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IGNORED

Scharfe Waffe auf eigenem Grundstück geladen führen


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Geschrieben

@ Blackbull

Auf sowas antorte ich nicht mehr, pöbel weiter rum und werde glücklich mit Dir und deinem Leben...

Schade, dass das Ganze hier wieder einmal völlig nutzlos mit völlig belanglosen Kommentaren und Beleidigungen aufgebläht wurde. Wer sich angesprochen fühlt sollte mal drüber nachdenken.

Durch die Kinderstube mit nem ICE durch gerauscht sage ich da nur zu...

Für die vernünftigen Antworten vielen Dank

Geschrieben (bearbeitet)

Lustig...ich muß nun an diese eine Art Rügenwalder Spezialität denken...

Tja, Blafasel getippt ist halt schneller, als es erstmal selbst versucht (oder in der SK gelernt).

Aber Recht hast Du:

Mußt (und besser sollst) dich nicht mit mir ärgern - besser ist das !

Bearbeitet von BlackBull
Geschrieben

... obwohl dass es das Gesetz so nicht hergibt, aber politisch so gewollt ist.

Für all diese Fälle haben die kranken Hirne der Verwaltungsjuristen den Begriff der "abstrakten Gefahr" erfunden.

Damit kann man gesetzestreue Bürger für einen fiktiven, nicht realen Tatbestand abstrafen, also für ein Ereignis, dass tatsächlich NICHT stattgefunden hat, aber theoretisch konstruiert unter denkbar ungünstigen Umständen hätte stattfinden können.

Demnach müsste jeder Kraftfahrer, der als Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in Betrieb setzt, prophylaktisch schon mal im Voraus für den Tatbestand einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung rechtskräftig verurteilt werden.

Passiert ist zwar nix, theoretisch hätte aber ...

Das ist Rechtsverbiegung par excellence.

CM

Geschrieben

Demnach müsste jeder Kraftfahrer, der als Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in Betrieb setzt, prophylaktisch schon mal im Voraus für den Tatbestand einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung rechtskräftig verurteilt werden.

Passiert ist zwar nix, theoretisch hätte aber ...

Das ist Rechtsverbiegung par excellence.

CM

Somit könnte jeder Autofahrer theoretisch Alkohol trinken. :drinks:

Geschrieben (bearbeitet)

Ich finde die Diskussion in gewisser weise auch schon ur-komisch. Wieviele Schusswaffen werden täglich auf schwarze WBK geführt. Und die Vertreter der Ordnungsmacht in WO sorgen sich mal wieder hier und die lwb Besitzer welche eine Pistole im holster haben in der Wohnung. Ernsthaft wenn betrifft das denn? Wenn ich 4 Frauen gleichzeitig vögele und 3 davon sind verheiratet dann würde ich auch mit Schusswaffe im Hosenbund rumlaufen. Aber ich glaube da wäre das Gesetz das kleinste Problem was ich habe!

Bearbeitet von kulli
Geschrieben

Für all diese Fälle haben die kranken Hirne der Verwaltungsjuristen den Begriff der "abstrakten Gefahr" erfunden.

Damit kann man gesetzestreue Bürger für einen fiktiven, nicht realen Tatbestand abstrafen, also für ein Ereignis, dass tatsächlich NICHT stattgefunden hat, aber theoretisch konstruiert unter denkbar ungünstigen Umständen hätte stattfinden können.

Mal ein Auszug aus einer Urteilsbegründung, die die Denkweise der Gerichte gut verstehen lässt:

"Der Kläger ist wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen."

http://openjur.de/u/771264.html

Abs4

Geschrieben

Stilistisch ist es schon sehr fragwürdig, hier von "darstellen" zu reden!

Das Gericht meint "es ist eine gravierende Sicherheitsgefährdung".

Da schreibt der Deutschlehrer ein großes "A" an den Rand.

Wider den Sprachmüll!

;)

Geschrieben

@Absehen4

Da geht es aber darum dort schussbereit geführt zu haben, wo dies per Gesetz nicht erlaubt ist. Passt also nicht zum Eingangsfall.

Da könntest Du eher auf den Fall des Jägers anspielen, der die Kurzwaffe zuhause lud und den Sohn damit versehentlich anschoss. Das passt dann aber auch wieder nicht, weil das Gericht auf die VSG 4.4 abstellte, die beim Sportschützen aber nicht einschlägig ist. Zudem kam es hier durch unsachgemäßen Gebrauch zur Körperverletzung.

Geschrieben

Mal ein Auszug aus einer Urteilsbegründung, die die Denkweise der Gerichte gut verstehen lässt

Besonders traurig: Das AG bleibt unter 60 Tagessätzen und hat sich damit ja bestimmt was gedacht. Dann kommt eine freundliche untere Verwaltungsbehörde und sorgt imho anmaßend für eine 2. Bestrafung. Sauber!

Geschrieben

Besonders traurig: Das AG bleibt unter 60 Tagessätzen und hat sich damit ja bestimmt was gedacht. Dann kommt eine freundliche untere Verwaltungsbehörde und sorgt imho anmaßend für eine 2. Bestrafung. Sauber!

Das konnte man sich an zwei Fingern abzählen. Entscheident ist hier, dass der Jäger beharrlich der Ansicht war er hätte die Waffe geladen führen dürfen (das läßt sich aus der Begründung des Beschlusses ableiten und wird im Strafverfahren kaum anders gewesen sein). Hätte er die Klappe gehalten, der Anwalt hätte auf "vergessen zu entladen" und damit Fahrlässigkeit plädiert, wäre es wohl wegen fahrlässiger Begehung zum Schuldspruch gekommen und das hätte für "gröblich" beim einmaligen Verstoß wohl nicht gereicht.

Ein typischer Fall von "um Kopf und Kragen geredet".

Geschrieben (bearbeitet)

Da geht es aber darum dort schussbereit geführt zu haben, wo dies per Gesetz nicht erlaubt ist. Passt also nicht zum Eingangsfall.

Mir ging es in dem Zitat um die Sicht des Gerichts, dass unberechtigtes Führen durch einen LWB eine "gravierende Sicherheitsgefährdung" sei.

Abs4

Bearbeitet von Absehen4
Geschrieben

Da geht es aber darum dort schussbereit geführt zu haben, wo dies per Gesetz nicht erlaubt ist. Passt also nicht zum Eingangsfall.

Wenn ich den Link nicht falsch lese hat er die Waffe im Kfz in(!) seinem Revier schussbereit geführt.

Bedenkliches Urteil.

Geschrieben (bearbeitet)

Mir ging es in dem Zitat um die Sicht des Gerichts, dass unberechtigtes Führen durch einen LWB eine "gravierende Sicherheitsgefährdung" sei.

Abs4

Im Fall aus Landshut liegt das nicht so weit weg. Ein normaler Drilling, geladen und mit Abzugssicherung gesichert, ohne Haltevorrichtung auf einem Beifahrersitz ist tatsächlich gefährlich. Aber von unberechtigtem Führen kann im Ausgangsfall (des Thread) nicht gesprochen werden. Zudem hat das Gericht das so nicht geschrieben.

Du hast richtig zitiert: "obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar."

Da steht nicht grundsätzlich. immer, stets oder ähnliches, was darauf schließen liese, das der zweite Satz losgelöst vom ersten eine allgemeine Gültigkeit hätte. Der Jäger hat gewusst - oder hätte als Jäger wissen müssen - das ein derart abgelegter Drilling tatsächlich eine beträchtliche Gefahr darstellt, dass die VSG 4.4 deshalb das Entladen von Waffen beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt vorschreibt. Man darf aus der Begründung schließen, dass die Verkehrskontrolle nicht einem im Revier haltenden oder parkenden Fahrzeug galt.

Du siehst, in diesem Fall ist eine Interpretation möglich, die die Begründung des Gerichts sachlich und rechtlich korrekt erscheinen läßt.

Falsch ist aber z.B. die folgende Feststellung:

"Da der Kläger die geladene Jagdwaffe in keinem Fall in seinem Fahrzeug führen durfte, kommt es auf das abweichende Vorbringen des Klägers, das das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unglaubhaft angesehen hat, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Ort der strafbaren Handlung zum gepachteten Revier des Klägers gehörte."

Der jagdschutzberechtigte Jäger darf in Bayern aus seinem Fahrzeug heraus eine wildernde Katze erlegen. Wird die Waffe erst im stehenden Fahrzeug geladen verstößt dieses Vorgehen weder gegen die Jagdgesetze noch das Waffengesetz und auch die VSG 4.4 wird nicht missachtet.

P.S. Der Landshuter hat ja noch Glück. Offensichtlich hat seine Behörde nur auf "gröblichen Verstoß gegen das WaffG" §5 Absatz 2 Ziffer 5 des WaffG abgestellt. Sie hätte ihre Entscheidung auch noch mit § 5 Absatz 1 Ziffer 2 lit a) erste, zweite und vierte Alternative, also leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition, stützen können.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben (bearbeitet)

Wenn ich den Link nicht falsch lese hat er die Waffe im Kfz in(!) seinem Revier schussbereit geführt.

Bedenkliches Urteil.

Nur wenn Du darlegen kannst, dass er sich zu Jagdausübung und nicht lediglich im Zusammenhang damit im Revier aufgehalten hat. Ausgeschlossen ist das nicht aber dem Beschluss ist nichts zu entnehmen, was darauf schließen ließe.

P.S. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts ja hier nicht zitiert.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

Das ist ebenso FALSCH wie der Satz "Der Jäger darf im Revier seine Waffen immer geladen führen".

Jeder Richter wird inzwischen feststellen, dass eine Waffe immer erst UNMITTELBAR vor der vom Bedürfnis umfassten Verwendung geladen werden darf und das jedes unnötige Laden einer Waffe einen nicht sachgemäßen Umgang damit darstellt.

Der Blick in das Gesetzbuch erleichtert ungemein die Rechtsfindung:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

So, wo steht das? Im WaffG! (Begriffsbestimmungen)

Geschrieben

Ein normaler Drilling, geladen und mit Abzugssicherung gesichert, ohne Haltevorrichtung auf einem Beifahrersitz ist tatsächlich gefährlich.

Für mich ist ein normaler Drilling heutzutage was mit Handspanner. Und die Unfallverhütungsvorschriften leben halt noch von Museumswaffen wie man sie für Jagdeinladungen beim dicken Reichsjägermeister geführt hat.

Geschrieben

Der jagdschutzberechtigte Jäger darf in Bayern aus seinem Fahrzeug heraus eine wildernde Katze erlegen. Wird die Waffe erst im stehenden Fahrzeug geladen verstößt dieses Vorgehen weder gegen die Jagdgesetze noch das Waffengesetz und auch die VSG 4.4 wird nicht missachtet.

.....weil hier eben das "Führen eines Kfz" mit dem Halten praktisch endet und zur "tatsächlichen Jagdausübung" übergegangen wird.

--> Es gilt der Grundsatz, das die Tätigkeiten "Autofahren" und "tatsächliche Jagdausübung" nicht gleichzeitig ausgeübt werden können.

Abs4

Geschrieben

Für mich ist ein normaler Drilling heutzutage was mit Handspanner. Und die Unfallverhütungsvorschriften leben halt noch von Museumswaffen wie man sie für Jagdeinladungen beim dicken Reichsjägermeister geführt hat.

Der VSG 4.4 ist es ziemlich egal was für Dich "normal" ist und was man beim Reichsjägermeister so ausgeführt hat. Und der Richter wird nur nachsehen ob die VSG 4.4 zwischen normalen Handspanner- und Reichsjägermeister-Gedächtniswaffen unterscheidet. Tut sie nicht und daraus folgt was?

[...]

So, wo steht das? Im WaffG! (Begriffsbestimmungen)

Die Überschrift lautet zwar anders aber sonst steht es so drin, wortwörtlich.

Geschrieben

Der Blick in das Gesetzbuch erleichtert ungemein die Rechtsfindung:

So, wo steht das? Im WaffG! (Begriffsbestimmungen)

Dir ist aber schon klar, dass es drei(!) normierte Varianten des Führens gibt?

- nicht schuß- und zugriffsbereit (vulgo "transportieren")

- zugriffsbereit, aber nicht schußbereit (im Zusammenhang mit Jagdausübung)

- schuß- und zugriffsbereit (tatsächliche Jagdausübung und Waffenschein)

Abs4

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