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IGNORED

Voreintrag geholt, beantragte Waffe nicht mehr zu haben. Was tun?


Gast

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Nun wird der Antragsteller bei dem Händler seines geringsten Mißtrauens vorstellig und erwirbt dort unter Vorlage seiner WBK (grün) mit entsprechendem Voreintrag ein SL-Gewehr Oberland Arms, Mod. OA15 mit einer Lauflänge von 14,5". Dieses ist gem. § 6 AWaffV nicht zum sportlichen Schießen zugelassen. Da der Voreintrag in der WBK keinen Hinweis auf den Bedürfnisgrund enthält, verkauft ihm der Händler natürlich die gewünschte Waffe und stellt auch keine dummen Fragen.

Nach dem Erwerb zeigt der Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß den Erwerb schriftlich seiner Erlaubnisbehörde an und der Eintrag in der WBK wird dort mit den entsprechenden Angaben zum Waffenmodell "Oberland Arms OA15", Waffen-Nr. "XY94371", Überlasser (Händler) "Waffen Krause, Klein-Dummerdorf" und Erwerbsdatum "31. Feb. 2015" vervollständigt, soweit nicht bereits der Händler einen Teil der Eintragungen unmittelbar vor Ort vorgenommen hat (z.B. Firmenstempel). Die für die sportliche Nutzung verbotene Lauflänge von 14,5" taucht nirgendwo auf.

Und jetzt?

Na was wohl? Jetzt bist Du im Besitz einer Schusswaffe, für die Du kein Bedürfnis hast. Sollte Deine Behörde das dann irgendwann später doch noch mitbekommen, dann wird sie Dir höchstwahrscheinlich die Besitzberechtigung für die Waffe widerrufen.

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Und was interessiert mich eine Verwaltungsvorschrift?

Die Waffenbehörde trifft ihre Entscheidungen neben anderen Weisungen und dem Waffengesetz auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift.

Insofern hat sie indirekt auch eine Wirkung auf Dich als Waffenbesitzer und auf Handlungen des Verbandes.

Aber natürlich interessiert Dich sowas nicht...

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Eine Verwaltungsvorschrift ist zwar kein Gesetz, und hat deshalb keine rechtliche Bindungswirkung an den Bürger.

Sehr wohl aber an die Behörde... für diese steht die Verwaltungsvorschrift noch über dem Gesetz, weil Verstöße gegen das Gesetz die vor Gericht verhandelt werden für den SB im Normalfall keine Folgen haben, Verstöße gegen die Verwaltungsvorschrift dagegen können disziplinarische Folgen haben.

Der SB verstößt lieber gegen das Gesetz als gegen die Verwaltungsvorschrift.

Ausbaden mußt Du das, wenn Dir der Klageweg nicht zu teuer und langwierig ist.

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Und was interessiert den Verband diese Vorschrift ? Und vor allem, wer will das kontrollieren und vor allem wie ?

Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit sollte den Verband diese Vorschrift vor allem deshalb interssieren:

Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet.

Das BVA wiederum würde sich dann mit dem Verband mal kritisch über dessen Anerkennung unterhalten.

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flohbändiger hat den zusammenhang erfasst ! VOLLE PUNKTZAHL !!!!!

Eher nicht, daher gibt das 0 Punkte. Denn was soll der Verband denn in seinem einen Zettel denn falsch machen ? Alles relevante und Verwirrung verursachende Gemehre wird vorher geklärt und das bekommt die Behörde dann eh nie zu sehen. Der Zettel für diese ist immer schick. Und auch der Verband ist keine Behörde, ihn können also Vorschriften für diese auch kaum jucken.

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zum abschluss meiner beteiligung an dieser "diskussion" und für alle. die des lesens und des denkens noch mächtig sind:

handgunner ( meinereiner ) ist bundessportleiter - cas beim bds und sitzt damit auch im bds - präsidium.

( zur erinnerung bds - das ist der verband mit den +50.000 mitgliedern, die von ihren verbandsvertretern in vorauseilendem gehorsam schikanös gepiesackt und in ihrer sportausübung wo immer möglich behindert und ausgebremst werden..... )

selbstverständlich hat handgunner damit auch keine ahnung von befürwortungsvorgaben / richtlinien und dem vorgegebenen prozedere in verbindung der verbände, ihrer sportordnungen im bezug zu den waffenbehörden und dem bva.

see you on stage !

handgunner

Bearbeitet von Handgunner
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