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F.Saila

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Alle Inhalte von F.Saila

  1. Also mir wurde bei der Anfrage für den Eintrag meiner beiden Sportpistolen (deren Daten ich schon komplett habe) in die WBK von meiner SB folgendes mitgeteilt. Die Erwerbsbrechtigung und der Eintrag sind als 2 verschiedene Amtshandlungen zu werten... "Der „Voreintrag“ nach § 10 Abs. 1 WaffG und der endgültige Eintrag nach § 10 Abs. 1a WaffG haben getrennt voneinander zu erfolgen; Ausnahmen z. B. nach § 13 Abs. 3 WaffG bleiben unberührt. Ein gleichzeitiger Eintrag würde dem Regelungscharakter der genannten Normen zuwiderlaufen. "So zumindest ist es bei uns in Bayern üblich...
  2. du hast aber schon gesehen, dass ich "Qnkel" zuitiert habe...! Der meinte ..."Dein Sohn kann jetzt zwei Waffen kaufen und im Dezember wieder zwei Waffen bzw. Du, wenn Du neben der Benutzung auch die Erwerbsberechtigung bekommst...." Mit ist klar, dass ich bei gelber WBK keine Erwerbsberechtigung brauche.
  3. Bockbüchsflinten... ! Wollte nur nicht soviel schreiben ;-)
  4. Ich dachte diese gelbe WBK wäre dann eine gemeinsame WBK (§ 10 Abs. 2 WaffG) – mit gleichen Rechten und Pflichten für jeden der eingetragenen Berechtigen? Brauche ich bei der gelben WBK eine Erwerbsberechtigung?
  5. O.K. danke, das ist mir jetzt soweit klar. Aber wie sieht es dann genau mit dieser 2/6 Regelung aus. Mein Junior bekommt die gelbe WBK jetzt im Juni mit den beiden Flinten ausgehändigt. Bei mir ist es leider erst frühestens ab September möglich mich als Mitbenutzer auf dieser WBK eintragen zu lassen. Beginnt dann diese 6 Monate Frist zum Neuerwerb einer weiteren Waffe auf die gemeinsame gelbe WBK im Juni oder im September? Im ersten Fall hätte(n) ich (wir) ja schon nach 3 Monaten wieder die Möglichkeit eine weitere Waffe zu erwerben, wenn die Frist aber erst ab September beginnt, müsste mein Sohn dagegen 9 Monate auf die Möglichkeit eines weiteren Erwerbs warten.
  6. Hallo Godix, trifft dies für eine gelbe WBK (nach § 14 Abs. 4 WaffG) auch zu? Ich kann nämlich in Kürze wieder 2 Bockbüchsflinten „erwerben“, die ich geerbt habe und leider nach einem Widerruf einem Berechtigten überlassen musste. Diese beiden Flinten sollen in der Familie bleiben und mein Sohn, der auch seit über einem Jahr im Schützenverein ist und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, bekommt seine gelbe WBK in den nächsten Tagen und wird die beiden Flinten vorerst mal übernehmen. Ich möchte mich dann als Mitberechtigter auf die gelbe WBK (gemeinsame WBK nach § 10 Abs. 2 WaffG) meines Juniors mit eintragen lassen. Damit in Zukunft nichts mehr passiert, wenn einer mal keine Berechtigung für die Waffen mehr hat… ;-)
  7. schau doch einfach nochmal auf Godix Beitrag #94! Du willst anscheinend nicht verstehen. Damit werde ich mich jetzt an den Rat von Godix halten.
  8. ... was haben den die Ausführungen des § 12 mit der Eingangs von mir gestellten Frage zu tun? Du bringst hier Sachen ins Gespräch, die keinerlei Bezug zu der Problematik mit dem Wiedererlangen von Erbwaffen unter den angezeigten Bedingungen haben.... Da hättest Du den Forumsteilnehmern ja auch was über den Bakteriengehalt von Badeseen schreiben können, da dies die Öffentlichkeit jetzt im Sommer bestimmt auch interessieren könnte Wenn die Inhalte des § 12 WaffG für jemanden einer Erklärung bedurft hätten, wäre bestimmt die entsprechende Frage dazu gestellt woren...
  9. Aber das wollte ich doch alles gar nicht wissen!! Mir gings alleine darum, ob ich meine nach dem Widerruf einem Waffenhändler überlassenen Gewehre einfach so wiederbekomme, da ich sie ja geerbt habe, oder ob ich ein neues (anderes) Bedürfnis nachweisen muss, da nach Auskunft meiner Waffenbehörde das Erbenprivileg mit dem Widerruf hinfällig war. Wie das jetzt läuft ist mir dank den Ausführungen einiger Fachleute klar. Deine Ausführungen haben doch mit meinem dargelegten Sachverhalt gar nichts zu tun und führen nur zur Verwirrungen.... cu Fritz S.
  10. ...aber dein Besipiel mit dem § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG hat doch mit meinem Fall gar nichts zu tun.... Mir wurde die WBK wiederrufen und im Bescheid vorgegeben, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen bzw. sie unbrauchbar zu machen!! Und selbstverständlich hat sie der Waffenhändler in sein Waffenhandelbuch eingetragen, das Überlassen musste er damals sogar der Behörde schriftlich bestätigen. Meine SBin, der ich die "Option" mit dem § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG nannte, meinte dazu, das würde nur zutreffen, wenn z.B. ein Jäger einem anderen Jäger eine Waffe zum Testen leiht (mit Leihschein).
  11. jetzt kapier ich bald gar nichts mehr.... wenn das so ist, da kann ich ja dann auch für meine Sportwaffen diese sogenannte "Rücküberlassung" in Anspruch nehmen? ... denn da habe ich vor fünf Jahren doch auch schon mal ein Bedürfnis nachgewiesen. So wie ich Dich verstehe, ist nachdem ich ja jetzt seit mehr als 5 Jahren "brav" war und auch bleiben will, eine Übernahme meiner damals dem Waffenhändler überlassenen Waffen jederzeit wieder ohne Nachweis eines erneuten Bedürfnisses möglich?
  12. ... aber nach deiner Argumentation wäre es ja so, dass wenn ich die Waffen vor meinem Widerruf z.B. als "Altbesitzer" besessen hätte, diese dann auch ohne weitere Bedürfnisprüfung wieder bekommen müsste? Diesen Vergleich hat mir nämlich die Dame vom Amt zur Untermauerung ihrer Ablehnung genannt. ... Und Sie meinte, das würde auch nicht funktionieren :-( Mein (Anwalt)-Schützenbruder, mit dem ich gestern darüber diskutierte, war der Ansicht dass die Aussichten bei einer Klage zu gewinnen, sehr gering wären und ich doch warten sollte bis mir der bayrische Sportschützenbund für die beiden Waffen ein Bedürfnis anerkennt. Dann könnte ich spätestens 2016 die Flinten in meine WBK eintragen lassen.
  13. so sehe ich das mittlerweile auch :-( und die zuständige SBin hat es mir heute nochmals im Sinne von Godix´Ausführungen dargelegt. Ich werde jetzt nochmal mit einem Schützenkollegen der Anwalt ist sprechen und dann entscheiden was ich mache.
  14. danke für eure Mühen und die "liebe" Begrüssung durch Godix... da kann ich mich ja auf eine längere Diskussion im August mit der zuständigen SBin freuen.
  15. nach Aussage der SBin geht das nicht, da laut Sportordnung des BDS nur Büchsen und keine Kombi-Waffen Verwendung finden dürfen ..... Aber mir geht´s darum, ob für den Wiedererwerb meiner abgegebenen Erbwaffen, die ich ja 2005 ohne Bedürfnisnachweis erworben habe, nun auf einmal ein Bedürfnis nachzuweisen habe...? Die beiden BBF bleiben doch weiterhin Waffen, die damals legal geerbt wurden. Darübe hinaus gilt ja dann auch das Erwerbstreckungsgebot, so dass ich weiterhin Gebühren für die Aufbewahrung beim Wafenhändler zu zahlen habe :-(
  16. Hallo, ich bräuchte mal einen Rat....? Mir wurde im August 2010 meine Waffenbesitzkarte widerrufen, auf der neben meinen beiden Sportpistolen auch zwei Bockbüchsflinten eingetragen waren, die ich von meinem 2005 verstorbenen Vater geerbet habe. Die vier Waffen musste ich an einen Berechtigten abgeben und die WBK wurde vom Amt eingezogen. Nachdem nun meine 5-jährige "Schonfrist" im August 2015 zu Ende ist, möchte ich nun meine bei einem Waffenhändler lagernden Waffen wieder auf eine noch zu beantragende WBK eintragen lassen. In einem Vorgespräch bei meiner Waffenbehörde meinte die SBin dass dies nach Vorlage eines entsprechenden Bedürfnisses als Sportschütze und der anderen Voraussetzungen durchaus wieder möglich wäre. Nun meine Frage: ... für die von mir 2005 geerbten Bockbüchsflinten ist doch kein erneuter Bedürfnisnachweis mehr nötig, oder? Diese Waffen habe ich von meinem Vater geerbt und dafür auch den entsprechenden Eintrag nach § 20 WaffG erhalten. Warum soll ich jetzt dafür ein gesondertes Bedürfnis nachweisen? Bin euch dankbar für jeden Rat... denn ich sehe nicht ein, warum die beiden BBF jetzt auf einmal keine Erbwaffen mehr sein sollen? mfg Fritz
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