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IGNORED

Grüne WBK von 1996 mit ausgetragenen Waffen - gültig?


Gast

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Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier und habe ein(ig)e Frage(n) die ich mir nicht wirklich abschließend selber beantworten kann. Bei der Suche habe ich auch nicht wirklich die richtigen Treffer gefunden. Eventuell kann mir ja jemand weiterhelfen:

Ich habe 1996 meine grüne WBK bekommen. Auf die 2 Voreintragung wurden dann auch 2 Waffen eingetragen. 2003 habe ich leider aus beruflichen, familiären (und finanziellen) Gründen mit dem Schießsport aufgehört. Es gab einfach keinen Verein bei dem ich als Vollschichtdienstler regelmäßig schiessen konnte. Also wurden die Waffen verkauft und ausgetragen.

Jetzt möchte ich wieder mit dem Sportschießen anfangen und stelle mir die Frage:

1) welchen Status hat die alte, grüne WBK jetzt? Einfach ein leeres, ungültiges Dokument (so sehe ich das zumindest, aber evtl. irre ich ja)?

2) beinhaltet die alte WBK evtl. noch den Nachweis des Sachkundenachweises? Denn das Dokument zum Sachkundenachweis wurde der Verbandsgemeinde vorgelegt und ist dort verblieben und nicht mehr auffindbar. Die SBin meinte nun, ich müsste einen neuen Sachkundenachweis vorlegen. Korrekt? Oder ist die Sachkunde noch quasi-konkludent in der grünen WBK enthalten?

3) Falls 1 = leeres, ungültiges Dokument, kann ich dann dennoch wenigstens Kosten bei Neueintragung einer EWB damit sparen oder macht das keinen Sinn weil eh die gleichen Gebühren?

4) Bei einer Neueintragung einer EWB in diese WBK, muß der neue Verein für mich auch noch die 3 Jahre dieses Schiessstandbuch führen, oder werde ich als Schütze mit ehemaliger EWB davon ausgenommen sein?

Vielen Dank für jegliche Form von Erleuchtung.

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einen grüne OHNE eingetragene Waffen oder Voreintrag ist genau soviel wert und zu soviel nütze: NIX! bzw. zu NIX!

.. das ist nur ein grünes Stück Papier... mit paar Buchstaben drauf....

...wird aus diesem Grunde eigentlich auch eingezogen, bzw. erstmal zu den Akten genommen.

bezüglich Gebühren kommts auf die lokale Gebührenordnung an.

Sachkundenachweis im Original an die Behörde gegeben? ....selber schuld!....sowas macht man einfach nicht!

PS. frisch mal Deine Sachkunde etwas auf, dann beantworten sich einige Deiner Fragen von ganz alleine......

Bearbeitet von alzi
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Hier kann auch dicht gemacht werden. Nachdem der Neue hier gleich auf die zwei Richtigen gestoßen ist, kommt der eh nicht wieder.

Edit: Meine erste Grüne und Gelbe wurden 1998 ausgestellt. Die Grüne mit einem Voreintrag. Dann jedoch vor Kauf der ersten Waffe das Schießen an den Nagel gehängt und aus dem Verein ausgetreten.

2008 wieder in einen Verein eingetreten und sofort was auf Gelb geholt.

Auf die Grüne wurde dann 2010 die erste Waffe eingetragen.

Soviel zum Thema 'wertloses Stück Papier'.

Bearbeitet von SDASS_Nico
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sieh zu dass die Deinen Sachkundenachweis aufm Amt wieder finden!!.....oder wenigstens einen Vermerk dass Du den vorgelegt hattest!

tritt in einen Verein ein,

dann hast 12 Monate Zeit Dich um (D)einen Tresor zu kümmern.

......und ne evtl. neue Sachkunde....

DANACH......kannst an die Waffen denken .....

oh und das Wichtigste zum Schluß!...... vergiß Ölkanne!

Bearbeitet von alzi
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Egal wie alt die WBK ist, solang sie nicht eingezogen wurde oder ungültig gemacht wurde, ist sie genauso viel wert wie eine neue WBK ohne Einträge.

D.h. man kann damit auch für den Bedürfnis umfassten Zweck Waffen (ink. Munition) leihen.

Um eine Waffe eingetragen zu bekommen, musst du allerdings die Sachkunde nachweisen können. Wenn du das nicht kannst (weil die Behörde z.B. das Dokument nicht mehr hat und du auch nicht mehr), musst du das nachholen.

Ein Bedürfnis benötigst du natürlich auch noch, das bekommst du normalerweise aber von den Verbänden erst nach 12 Monaten bescheinigt.

Meine persönliche Meinung, ohne Fachmann in diesem Bereich zu sein.

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... wie eine neue WBK ohne Einträge.

D.h. man kann damit auch für den Bedürfnis umfassten Zweck Waffen (ink. Munition) leihen.

....

Meine persönliche Meinung, ohne Fachmann in diesem Bereich zu sein.

wie gut dass das nur Deine Meinung ist! und Du das auch als solches gekennzeichnet hast!

...oder beziehs wenigstens auf ne gelbe oder rote!

eine grüne ohne (Vor-)Eintrag ist GARNIX und berechtigt auch zu GARNIX. das ist nur ein Stück grünes Papier.

sie stellt weder eine Erwerbs- noch eine Besitzerlaubnis dar und ebenso keine Bestätigung für die Anerkennung eines Bedürfnisses.

nada nix niente nullo ......

Bearbeitet von alzi
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alzi, woraus liest du das? Ich als Leihe lese mir das Gesetz durch und finde dann das:

§12 WaffG Absatz 1 Satz 1 sagt: "... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ..." (Fettgedrucktes von mir hervorgehoben)

Da ist weder von einer bestimmte Farbe die Rede, noch davon dass auf der Karte auch eine Waffe eingetragen sein muss.

Bei der gelben WBK könnte er sich sogar eine Waffe kaufen und erwerben. Nur beim Eintrag vom SB wird es dann kritisch.

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"§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
, oder"

welches Bedürfnis wurde Dir anerkannt ohne Waffe oder Voreintrag in der grünen? welches Bedürfnis kannst Du anführen, nur mit einem grünen Papierchen?

wenn Du schon das WaffG zitierst, dann zitiers doch so, dass es auch Sinn macht.

apropos, welchen Besitz bestätigt denn die Waffenbesitzkarte ohne Eintragung?

es bedarf einer eigenen ERLAUBNIS für die Leihe, diese hast Du nicht, nur mit einem Stück grünem Papier.

vergleiche hierzu WaffVwV 12.1.1:

"Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht
wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden
Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt
. Beispiele
hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige
Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung
nach § 55 Absatz 2."

was ist ne leere grüne WBK in der Hinsicht? GARNIX!

Bearbeitet von alzi
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Das mit dem Bedürfnis hatte ich allerdings erwähnt! Dieses wurde beim Ausstellen der WBK anerkannt. Da man es nicht angezweifelt hat, besteht wohl aus Sicht der Behörde weiterhin das Bedürfnis.

Er ist ja momentan auch aktiv als Sportschütze.

Um den Besitz geht es ja gar nicht, natürlich dokumentiert die Waffenbesitzkarte nur den Besitz der eingetragenen Waffen. Aber das hat ja nichts mit dem Verleihen zu tun, diese Waffen besitzt man ja nicht. :) Sie werden lediglich für einen Zeitraum von max. einen Monat erworben.

So ganz unnütz ist die WBK damit meiner leihenhaften Meinung also nicht. Für Wettkämpfe oder zum Training kann sich damit wenigstens Waffen und Munition für max. einen Monat geliehen werden.

Edit:

Was meinst du eigentlich mit einer "eigenen Erlaubnis" bzgl. des Leihens?

Wenn ich im Besitz einer WBK bin, kann ich mir einfach so ohne weiter Erlaubnis eine Waffe leihen. Ich muss dafür nur den Papierkram machen und das entsprechende Bedürfnis haben. Das Bedürfnis wurde ja zur Ausstellung der WBK vorgelegt.

Nochmal Edit:

WaffVwV 12.1.1:

"Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtendenErwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. ..."

Da steht ja oder, da er aber Inhaber einer WBK ist, passt es ja :)

Bearbeitet von DomeS
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ja, Du machst für den Erwerb einer Waffe ein Bedürfnis geltend, dieses wird anerkannt und Dir eine Erwerbserlaubnis ausgestellt.

Du erwirbst die Waffe, Du überlässt die Waffe, Bedürfnis für diese Waffe ist nicht mehr gegeben.

er ist wohl noch nicht wieder aktiv als Sportschütze, er sucht einen Verein. so zumindest hab ich das gelesen.

es geht sehr wohl um den Besitz! eine grüne WBK dokumentiert sowohl Erwerb(sberechtigung per Voreintrag) als auch Besitz!

und das hat essentiell mit der Leihe zu tun! kein Eintrag im der grünen bedeutet KEINE Erwerbs- und Besitzberechtigung!

also keine Leihe! siehe, wie oben zitiert, WaffVwV 12.1.1!

damit ist eine grüne ohne Eintrag, d.h. ohne jegliche Berechtigung, total unnütz! auch für die Leihe!

kein Bedürfnis, keine Berechtigung - > keine Leihe!

ein leeres grünes Blatt Papier zu besitzen berechtigt zu GARNIX!

das Bedürfnis das zur Erteilung der WBK anerkannt wurde, besteht nach Austragung nicht mehr. Du hast dann keines mehr.

bei gelb und rot ist das was Anderes! die stellen beide immer eine Erwerbsberechtigung dar, das ist ein gravierender und der entscheidende Unterschied!

Bearbeitet von alzi
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Beide Positionen... man kann leihen man kann nix leihen haben ihre Argumente welcher du folgst und ob du damit ein mögliches Risiko eingehst musst du selber wissen.

Fakt bleibt, ein Verband und ein korrekter Vorstand wird dir erst nach 12 Monaten ein Bedürfnis ausstellen, bei einem Erstantrag wollen wir bei uns zumindest die Sachkunde, wenn eine WBK schon vorhanden dann eine Kopie von dieser.

Daher kommst du aus meiner Sicht nicht darum herum entweder die Sachkunde neu anzufordern, oder sie neu abzulegen, es wird sicher Fragen geben warum du eine leere WBK schickst (kann muss aber nicht).

D.h. für dich, du hast FAST die gleichen Vorraussetzungen momentan wie wenn du neu Anfangen würdest, solange deine Behörde in diesem Zeitraum aber nicht deine alte WBK einzieht sparst du dir 2 Dinge:

Erstens, das Geld das das Stück Papier auf dem Amt kostet, bei uns im Moment so um die 50€ (variert je nach Gebührenordnung)

Zweitens, die Zeit die zwischen einreichen des anerkannten Bedürfnisses und der Ausstellung deiner WBK vergeht (kann aber auch hinfällig sein, da deine örtliche Behörde für die neuen Bedürfnisse die gleichen Anfragen an die zentrallen Ämter bzgl. Zuverlässigkeit und Eignung stellt, hier wirst du also meist 4-8 Wochen warten müssen)

Summa summarum.... 50 Euro gespart wenn du jetzt nicht zuviel aufhebens machst, das du eine WBK besitzt die norm. eingezogen wird.

p.s. solltest du eine alte GELBE WBK finden, auf keinen FAll in eine neue gelbe Umwandeln, die alte erlaubt Besitz ohne an Bedürfnisse gebunden zu sein. Behörden stellen dir meist auch einen neu Gelbe aus, obwohl man im Besitz einer alt gelben WBK ist.

Bearbeitet von Beskins
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....

Nochmal Edit:

WaffVwV 12.1.1:

"Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. ..."

Da steht ja oder, da er aber Inhaber einer WBK ist, passt es ja :)

jetzt lies das nochmal genau!!! das "oder" stellt eine Alternative dar, diese ist aber explizit und ausdrücklich nochmals ganz genau bestimmt! diese definiert auch die Eigenschaften/Qualität der ersten Alternative VOR dem "oder"!

das gilt also nur dann, wenn sie (d.h. die WBK) einer Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis gleich zu erachten ist!

eine leere grüne ist KEINE Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis!

Herrgott! so schwer ist die deutsche Spache doch nun auch wieder nicht!

Bearbeitet von alzi
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Nochmal Edit:

WaffVwV 12.1.1:

"Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtendenErwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. ..."

Da steht ja oder, da er aber Inhaber einer WBK ist, passt es ja :)

Wenn man eine leere grüne WBK hat, ist man aber nicht Inhaber einer Erlaubnis. Man ist lediglich Besitzer eines ungültigen/erloschenen Erlaubnisdokumentes und das auch nur, weil die letzte Behörde es verpennt hat, das Ding einzuziehen, wozu sie nach § 46 Abs. 1 WaffG verpflichtet gewesen wäre.

Von daher wäre ich vorsichtig, hier im Brustton der Überzeugung Leuten, die aus irgendwelchen Gründen noch eine leere grüne WBK haben, zu raten, sich damit Waffen auszuleihen. Die würden dann nämlich, genau wie der Verleiher, eine Straftat begehen. Aber gut, jeder ist seines eigenen Glückes Schmied.

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@ DeltaElite

1. du bist gut beraten, dich mit deiner zuständigen waffenrechtlichen Behörde in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt zu klären.

2. im eigenen Interesse ist eine Wiederholung der Sachkunde nach fast 20 Jahren mehr als empfehlenswert.

3. der Verband prüft immer ob eine gültige Sachkunde vorliegt. Im Zweifelsfall fragt er beim der zust. Behörde nach (zumindest tue ich es)

4. schau dir die Befürwortungsrichtlinien deines Verbandes an und prüfe was erforderlich ist.

5. Im Zweifelsfall ruf den SB deines Verbandes einmal an

DVC

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Geraten habe ich niemanden zu irgendetwas.

Ich sage bzw. schreibe lediglich, dass sofern sich kein § finden lässt, der sagt dass die WBK ohne Einträge automatisch ungültig ist, dieses "Stück Papier" eben doch was offizielles ist.

Versteht mich nicht falsch, mir geht es nur darum, dass all zu oft Dinge viel strenger gesehen werden als sie sind.

Ich führe die Diskussion auch nur rein aus Interesse, weil ich das Thema interessant finde.

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....

Ich sage bzw. schreibe lediglich, dass sofern sich kein § finden lässt, ....

derer waren es jetzt schon 2 und die haben sich sogar finden lassen.....

... nur verstehen lassen haben sie sich nicht von jedem.....

die WBK (grün) als Erlaubnisdokument ist nicht "ungültig", sie ist auch was "offizielles".

aber wenn sie keine "gültigen" (Vor-)Einträge hat, stellt sie keine Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis dar. dann ist sie nur ein "Stück Papier", das der TE eigentlich garnicht mehr in der Hand haben dürfte!

es ist deswegen also auch KEINE Grundlage/Berechtigung für eine Leihe (vorrübergehender, erlaubnisfreier Erwerb im Rahmen eines Bedürfnisses)!

Keine Berechtigung/Erlaubnis, kein anerkanntes Bedürfnis, keine Leihe.

Bearbeitet von alzi
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Ich danke für die vielen Beiträge.

Letzlich sehe ich mich in meiner ersten Vermutung bestätigt, dass eine nunmehr "leere" grüne WBK rechtlich betrachtet nix darstellt.

Mit Gebührentatbeständen habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt, so dass ich noch nicht entscheiden kann ob ich zumindest die weiter oben erwähnten paar Euro sparen kann oder nicht. Auch hierzu gibt es ja unterschiedliche Meinungen.

Die zur Erteilung der WBK einstmals erforderliche Sachkundeprüfung deren Nachweis nunmehr bei der Behörde untergegangen ist läßt sich - auch das lese ich aus den Antworten - nicht konkludent als noch vorhanden annehmen. Es ist immer der konkrete Nachweis der Sachkunde als Einzeldokument erforderlich. Dass eine Sachkunde zur Erteilung einer WBK bereits 1996 notwendig war und somit zwingend mal vorhanden gewesen sein muss ist zwar augenscheinlich logisch, aber im waffenrechtlichen Kontext wohl leidr eher unbedeutend.

Grundsätzlich mag es auch sinnvoll sein nach 20 Jahren eine neue Sachkunde abzulegen, in meinem konkreten Fall kann ich die Notwendigkeit nicht erkennen. An den maßgeblichen Grundsätzen hat sich ja nichts geändert. Wesentlich geändert wurden ja nur Details des Erwerbs- und Besitzes. Die relevanten Passagen kann man auch durch Selbstlektüre erarbeiten.

Notwehr- und Notstand sind seit jeher gleich und das technische steht ohnehin aussen vor.

Ich werde einfach eine neue Sachkunde machen und gut ist.

Ob die alte WBK einen Kostenvorteil birgt läßt sich mit dem SB klären.

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Ob die alte WBK einen Kostenvorteil birgt läßt sich mit dem SB klären.

Zumindest bei uns auf dem Amt ist es egal ob ich eine Waffe in eine bestehende oder eine neue grüne WBK eintragen lasse, kostet das gleiche. Bei der gelben macht es einen nicht unerheblichen Unterschied , 12,78 zu 56 Euro/irgendwas

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Schaltet euer Hirn doch bitte mal auf Anfang. Wie seid ihr bei euren Anträgen vorgegangen? Sachkunde und alles habt Ihr nachgewiesen und seid zum Amt gegangen um die WBK zu beantragen. Weil es günstiger ist habt Ihr auch einen Voreintrag machen lassen. (Es soll ja auch welche geben die auch auf die Gelbe einen Voreintrag machen).

Die WBK ist ein Nachweis das die Behörde Eignung des Bezogenen auf erwerb einer Waffe geprüft haben. Bei Gelb darf er ohne Voreintrag kaufen bei Grün muß er die Bedürfnisschiene durchlaufen.

Hat jeder von euch noch sein Führerscheinprüfung vorliegen oder reicht der Führerschein aus das ihr ein Fahrzeug führen dürft?

Sachbearbeiter sind wie ihr auch nur Menschen und daher oftmals auch Kleingeister (Angst vor dem eigenen Schatten)

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Ich denke mal genau das wollte Ölkanne ausdrücken. Wenn ich eine WBK habe, dann muss ich auch irgendwann mal eine Sachkunde gemacht und den Nachweis vorgelegt haben, sonst hätte ich keine WBK.

Sagt man dem SB jetzt von vornherein, dass man keine Sachkunde (die man aber hat) belegen kann, dann ist das wie das berühmte zum Fürsten gehen, ohne das man gerufen wird.

Daher im Antrag angeben, dass der Sachkundenachweis schon vorgelegt wurde. Wenn die Behörde den verschlampt, ist das nicht mein Problem.

Bearbeitet von chief wiggum
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Das wird es aber, denn du wirst aufgefordert werden den Beleg vorzuweisen. Nun kannst du auf stur schalten und erreichst was?

Möglicherweise gibt man dir auf dem Klageweg recht, möglicherweise ist die Aufforderung der Behörde auch rechtmäßig. ;)

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Der Status der leeren grünen WBK wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Im Regelfall wird diese in der Tat nach Austrag der letzten Waffe zur Waffenakte genommen, auf Antrag des Inhabers aber auch wieder zurückgeschickt, wenn dieser neu beabsichtigten Erwerb ankündigt (der ja z.B. auch auf Jagdschein oder im Wege der Erbfolge möglich ist).

Meines Erachtens berechtigt auch eine "leere" grüne WBK zur Waffenleihe, sofern natürlich ein vom Bedürfnis umfasster Zweck damit verbunden ist. Aktiver Sportschütze kann man ja auch ohne eigene Waffen bleiben.

Letztendlich bleibt das ganze Absprachesache mit der zuständigen Waffenbehörde.

Hinsichtlich einer vor dem 01.04.2003 (also nach den Regeln des WaffG1972 bzw. WaffG1976) erworbenen Sachkunde wird es übrigens kritisch, wenn damit nach früherer Überlassung aller in der WBK eingetragenen Waffen ein Neuantrag gestellt werden soll. Genau aus diesem Grund möchten solche Sportschützen nicht, dass die Waffenakte geschlossen wird und die WBK weiterhin behalten. Dass sie damit weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen ist klar.

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