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IGNORED

Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn Du etwas zutreffendes, mich widerlegendes hast, leg es vor. Dann steh ich dumm da. Falls nicht, würde ich Dich jetzt nicht nur für unbelehrbar sondern auch für einen "Dampfplauderer" halten.

Ich habe überhaupt kein Interesse daran, Dich oder andere dumm aussehen zu lassen.

Mein Lebensglück hängt nicht davon ab, was Du von mir hältst. Die Tatsache, dass Du Dich einer einfachen Recherche verschließt, zeigt mir jedoch, was ich von Deinen juristischen Qualitäten zu halten habe.

Da diese Unterhaltung für mich nicht nichts bringt, klinke ich mich raus.

Bearbeitet von dkp3011
Geschrieben

Wenn Du hier bei der Ermessensentscheidung zu § 8 zu dem Entschluss kämest, der TS dürfte den Besitz an seinen Waffen zurückerhalten, mit welchem Grund verweigert die Behörde dann dem Sportschützen (LWB) seine "Traumwaffe" die partout nicht in das Reglement eines Sporthandbuchs passen will oder die für das sportliche Schießen nicht zugelassen ist. Wessen Wunsch und Begierde ist größer?

Sein Eigentum bleibt unberührt.

Für den Sportschützen gilt "lex specialis derogat legi generali". Solange der Sportschütze sich auf deutsche Sportordnungen beruft sind diese vorrangig. Kann der Sportschütze ein darüber hinausgehendes Einzelfallbedürfnis geltend machen um ggf. außerhalb Deutschlands an einer sportlichen Veranstaltung mitwirken zu können ist evtl. auch diese "Traumwaffe" möglich. Wir sprechen hierbei aber eher über Theorie und nicht über Praxis. Die Praxis kommt hier nur zur Geltung wenn man jemanden kennt oder sich das "Recht" erklagt.

Geschrieben

Du bist einfach unbelehrbar.

Genau die Anzahl dieser wird immer größer und die müssen dafür einfach zahlen beim RA oder bei Gericht und dann wird immer noch gezetert das sie Opfer der Justiz sind und alles doch so ungerecht ist.

Geschrieben

Diese Diskussion ist sehr interessant.

Aber aus meiner Sicht ist das relativ einfach. Nachdem die Waffen der Erben WBK überlassen wurden, ist das "Bedürfnis Erben" quasi erloschen.

Erben kann man nur im Rahmen einer Erbfolge oder mit Hilfe von einem Testament.

Wessen Eigentum diese Waffen sind, spielt waffenrechtlich keine Rolle.

Der erneute Erwerb kann dann nur über Jagen oder Sammeln erfolgen.

Wie ist es denn, wenn ich meine 9mm Sportpistole verkaufe, und somit überlasse. Dann ist mein Bedürfnis erloschen und ich muss es beim Verband neu beantragen.

Ich denke selbst ein Anwalt wird zu einem ähnlichen Schluss kommen und dir raten die Waffen über das "Bedürfnis Sportschütze" neu zu beantragen.

Wenn du alle waffenrechtlichen Bedingungen erfüllst ist das doch kein Problem.

Spar dir den Anwalt und kauf dir für das Geld Munition.

Geschrieben

Was gibt's da auszutauschen?

Godix hat die rechtliche Situation korrekt dargestellt.

"...der Erwerb ist im WaffG definiert. Nach dem Erwerb durch Erbfall hat er ja seine Erben-WBK bekommen. Damit war und ist der Fall abgeschlossen. Danach hat er berechtigt bessen und als man ihm die WBK entzogen hatte, hat er an einen Berechtigten überlassen. Nun möchte er von diesem Berechtigten wiederum erwerben, das ist dann aber kein Erwerb in Folge eines Erbfalls sondern eben der ganz normale Erwerb wie bei jedem Jäger, Sportschützen oder Sammler..."

Ob das hier den einen oder anderen aufregt oder nicht, spielt bei der Entscheidung der Behörde nicht die geringste Rolle.

so sehe ich das mittlerweile auch :-( und die zuständige SBin hat es mir heute nochmals im Sinne von Godix´Ausführungen dargelegt.

Ich werde jetzt nochmal mit einem Schützenkollegen der Anwalt ist sprechen und dann entscheiden was ich mache.

Geschrieben

Dann mach halt'n JS. Das kommt günstiger als n' jahrelanger, fruchtloser Rechtsstreit. Sie wollen es so, dann sollen sie es so bekommen... Zu erst aber sicherstellen, daß Dir die Behörde auch wirklich wieder ne WBK ausstellt und nicht irgendwie doch weiterhin Zweifel an der persönlichen Eignung oder was auch immer hat...

Geschrieben

An einem ernsthaften Austauschen der Argumente bin ich immer bereit.

Ich glaube nun allerdings nicht, dass sich irgendwer mit etwas Sach- und Rechtskenntnis mit dir "austauschen" wollen würde.

Carcano

Geschrieben

Schlechter Stil, Carcano.

Gerade von Dir hätte ich etwas anderes erwartet.

Dich selbst zu hinterfragen ist nicht dein Ding ?

Irgendwie halte ich carcano für fachlich besser.

Warum bloss ?

Geschrieben

Nun ja, da hast du Recht.

Ich habe mich allerdings auch mal verfahren, das sollte man jedem Laien zugestehen.

Spätestens jetzt sollte er es merken ☺

Geschrieben

Meine Auffassung ist nicht in Stein gemeißelt. Ich lasse mich auch gerne überzeugen.

Auch SB hält mein Argument für nicht abwegig. Carcano hat sich nicht geäußert außer brav die Beiträge von Godix "geliked". Godix klebt am "infolge des Erbfalles" ohne nach rechts und links zu schauen. Und gerade diese beiden Kollegen (und das meine ich im engeren Sinn: von Carcano ist es bekannt, dass er Jurist ist; bei Godix vermute ich es sehr stark) geben sich der WO-Streitkultur hin und ziehen es auf die persönliche Ebene.

Vielleicht kann man es deswegen nachvollziehen, weil am Ende kein Gericht über die Frage zu entscheiden hat und man so gezwungen ist, seine Meinung um so heftiger zu vertreten.

Ich konnte jedenfalls keine Entscheidung finden, in denen in vergleichbaren Fällen (Erben-WBK rechtskräftig widerrufen, Verpflichtungsklage) in denen das Gericht diesen (o.g.) einfachen Weg gegangen ist um die Klage abzuweisen. Diese Frage wurde nicht einmal erwähnt. Was auch nicht bedeutet, dass man meiner Ansicht gefolgt wäre, hätte man die Klage nicht wegen fehlender pers. Eignung oder Zuverlässigkeit abweisen müssen.

Da es sonst viel zu selten vorkommt, vertrete ich jetzt gerne mal eine Mindermeinung.

Geschrieben

Meine Auffassung ist nicht in Stein gemeißelt. Ich lasse mich auch gerne überzeugen.

Auch SB hält mein Argument für nicht abwegig. Carcano hat sich nicht geäußert außer brav die Beiträge von Godix "geliked". Godix klebt am "infolge des Erbfalles" ohne nach rechts und links zu schauen. Und gerade diese beiden Kollegen (und das meine ich im engeren Sinn: von Carcano ist es bekannt, dass er Jurist ist; bei Godix vermute ich es sehr stark) geben sich der WO-Streitkultur hin und ziehen es auf die persönliche Ebene.

Vielleicht kann man es deswegen nachvollziehen, weil am Ende kein Gericht über die Frage zu entscheiden hat und man so gezwungen ist, seine Meinung um so heftiger zu vertreten.

Ich konnte jedenfalls keine Entscheidung finden, in denen in vergleichbaren Fällen (Erben-WBK rechtskräftig widerrufen, Verpflichtungsklage) in denen das Gericht diesen (o.g.) einfachen Weg gegangen ist um die Klage abzuweisen. Diese Frage wurde nicht einmal erwähnt. Was auch nicht bedeutet, dass man meiner Ansicht gefolgt wäre, hätte man die Klage nicht wegen fehlender pers. Eignung oder Zuverlässigkeit abweisen müssen.

Da es sonst viel zu selten vorkommt, vertrete ich jetzt gerne mal eine Mindermeinung.

... aber nach deiner Argumentation wäre es ja so, dass wenn ich die Waffen vor meinem Widerruf z.B. als "Altbesitzer" besessen hätte, diese dann auch ohne weitere Bedürfnisprüfung wieder bekommen müsste?

Diesen Vergleich hat mir nämlich die Dame vom Amt zur Untermauerung ihrer Ablehnung genannt. ... Und Sie meinte, das würde auch nicht funktionieren :-(

Mein (Anwalt)-Schützenbruder, mit dem ich gestern darüber diskutierte, war der Ansicht dass die Aussichten bei einer Klage zu gewinnen, sehr gering wären und ich doch warten sollte bis mir der bayrische Sportschützenbund für die beiden Waffen ein Bedürfnis anerkennt. Dann könnte ich spätestens 2016 die Flinten in meine WBK eintragen lassen.

Geschrieben

Hm...tatsächlich ist der Altbesitzer und der Erbe vergleichbar. Beide sind ohne ihr Handeln plötzlich Besitzer (und Eigentümer, wohl die Rechtsposition auf die man in diesen Fällen abstellen muss) einer erlaubnispflichtigen Waffe. Der eine durch Gesetzesänderung, der andere durch Todesfall. Verfolge man meine Ansicht konsequent, müsste man ihm eine WBK erneut ausstellen. Zugegeben, damit habe auch ich ein Problem.

Geschrieben

...

Mein (Anwalt)-Schützenbruder, mit dem ich gestern darüber diskutierte, war der Ansicht dass die Aussichten bei einer Klage zu gewinnen, sehr gering wären und ich doch warten sollte bis mir der bayrische Sportschützenbund für die beiden Waffen ein Bedürfnis anerkennt. Dann könnte ich spätestens 2016 die Flinten in meine WBK eintragen lassen.

Das ist doch ein brauchbarer Rat!

Jedenfalls sinnvoller als eine mit wenigen Chancen ausgestattete Klage zu verfolgen, die noch obendrein Zeit, Geld und Nerven kostet.

Geschrieben

Es war kein Abhanden kommen, weshalb der § 12 nicht in Frage kommt. Der § 8 ist die Lösung. Es handelt sich um Eigentum, der vormalige Besitzer ist wieder zuverlässig und besitzt mittlerweile als Sportschütze wieder Waffen. Sein persönliches Interesse an den Waffen ist der erneute Besitz seines Eigentums vor allem in Verbindung mit dem Umstand, dass er aus anderen Gründen selbständig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzen darf. Wenn der SB nicht will bleibt nur die Klage. Der § 20 kommt nicht mehr in Betracht, der wurde bereits vollständig abgearbeitet.

Mit welcher Begründung soll hier keine Ausnahme nach § 12 WaffG in Betracht kommen ?

Mit dem WBK-Widerruf wird dem Betroffenen lediglich der weitere Besitz seiner Waffen für die Dauer des Grundes, der zum Widerruf geführt hat, untersagt. Um dem nachzukommen, hat dieser verschiedene Möglichkeiten. Und zwar diese hier:

1. Überlassung an einen Berechtigten

2. Unbrauchbarmachung

3. Zerstörung.

Mit 1. ist aber nicht zwingend die dauerhafte Besitzaufgabe verbunden. Das ist nur im Rahmen eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG möglich, zu welchem dann aber auch die Voraussetzungen vorliegen müssen !!!!

Vergleichbare Beispiele wie z.B. ein minderjähriger Erbe wurden bereits genannt. Nur wenn Umtragungen in eine andere WBK oder ein WHB erfolgen, beginnt wieder alles von null, wenn der Vorbesitzer später die Waffen wieder erwerben möchte und dann ist ein privilegierter Erwerb über § 20 WaffG (so priviliegiert ist der inzwischen gar nicht mehr) logischerweise abgespeist.

Das vorübergehende "parken" zur sicheren Fremdverwahrung ist hingegen (im für den Zeitrahmen angemessenen Zeitraum, der im Einzelfall von Anfang an festzulegen ist) immer zulässig.

Geschrieben (bearbeitet)

... aber nach deiner Argumentation wäre es ja so, dass wenn ich die Waffen vor meinem Widerruf z.B. als "Altbesitzer" besessen hätte, diese dann auch ohne weitere Bedürfnisprüfung wieder bekommen müsste?

Diesen Vergleich hat mir nämlich die Dame vom Amt zur Untermauerung ihrer Ablehnung genannt. ... Und Sie meinte, das würde auch nicht funktionieren :-(

Warum nicht ? Jeder Waffenbesitzer kann nach WBK-Widerruf seine sogenannteWohlverhaltensfrist für eine Rücküberlassung in Anspruch nehmen. Ob es bei 5 Jahren bzw. 10 Jahren Pause bleibt, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Einen Automatismus gibt es dort aus bekannten Gründen ja nicht.

Extrembeispiel wäre ein Waffensammler mit teuren Waffen. Diesen darf man auch nicht zwingen, alles hopplahopp unter Wert zu verramschen, nur dass es weg ist. Auch dort kommt erst mal ein Zwischenwirt (ggf. auch Kommissionsverkauf) in Frage.

Edit: P.S.: diese Sammler gibt's im übrigen auch als Erben nach § 20 WaffG !!!

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Geschrieben

Warum nicht ? Jeder Waffenbesitzer kann nach WBK-Widerruf seine sogenannteWohlverhaltensfrist für eine Rücküberlassung in Anspruch nehmen. Ob es bei 5 Jahren bzw. 10 Jahren Pause bleibt, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Einen Automatismus gibt es dort aus bekannten Gründen ja nicht.

Extrembeispiel wäre ein Waffensammler mit teuren Waffen. Diesen darf man auch nicht zwingen, alles hopplahopp unter Wert zu verramschen, nur dass es weg ist. Auch dort kommt erst mal ein Zwischenwirt (ggf. auch Kommissionsverkauf) in Frage.

Edit: P.S.: diese Sammler gibt's im übrigen auch als Erben nach § 20 WaffG !!!

jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... wenn das so ist, da kann ich ja dann auch für meine Sportwaffen diese sogenannte "Rücküberlassung" in Anspruch nehmen? ... denn da habe ich vor fünf Jahren doch auch schon mal ein Bedürfnis nachgewiesen.

So wie ich Dich verstehe, ist nachdem ich ja jetzt seit mehr als 5 Jahren "brav" war und auch bleiben will, eine Übernahme meiner damals dem Waffenhändler überlassenen Waffen jederzeit wieder ohne Nachweis eines erneuten Bedürfnisses möglich?

Geschrieben (bearbeitet)

Leute kriegt Euch wieder ein!

Entscheidend ist erst einmal was die zuständige Waffenbehörde vertritt! Recht hin oder her! Recht haben, oder Recht bekommen!

Das ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich.

Wenn die waffenrechtlichen Erlaubnisse erst einmal eingezogen wurden, hat man erst mal die "Arschkarte" und ich bezweifle dass hier ein teurer Rechtsstreit hilfreich ist, denn das wird ev. auch ein Erbfall!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

Extrembeispiel wäre ein Waffensammler mit teuren Waffen. Diesen darf man auch nicht zwingen, alles hopplahopp unter Wert zu verramschen, nur dass es weg ist. Auch dort kommt erst mal ein Zwischenwirt (ggf. auch Kommissionsverkauf) in Frage.

Nach den vielen Amnestien und ev. neuer Amnestie sind die Lagerbestände der Waffenhändler übervoll und eine 98.000,- € Waffe hat dann nur noch einen symbolischen Wert!(Es gibt tatsächlich Leute die so etwas ihr eigen nennen!)
Geschrieben

jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... wenn das so ist, da kann ich ja dann auch für meine Sportwaffen diese sogenannte "Rücküberlassung" in Anspruch nehmen? ... denn da habe ich vor fünf Jahren doch auch schon mal ein Bedürfnis nachgewiesen.

So wie ich Dich verstehe, ist nachdem ich ja jetzt seit mehr als 5 Jahren "brav" war und auch bleiben will, eine Übernahme meiner damals dem Waffenhändler überlassenen Waffen jederzeit wieder ohne Nachweis eines erneuten Bedürfnisses möglich?

Wenn Du dieser Argumentation folgst ja, aber anscheinend glaubst Du ja nicht mal selbst daran und das ist gut so.

Sepp

Geschrieben (bearbeitet)

[...]

Mit 1. ist aber nicht zwingend die dauerhafte Besitzaufgabe verbunden. Das ist nur im Rahmen eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG möglich, zu welchem dann aber auch die Voraussetzungen vorliegen müssen !!!! [...]

Egal was Du eingenommen hast, es bekommt Dir nicht.

Wenn Waffenbesitz eine Erlaubnis voraussetzt und dieser Erlaubnis entzogen wird, wie lange darf man dann keine Waffe besitzen? - Bis man einem wieder eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erteilt ist.

Wenn die Erteilung einer Erlaubnis an die Bedingungen in § 4 WaffG geknüpft ist, und dort ein Bedürfnis als Bedingung genannt wird, was braucht man dann um die Erlaubnis zu bekommen, wenn keine der im Gesetz vorhandenen Ausnahmeregelungen greift? - Ein Bedürfnis.

Was ist wenn man kein Bedürfnis hat, obwohl man eines bräuchte? - Die begehrte Erlaubnis kann nicht erteilt werden. Die waffenlose Zeit dauert an.

Nur weil jemand schon einmal eine Erlaubnis hatte, fallen doch die Vorausetzungen für die Erteilung nicht unter den Tisch.

Ist wie beim Führerschein, wenn die Fahrerlaubnis entzogen ist, hat die Behörde zu prüfen ob eine Fahrerlaubnis erneut erteilt werden darf.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... wenn das so ist, da kann ich ja dann auch für meine Sportwaffen diese sogenannte "Rücküberlassung" in Anspruch nehmen? ... denn da habe ich vor fünf Jahren doch auch schon mal ein Bedürfnis nachgewiesen.

So wie ich Dich verstehe, ist nachdem ich ja jetzt seit mehr als 5 Jahren "brav" war und auch bleiben will, eine Übernahme meiner damals dem Waffenhändler überlassenen Waffen jederzeit wieder ohne Nachweis eines erneuten Bedürfnisses möglich?

Wie schon geschrieben geht das nur in den Fällen, in denen keine dauerhafte Überlassung mit damit verbundener Waffenumtragung erfolgt ist und sich die Waffen quasi in einem "Schwebezustand" befinden.

Ob das auch so in dem o.g. Fall gelaufen ist, weiß ich natürlich nicht.

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