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Munitionserwerb für Leihwaffe


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Geschrieben

Hallo Leute,

kann mir von euch jemand kurz auf die Sprünge helfen. Ich bin in Besitz eines Waffenscheins und einer WBK mit eingetragenen 9mm Luger Waffen. Meine Kollegen haben nur einen Waffenschein für eine bestimmte .357 Magnum Waffe. Jetzt wollen wir mal zusammen schießen gehen.

Wenn ich das Waffengesetz richtig verstehe, dann darf ich mir die Waffen leihen, meine Kollegen allerdings nicht. Aber wie kommt man jetzt an Munition ran? Der Schießstand auf dem wir schießen gehen wollen verkauft nur 9mm zum sofortigen Verbrauch. Habt ihr einen Tipp?

Geschrieben

Zu kompliziert. Wenn die einen WS haben dann haben sie auch eine WBK mit Munitionserwerb dazu, was anderes kann ich mir wirklich nicht vorstellen. Vermutlich hat deren Chef den WS + WBK/MunErwerb.

Geschrieben

Zu kompliziert. Wenn die einen WS haben dann haben sie auch eine WBK mit Munitionserwerb dazu, was anderes kann ich mir wirklich nicht vorstellen. Vermutlich hat deren Chef den WS + WBK/MunErwerb.

Ja, der Chef / Abteilungsleiter / für Waffen zuständige oder wer auch immer aus der Firma wird schon eine WBK oder Munitionserwerbsschein haben. Aber wie hilft es mir weiter? Es mag ja sein, dass der Chef die Munition erwerben kann. Aber keiner von uns darf die legal besitzen.

Den Schießstand bitten, für Euch auch mal .357mag zum sofortigen Verbrauch anzubieten. Oder den Schießstand wechseln.

Das Training, das wir gerne machen möchten (in jede Hand eine Kettlebell und dann schnell gehen / laufen, absetzen und schießen, aufheben weiterlaufen) klappt nur auf dem einzigen Schießstand. Oder anders gesagt: In der näheren Umgebung gibt es keinen Schießstand, auf dem man beidhändig mal zwei Schüsse hintereinander abgeben darf, ohne dass man komisch von der Seite angeschaut wird.

Geschrieben

Wenn Du dir die Waffe von dem Chef deines Freundes leihst, darf er dir Munition aufgrund des Leihscheins mitgeben.

Du darfst nur nicht von jemand anderen aufgrund des Leihscheins Munition erwerben (außer aufm Schießstand zum Verbrauch).

Geschrieben

Wenn Du dir die Waffe von dem Chef deines Freundes leihst, darf er dir Munition aufgrund des Leihscheins mitgeben.

Du darfst nur nicht von jemand anderen aufgrund des Leihscheins Munition erwerben (außer aufm Schießstand zum Verbrauch).

Wieso steht dann unter http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.htmlbei §12 (2) 1 folgendes:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Unter (1) 1 a) steht immerhin:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt;

Das würde ich jetzt so auslegen, dass ein Händler durchaus Munition gegen Vorlage des Leihscheines verkaufen darf, da es ja lt. WaffG keiner weiteren Erlaubnis bedarf. Vielleicht habe ich aber auch irgendwas übersehen oder irgendwo einen Denkfehler. Kann mir bitte jemand sagen bzw. erklären, ob und wenn ja wo ich falsch liege?

Geschrieben

Das VG Düsseldorf (war es, glaub ich) hat es verneint. Mun nur vom Verleiher - kein anderweitiger Erwerb.

Also eine Einzelfallentscheidung. Trotzdem bin ich manchmal froh, kein Waffenhändler zu sein. Manchmal überleg ich aber ob eine Waffenhandelslizenz nicht auch Vorteile hätte. ;-)

Geschrieben (bearbeitet)

Ihr habt alles einen Waffenschein. Du zus. eine WBK. Ihr könnt mit den Revolvern in 357 zum Stand, habt aber keine Muni und wisst auch nicht dranzukommen? Sehr suspeckt!

Oder, wenn ich das so falsch verstehe. Waffen kann sich jeder auf dem Stand ausleihen ohne WBK.

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben

Ihr habt alles einen Waffenschein. Du zus. eine WBK. Ihr könnt mit den Revolvern in 357 zum Stand, habt aber keine Muni und wisst auch nicht dranzukommen? Sehr suspeckt!

Interessant, was genau findest du den suspekt?

Geschrieben

Ihr habt alles einen Waffenschein. Du zus. eine WBK. Ihr könnt mit den Revolvern in 357 zum Stand, habt aber keine Muni und wisst auch nicht dranzukommen? Sehr suspeckt!

Oder, wenn ich das so falsch verstehe. Waffen kann sich jeder auf dem Stand ausleihen ohne WBK.

Der Beitrag ist mal echt suspekt.
Geschrieben

Der Beitrag ist mal echt suspekt.

Liegt vielleicht am Lohnniveau im Nachtwächtergewerbe (nur da kann ich mir vorstellen daß einer vom Chef den WS mit auf den Weg bekommt aber nicht weiß zu was die WBK denn gut sein soll) Oder die nächste Trollfütterung. Out.

Geschrieben

Ich verstehe dich so, das deine Kollegen mit WS den Revolver mitbekommen aber nicht die Munition.

Meine Kollegen haben einen WS für die Waffe. Die Waffe dürfen die Dienstlich führen, natürlich mit Munition. Wenn wir aber privat trainieren gehen, dann nützt denen der WS absolut nichts, denn im WaffG steht, dass man Waffen nur an Personen verleihen darf, die eine WBK haben.

Da meine Kollegen keine WBK haben, können die auch die Waffe nicht ausleihen.

Dann steht im WaffG nur etwas von Waffe ausleihen, über die Munition steht da nichts.

Und zu letzt geht es nicht so ganz darum, an Munition zu kommen, sondern Waffenrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Denn wir alle sind auf unsere Scheine angewiesen und verdienen damit (größtenteils) unsere Brötchen.

Geschrieben

Gut jetzt. Mit DIE Waffen meinst du die der Kollegen. Du kannst auf den Leihschein Mun erwerben, es wird nur schwer einen Händler zu finden der das macht.

Warum bekommst du die Muni dann nicht vom selben wei die Revolver und ihr bezahlt sie?

Geschrieben

Den Vorschlag hab ich unter #5 schon gemacht - gab keine Resonanz.

Vllt. hat der Chef nur soviel Mun, das alle Revolver im Dienst bestückt sind und fertig...

Es gab keine Resonanz, weil ich noch nicht weiß, wie der Zuständige darauf reagiert. Meine Vermutung ist allerdings, dass nicht genug Munition vor Ort ist. Bei einem solchen Training rechne ich mit ca. 250-300 Schuss. Die wird man 100%ig nicht vorrätig haben. Jetzt wäre die Frage, ob der Zuständige sich den Stress macht, die Munition zu bestellen - und zu welchen Konditionen.

Das letzte Mal, als ich Munition hier vor Ort im Waffenladen gekauft habe, hat man mir 30ct pro 9mm Patrone abgeknüpft, etwa das Doppelte von dem, was ich üblicherweise zahle. Für .357mag habe ich das letzte Mal 30ct pro Patrone bezahlt.

Geschrieben
§ 12 WaffG: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

§12 WaffG Absatz 1a besagt:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

[...]

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
[...]

Vom Bedürfnis umfassender Zweck wäre aus meiner persönlichen Sicht durchaus das Training mit einer Schusswaffe von Personen, die diese beruflich führen und enstprechende Qualifikationen und behördliche Erlaubnise haben.

zusammen mit Waffg §12 WaffG Absatz 2 Punkt 1:

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
[...]

würde ich persönlich daraus implementieren, das ein Munitionserwerb durchaus möglich ist. Betroffen hiervon sind Sportschützen, Jäger (zumindestens auf KW-Munition bezogen), Sammler und Waffenscheininhaber (egal ob beruflich oder privat) gleichermaßen.

In der Praxis ist es nach meiner eigenen Erfahrung so, das viele Händler, auch wenn man auf diese zwei Punkte hinweißt, nicht bereit sind einem Munition zu verkaufen. Das ist mir selber schon passiert. Habe eine Waffe zwecks testen von einem Anderen geliehen --> Munition ging aus --> wollte neue haben. Ich habe nirgendwo etwas bekommen. Musste den Verleiher der Waffe ansprechen für Nachschub.

Geschrieben
In der Praxis ist es nach meiner eigenen Erfahrung so, das viele Händler, auch wenn man auf diese zwei Punkte hinweißt, nicht bereit sind einem Munition zu verkaufen.

Wieso auch sollte ein Händler ein Strafverfahren riskieren, nur weil ihm jemand ein Papier vorlegt, dass man sich ohne Probleme innerhalb von zwei Minuten mit irgendwelchen Phantasiedaten selber zusammenschreiben kann?

Geschrieben (bearbeitet)

Wieso auch sollte ein Händler ein Strafverfahren riskieren, nur weil ihm jemand ein Papier vorlegt, dass man sich ohne Probleme innerhalb von zwei Minuten mit irgendwelchen Phantasiedaten selber zusammenschreiben kann?

In Kombination mit einer vorgelegten WBK oder Waffenschein zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument hätte ich, insofern ich Händler wäre und mir das ganze nicht absolut "spanisch" vorkommen würde, kein Problem damit dieser Person Munition unter den vorausgesetzten Bedingungen zu verkaufen. Mit der selber Argumentation könnte man sämtliche Verkäufe von Waffen oder Munition grundsätzlich in Frage stellen, schließlich könnte ja auch die grüne mit Voreintrag oder die gelbe/rote in Zusammenhang mit einem Personalausweis gefälscht sein.

Edit: Rote natürlich ohne Voreintrag

Edit 2: Die Jäger bei Langenwaffen natürlich auch ohne Voreintrag

Bearbeitet von Robmann
Geschrieben

Was nutzt es denn dem Händler, wenn Du neben dem Leihschein noch Deine WBK und/oder Deinen Personalausweis vorlegst? Das macht den Leihschein auch nicht glaubhafter. Mit einem Munitionserwerb auf WBK mit MEB kann man das nicht vergleichen, denn da wird ein amtliches, gesiegeltes Dokument vorgelegt, dass explizit im Gesetz als Erlaubnis zum Munitionserwerb aufgeführt ist.

Der Händler ist an der Leihe der Waffe nicht beteiligt, also würde ein späterer Munitionserwerb bei ihm auch nicht im Zusammenhang damit erfolgen. Folglich kann die Erlaubnisbefreiung nach § 12 WaffG nicht greifen.

Geschrieben (bearbeitet)

Habe zwischenzeitlich das Urteil des OVG NRW Az. 20 A 20/04 gefunden, was darauf eingeht:

Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben.

Bearbeitet von Qnkel

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