eine Aufbwahrung im A-Waffenschrank."

.....wenn erlaubnispflichtig und keine Sondermöglichkeit wie bei den 4mmern wäre sogar Sicherheitsstufe"B" bzw. WG 0 für die SRS-Kurzwaffen erforderlich.

Hoffentlich bleibt uns der Schwachsinn (SRS in Kat.C) erspart.

Viele Grüße

sundance

Geschrieben

hallo,

die haben sie explizit nochmal angeschrieben.

Na dann wird die Schwägerin wohl nach- und angeben oder streiten müssen.

Rechtsgrundlage des behördlichen Begehrs ist hier nicht der § 36 Absatz 3, der sich nur auf erlaubnispflichtige Schusswaffen bezieht und einen Nachweis fordert, sondern der § 39 Absatz 1, der sich auf den Besitz oder die sonstige Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen bezieht. Diese Vorschrift fordert primär aber keine Nachweise, sondern nur die Erteilung der erforderlichen Auskünfte.

Für eine Nachschau am Ort der Aufbewahrung gibt es hingegen keine Rechtsgrundlage, wenn die Schägerin nur erlaubnisfreie Waffen besitzt oder besitzen will.

Nochmal zusammengefasst:

Auskunft - ja

Nachweis - nein

Nachschau - nein

Hat die Schwägerin eine Erlaubnis (kWS) erhalten und ist diese mit Auflagen verbunden, so kann sie aufgefordert werden die Einhaltung der Auflagen nachzuweisen.

Geschrieben

Rechtsgrundlage des behördlichen Begehrs ist hier nicht der § 36 Absatz 3, der sich nur auf erlaubnispflichtige Schusswaffen bezieht und einen Nachweis fordert, sondern der § 39 Absatz 1, der sich auf den Besitz oder die sonstige Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen bezieht. Diese Vorschrift fordert primär aber keine Nachweise, sondern nur die Erteilung der erforderlichen Auskünfte.

Sie soll eben einfach angeben, dass die SSW im Schränkchen X oder der Schublade Y eingeschlossen und sicher vor Zugriff ist. Fertig.

Wie gesagt, richtig "dicke" kommt es für SSW-Besitzer und -Fans erst, wenn diese irrwitzigen EU-Kommissons-"proposals" durchkommen.

Geschrieben

Ob die Dame Besitz über Waffen ausübt, ist ja nicht geklärt.

Also Auskunft: Tatbestandsbezogen.

Völlig egal ob sie ausübt oder nicht. Die Behörde will die Auskunft und legt den Vorgang bis zur Erteilung auf Eis. Wetten die Dame klagt nicht?

Geschrieben

1.

der Behörde wurde heute mitgeteilt das die Dame keine SSW ihr eigen nennt .

Sie begehrt lediglich die waffenrechtliche Erlaubnis zum führen so einer Waffe.

2.

Selbstverständlich haben wir dem Sachbearbeiter mitgeteilt das wenn sie doch mal eine SSW verwahren würde, sie diese selbstverständlich getrennt von der Munition gegen unbefugten Zugriff dritter verschlossen lagern würde.

Hierbei führten wir die vom Amt aufgeführten Beispiele aus. (abschließbares Behältnis,Schrank (wobei wir meinten das ein abgeschlossener Schrank besser wäre), Raum (wobei wir auch hier ausführten das ein abgeschlossener Raum sinn machen würde) .

Sie würde diese aber sollte so ein Fall mal eintreten diese SSw lieber in ihrem Tresor aufbewahren.

3.

Selbstverständlich würde sie klagen. Meine Schwägerin kann jederzeit ein Stockwerk tiefer in unser Büro gehen , sich eine SSW aus dem Tresor nehmen

und wenn sie einen kleinen waffenschein hat damit durch die Gegend laufen.

Da sehe ich auch im Verwaltungsrecht kein Problem.

4.

Es geht doch darum das der Mitarbeiter dann die nächsten Tage vor der Tür steht und das kontrollieren will. Rechtsgrundlage hin ,Rechtsgrundlage her.

Worum geht es genau.

Jeder der mit uns zu tun hat, hat einen kleinen Waffenschein um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Beispiel:

Man ist Klettern. SSW ist geladen und mit Signalmunition im Rucksack oder der Ausrüstungstasche.

Nun ist jeder der die Tasche oder den Rucksack trägt mit dem Problem behangen das er dafür einen kleinen Waffenschein braucht.

Jeder der so eine Tasche oder so einen Rucksack mit im Auto hat und es alleine führt.

Beim paddeln das selbe. usw.

Also bitte ich jeden der öfter mit uns kommt, sich einen kleinen Waffenschein zu holen.

Geschrieben

"....mindestens eine Aufbwahrung im A-Waffenschrank."

.....wenn erlaubnispflichtig und keine Sondermöglichkeit wie bei den 4mmern wäre sogar Sicherheitsstufe"B" bzw. WG 0 für die SRS-Kurzwaffen erforderlich.

Hoffentlich bleibt uns der Schwachsinn (SRS in Kat.C) erspart.

Viele Grüße

sundance

Dumme Frage: was für Sondermöglichkeit bei 4mmern ist hier gemeint. Braucht man z.B. für 4mmM20 Kurzwaffen keinen B-Schrank?

Geschrieben

Dumme Frage: was für Sondermöglichkeit bei 4mmern ist hier gemeint. Braucht man z.B. für 4mmM20 Kurzwaffen keinen B-Schrank?

...... gibt im (dämlichen) Waffenrecht keine dummen Fragen. In den WaffVwV unter 36.2.12 wird als Härtefall im Sinne des §13 Abs. 8 AWaffV die Lagerung von 4mm Kurzwaffen in einem A-Schrank von der Behörde auf Antrag festgesetzt. Für 4mm Langwaffen reicht ein nicht klassifiziertes fest verschlossenes Behältnis (auch dann Festsetzung der Behörde einfordern).

Viele Grüße

sundance

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Update,

also die dame hat ihren kleinen Waffenschein erhalten.

Aber sie hat eine Auflage, und zwar die das die SSW nur verdeckt zu tragen ist.

Was für ein Mist ist das jetzt wieder. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Kann sie das wieder entfernen lassen?

Geschrieben

Verdecktes Führen ist eine ... gut gemeinte Empfehlung, ...

halte ich auch für sinnvoll (schon alleine wegen der unzähligen ausgestreckten Finger und darauf folgender Kontrollen). als Empfehlung..... als Auflage/Beschränkung ohne Rechtsgrundlage ( waffenrechtlich gesehen ) aber richtig "nett".

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