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IGNORED

WBK 2/6 Regelung?


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Geschrieben (bearbeitet)

besser NICHT!!!!!!!! ....erst nachdenken, dann ÖFFENTLICH Fragen stellen.....

... die könnten dann auch öffentlich beantwortet werden......Stichwort: Bärendienst!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Es gibt eine Hierarchie bei gestzlichen Vorschriften. Bundesrecht bricht Landesrecht, Gesetz steht über der Verordnung, etc.

§ 14 Abs. 2 WaffG: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Ergo ist die Vormulierung "pro Halbjahr" in der Vorordnung ein redaktioneller Schnitzer, Die Verordnung ist im Sinne des Gesetzes anzuwenden und das ist ja nun wirklich eindeutig formuliert.

Geschrieben

Kannst du das bitte erläutern?

Ist doch einfach, es klingt so geschrieben nach zwei pro Kalender-Halbjahr, heißt also zwei bis zum 30.06. und zwei ab dem 01.07. ... so haben das fast alle verstanden, die ich kenne... ^^

Geschrieben

Da der Beginn der ersten 6-Monats-Frist oben eindeutig festgelegt ist, verstehen manche Leute offenbar nur das was sie verstehen wollen.

Wenn man Kalenderhalbjahr gemeint hätte, stünde es auch so da.

Geschrieben (bearbeitet)

Da der Beginn der ersten 6-Monats-Frist oben eindeutig festgelegt ist, verstehen manche Leute offenbar nur das was sie verstehen wollen.

Wenn man Kalenderhalbjahr gemeint hätte, stünde es auch so da.

Die Verwaltungsvorordnung muss der Bürger nicht kennen und diese kann ihm auch egal sein, sie bindet lediglich die Behörde und DARF nicht dem GESETZ widersprechen, den Bürger interessiert nur das GESETZ als solches + die Allgem. Vorschriften dazu. Und im AffG steht genau das: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Das ist so wischiwaschi formuliert, da kann jeder genau das raus lesen, was er lesen will und viele wollten eben das lesen, was ich oben schrieb, sechs Monate = halbes Kalenderjahr.^^

Bearbeitet von BigMamma
Geschrieben

Wenn man Kalenderhalbjahr gemeint hätte, stünde es auch so da.

In meinem Fall ging es um 6 Monate z.B. vom 1.4. bis 1.10. innerhalb deren ich 2 Waffen gekauft habe. Und dannach kommen die nächsten 6 Monate innerhalb deren ich eine weitere Waffe kaufen wollte. Und dann wird mir was mit "vorletzter Waffe" etc. erzählt. Sowas kann man nur hineininterpretieren wenn es einem gesagt wird. Wurde aber nicht. Warum dies in der Sachkunde nicht so explizit erklärt wird und auch im offiziellen Fragekatalog nicht zu finden ist..?

Geschrieben (bearbeitet)

Da der Beginn der ersten 6-Monats-Frist oben eindeutig festgelegt ist, verstehen manche Leute offenbar nur das was sie verstehen wollen.

Wenn man Kalenderhalbjahr gemeint hätte, stünde es auch so da.

zumal die WaffVwV ausdrücklich ausführt: "...wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK"

Hervorhebung von mir. erstmalig, nicht einmalig! er geht also auch öfter.

ausserdem beginnt die Frist zu laufen mit "Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK".

d.h. kein Kalenderhalbjahr und mit Eintrag von weiteren Waffen, wird die Frist dann weitermalig in Lauf gesetzt bzw in Lauf gehalten.

und dann sind wir logischer und konsequenter Weise bei genau dem vorletzten Erwerb bezüglich bzw. hinsichtlich der 6-Monats- bzw. Halbjahresfrist.

Es gibt hier also keinen Widerspruch zwischen WaffG und WaffVwV.

q.e.d. ........ als juristischer Laie. carcano wird bestimmt widersprechen ;)

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Ja, die Frage ist halt immer wie man den Text versteht.

Ich verstehe es so, daß innerhalb keines 6-Monatszeitraums mehr als zwei Waffen erworben werden dürfen. Das bedeutete, daß der nächstmögliche Erwerb am Datum Vorletzter Erwerb plus einen Tag erfolgen darf.

Meine Behörde sieht das so, daß durch den Eintrag der ersten Waffe der Zeitraum in Gang gesetzt wird,und zwar nur durch diese. Ich darf also eine Waffe erwerben, und dann innerhalb der nächsten sechs Monate eine zweite, die dann aber wiederum keinen eigenen Zeitraum definiert. Somit darf ich also erst eine Waffe kaufen, und nach sechs Monaten dann drei Stück an zwei Tagen, und anschließend wieder sechs Monate keine.

Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer, das System der Behörde beschleunigt aber den möglichen Erwerb mehrerer Waffen.

Geschrieben

Hallo Forum,

in 2015 wurden im Februar, Juli u. Sept. Waffen auf WBK erworben. Wann ist der nächste Erwerb möglich?

[...]

Das kommt auf die EWB an.

Geschrieben (bearbeitet)

...

Ich verstehe es so, daß innerhalb keines 6-Monatszeitraums mehr als zwei Waffen erworben werden dürfen. Das bedeutete, daß der nächstmögliche Erwerb am Datum Vorletzter Erwerb plus einen Tag erfolgen darf.

....

im WaffG nix steht nur "innerhalb von 6 Monaten". da wäre man mit "drei Stück an zwei Tagen" auf jeden Fall voll drüber.

weder das WaffG, noch die WaffVwV geben das her.

unter der Voraussetzung, dass sich WaffG und WaffVwV nicht wiedersprechen, liegt man mit dieser Interpretation falsch.

sollte Deine Behörde jedoch zwischen WaffG und WaffVwV einen Widerspruch erkennen, läge Deine Behörde richtig, denn diese hat sich nach der WaffVwV zu richten. dann hat man aber den Schwarzen Peter gezogen, denn man hat sich an das WaffG zu halten!

drum macht das Ganze nur Sinn, wenn sich WaffG und WaffVwV NICHT widersprechen. das ist aber nur dann so wie weiter oben dargelegt.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

es ist doch soooooo einfach - ich versuch`s mal bildlich zu beschreiben. Ein besseres Beispiel fällt mir gerade nicht ein (dabei behalten wir immer im Hinterkopf, daß das Ganze für Sportschützen gilt, und daß die Behörde natürlich Ausnahmen machen kann und weitere Waffen in der Frist genehmigen kann):

Man stelle sich alle Tage des Jahres und der Folgejahre zB untereinander geschrieben vor (1. Januar, 2. Januar, ...).

Dann "nehme" man einen Rahmen, der genau 6 Monate von dieser Liste umfasst, und bewege diesen über die Liste, bis zum jeweils aktuellen Datum.

Solange nun die Erwerbsdaten von 2 Waffen innerhalb dieses Rahmens liegen, ist kein Neuerwerb möglich.

Ein weiterer Erwerb ist erst möglich, wenn nur noch höchstens 1 Erwerbsdatum innerhalb des Rahmens liegt.

Innerhalb des (imaginären) Rahmens dürfen nur 2 Erwerbe liegen - erst wenn einer rausfällt, darf man wieder.

Und das Ganze gilt auch über Kalendermonate, -quartale und Jahreswechsel hinweg fortlaufend weiter.

Ist gar nicht schwer...

Geschrieben (bearbeitet)
... Somit darf ich also erst eine Waffe kaufen, und nach sechs Monaten dann drei Stück an zwei Tagen, und anschließend wieder sechs Monate keine.

Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer, das System der Behörde beschleunigt aber den möglichen Erwerb mehrerer Waffen.

Du magst das logisch finden, aber das hat in keiner Rechtsquelle des WaffG irgendeine Bewandtnis.

3 Stück an zwei Tagen schließt sich aus - das wären (wie der Satz selbst schon sagt) "3 Stück innerhalb von 2 Tagen", und damit "etwas" mehr als 2 Stück innerhalb von 6 Monaten, oder etwa nicht ?

Was ist daran so kompliziert ???

Die 6 Monate sind ein fortschreitender Zeitraum - ich habs oben versucht zu erklären...

Wie halktet Ihr das denn,wenn es um die Einnahme irgendwelcher Medikamente geht???

Wenn der Onkel Doktor sagt, "aber nur 5 Tabletten innerhalb von 12 Stunden", und Du die erste in der 1. Stunde, die zweite in der 3. Stunde, die dritte in der 7. Stunde, die vierte in der 9. Stunde nd die fünfte in der 11. Stunde genommen hast.

Quizfrage:

Wann darfst Du dann die nächste Tablette nehmen ???

Bearbeitet von BlackBull
Geschrieben

Du hast Fyodor falsch verstanden.... mit "Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer..." stimmt er Dir doch zu.

das "drei Stück an zwei Tagen" kommt von seiner Behörde!

Geschrieben

Du hast Fyodor falsch verstanden.... mit "Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer..." stimmt er Dir doch zu.

das "drei Stück an zwei Tagen" kommt von seiner Behörde!

Fyodor - mea culpa, dann entschuldige ich mich !

Hatte es andersrum verstanden.

Dann hast Du eine Behörde mit einer sehr, sagen wir mal "interessant-kontroversen" Auslegung - kann dir aber zu Gute kommen.

Geschrieben (bearbeitet)

@ alzi:

Genau so ist es.

@ BlackBull:

Ja, für mich ist die Auslegung der Behörde "besser", ich kann so den Neuerwerbstermine nicht so leicht verpassen, weil es nicht so viele davon gibt :D

Im Endeffekt ist es aber fast egal, und objektiv ist der Quatsch gar nicht nötig.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben
...

Im Endeffekt ist es aber fast egal, und objektiv ist der Quatsch gar nicht nötig.

:s75: -LIKE !

Und jetzt, davon abgesehen - Für die, die es noch immer nicht verstanden haben:

Man frage sich am Morgen eines neuen Tages: "Ist mein vorletzter Erwerb einer Waffe mindestens 6 Monate + 1 Tag her ?"

-> Nein ! -> dann darfst Du heute noch keine weitere erwerben !

-> Ja ! -> Du bist gesegnet - Du darfst erwerben !

Geschrieben

Wenn dem so wäre, gäbe es hier nicht die andauernden Fragen dazu. Meinst du nicht auch ?

Naja, der §6 AWaffV ist auch eindeutig - trotzdem vernimmt man dazu die merkwürdigsten "Interpretationen".

Geschrieben

Siehst du. Also doch nicht alles so tolle unmissverständlich formuliert. Aber anstelle sich nun die richtige Interpretation zusammen zu puzzeln, sollte man alles dafür tun, dass dieser Vorschriften-Murks endlich dort landet, wo er hingehört, und zwar in die Rundablage P.

Geschrieben

Wie sollte man den einfacher formulieren? Das ist ein einfacher, wenn -> dann - Text.

Die Leute müssen nur mal in der Lage sein, zu verstehen, was sie lesen. Dann kämen auch nicht solche abstrusen Verlautbarungen wie: "die 7,62x39mm ist vom Schießsport ausgeschlossen" zustande.

Zu dem mit der Rundablage P stimme ich dir ansonsten zu :s75:

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