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IGNORED

Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK


F.Saila

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Er hat das Eigentum jedoch nie verloren. Hast Du mal ne Quelle fuer Deine Ansicht? Bis jetzt sehe ich keinen Grund, warum nicht eine Erben-WBK erneut ausgestellt werden kann.

Weil der Erwerb im WaffG definiert ist. Nach dem Erwerb durch Erbfall hat er ja seine Erben-WBK bekommen. Damit war und ist der Fall abgeschlossen. Danach hat er berechtigt bessen und als man ihm die WBK entzogen hatte, hat er an einen Berechtigten überlassen. Nun möchte er von diesem Berechtigten wiederum erwerben, das ist dann aber kein Erwerb in Folge eines Erbfalls sondern eben der ganz normale Erwerb wie bei jedem Jäger, Sportschützen oder Sammler.

Das Eigentum, welches er durch Erbe erlangt und nie aufgab ist dem WaffG wurscht.

Es ist nicht so, dass man dem TS darlegen müsste, warum er keine Erben-WBK bekommt. Der TS müsste vielmehr darlegen, warum/dass er Anspruch auf einen Erben-WBK hat. Den Anspruch begründen würde der § 20 Absatz 2 WaffG. Dessen Bedingungen sind aber nicht erfüllt - der BüMa lebt und der TS ist nicht durch Nachlassverfügung begünstigt - also besteht kein Anspruch nach § 20 Absatz 2. Ende der Geschichte.

Ist so wie wenn Witwe Bolte nach erhalt der Erben WBK die Waffen von Opa verkauft. Da kommt sie ohne Erfüllung aller Vorschriften des § 4 Absatz 1 nie mehr dran.

Bearbeitet von Godix
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[...]

Er kann auf Herausgabe der alten Erlaubnis bestehen. Chancen sehe ich da aber 0.

Da sind die Messen doch gelesen. Der Entzug der WBK hat Bestandskraft, mindestens weil alle Fristen für Rechtsmittel verstrichen sind, sonst hätte der TS wohl etwas vom Streit um die alte WBK erzählt.

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Welcher Nachlassverwalter? Du weißt nicht, wann ein solcher bestellt wird, oder?

Er hat geerbt. Die Erlaubnis zum Besitz der ererbten Waffen wurde beantragt, ausgestellt und widerrufen. Die Waffen sind immer noch "ererbt", da das Eigentum nie verloren ging. Die Erlaubnis ist erneut zu beantragen und kann grundsätzlich auch erteilt werden.

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Welcher Nachlassverwalter? Du weißt nicht, wann ein solcher bestellt wird, oder?

Er hat geerbt. Die Erlaubnis zum Besitz der ererbten Waffen wurde beantragt, ausgestellt und widerrufen. Die Waffen sind immer noch "ererbt", da das Eigentum nie verloren ging. Die Erlaubnis ist erneut zu beantragen und kann grundsätzlich auch erteilt werden.

Du bist einfach unbelehrbar.

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Es sind aber immer noch Waffen, die er durch eine Erbschaft erworben hat. Das Eigentum hat er (sie sind zur Zeit nur eingelagert) nie aufgegeben.[...]

Das WaffG regelt nur den Umgang mit Waffen, Eigentum ist keine Form des Umgangs und im BGB geregelt. Wenn es um den Kauf von Waffen geht, wißt ihr das doch auch.

Das Erbenprivileg gilt nicht für "ererbte" oder "geerbte" Waffen, es gilt - so der Wortlaut des Gesetzes - für den "Erwerb in Folge eines Erbfalls". Was "Erwerb" ist, ist im WaffG definiert.

Bearbeitet von Godix
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Eigentlich nicht aber ich sehe es so. Zugegeben habe ich weder in der Rechtsprechung, noch in der Kommentierung recherchiert.

Versuch doch einfach mal das Gesetz zu lesen. Die zutreffende Stelle ist doch mehrfach hier genannt.

Bearbeitet von Godix
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Das Erbenprivileg gilt nicht für "ererbte" oder "geerbte" Waffen, es gilt - so der Wortlaut des Gesetzes - für den "Erwerb in Folge eines Erbfalls". Was "Erwerb" ist, ist im WaffG definiert.

Das stimmt nur insoweit, als das dieser Grundsatz bei Minderjaehrigen durchbrochen wird.

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Wenn fuer Minderjährige Erben eine "Auslagerung" und späterer Erwerb vom (berechtigten) Nicht-Erblasser möglich ist, dann sollte es grundsätzlich auch in vergleichbaren Fällen fehlender pers. Eignung möglich sein.

Der minderjährige Erbe erwirbt doch "in Folge eines Erbfalles".

Aber jetzt ist genug. Was zu dem Fall zu sagen war ist gesagt. Wer anderer Ansicht ist, ist halt anderer Ansicht. Der TS wird zu seiner SBin gehen, die wird eine Erben-WBK verweigern. Der TS wird einlenken oder streiten und unterliegen.

Bearbeitet von Godix
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Da es mehrmals gefallen ist:

Klar, er hat durch den Entzug der WBK und der Auslagerung der Waffen nicht das Eigentum daran verloren.

Nur schade, daß das WaffG sich nicht um Eigentumsverhältnisse kümmert, sondern ausschließlich um Besitz in Form von Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Und die mußte er aufgeben, damit waren die Waffen waffenrechtlich nicht mehr in seinem Besitz, erneutes Inbesitznehmen ist ein neuer waffenrechtlicher Erwerb. Eigentumsverhältnisse nach dem bürgerlichen Recht sind absolut bedeutungslos.

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Godix, ich bin von Deinem Diskussionsverhalten sehr überrascht. Derartige Antworten erwarte ich eher von einem Anwalt einer Landkanzlei. Deine Beiträge schätze ich sonst wegen ihrer Qualität.

An einem ernsthaften Austauschen der Argumente bin ich immer bereit. Auch und gerade um dazu zu lernen. Stumpfes "ich-hab-recht-Basta" hab ich jeden Tag -wenigstens aber nicht kostenlos.

Im Übrigen rate ich zur Erweiterung des juristischen Horizontes mal die Sichtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema. Dürfte sehr erhellend sein ;)

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Interessante Geschichte. Mein erster Gedanke war, dass man sich als Sonderfall über § 8 WaffG persönliches/wirtschaftliches Interesse behelfen könnte.

So ganz abwegig ist das was dkp3011 schreibt, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG aber nicht. Allerdings nur für den Fall, dass die Waffen nach dem Widerruf nicht auf eine andere WBK oder in ein WHB eingetragen wurden, sondern in weiser Voraussicht lediglich mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vorübergehend mit dem Ziel der Rücküberlassung sicher verwahrt worden sind. Im letzteren Fall wurde der Besitz - wie vergleichbar bei dem zitierten minderjährigen Erben oder aber auch bei einem unzuverlässig gewordenen Jäger oder Sportschützen - nicht dauerhaft aufgegeben.

Die WaffVwV führt hierzu folgendes aus:

12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs

nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem

(Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe

b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes

nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft

erfolgte.

Unter diesem Aspekt ist also durchaus denkbar, dass das Erbenprivileg weitergilt und die alte Erben-WBK wieder aufleben kann. Nicht jede Waffenbehörde ist aber so tief im Waffenrecht sattelfest, weshalb das recht schwierig werden kann.

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Es war kein Abhanden kommen, weshalb der § 12 nicht in Frage kommt. Der § 8 ist die Lösung. Es handelt sich um Eigentum, der vormalige Besitzer ist wieder zuverlässig und besitzt mittlerweile als Sportschütze wieder Waffen. Sein persönliches Interesse an den Waffen ist der erneute Besitz seines Eigentums vor allem in Verbindung mit dem Umstand, dass er aus anderen Gründen selbständig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzen darf. Wenn der SB nicht will bleibt nur die Klage. Der § 20 kommt nicht mehr in Betracht, der wurde bereits vollständig abgearbeitet.

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Interessante Geschichte. Mein erster Gedanke war, dass man sich als Sonderfall über § 8 WaffG persönliches/wirtschaftliches Interesse behelfen könnte.

So ganz abwegig ist das was dkp3011 schreibt, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG aber nicht. Allerdings nur für den Fall, dass die Waffen nach dem Widerruf nicht auf eine andere WBK oder in ein WHB eingetragen wurden, sondern in weiser Voraussicht lediglich mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vorübergehend mit dem Ziel der Rücküberlassung sicher verwahrt worden sind. Im letzteren Fall wurde der Besitz - wie vergleichbar bei dem zitierten minderjährigen Erben oder aber auch bei einem unzuverlässig gewordenen Jäger oder Sportschützen - nicht dauerhaft aufgegeben.

Die WaffVwV führt hierzu folgendes aus:

12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs

nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem

(Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe

b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes

nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft

erfolgte.

Unter diesem Aspekt ist also durchaus denkbar, dass das Erbenprivileg weitergilt und die alte Erben-WBK wieder aufleben kann. Nicht jede Waffenbehörde ist aber so tief im Waffenrecht sattelfest, weshalb das recht schwierig werden kann.

Aha Bei Widerruf der WBK genügt es also die Waffen vorübergehend einem Berechtigten zu überlassen. Der braucht die dann fünf Jahre lang nicht ins WHB oder seine WBK eintragen lassen. Klar der Besitzverlust war unfreiwillig und vorübergehend - im Sinne das Ende der Verwahrdauer stand von vornherein fest - war/ist die Überlassung auch. Nur geht das irgendwie am Sinn und Zweck des Entzugs einer Besitzerlaubnis vorbei. Bitte bleib seriös.

P.S. Wodurch zeichnet sich Abhandenkommen im Vergleich zum Überlassen aus? Liegt hier Abhandenkommen oder Überlassen aufgrund behördlicher Anordnung vor?

Bearbeitet von Godix
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[...]Im Übrigen rate ich zur Erweiterung des juristischen Horizontes mal die Sichtung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema. Dürfte sehr erhellend sein ;)

Wenn Du etwas zutreffendes, mich widerlegendes hast, leg es vor. Dann steh ich dumm da. Falls nicht, würde ich Dich jetzt nicht nur für unbelehrbar sondern auch für einen "Dampfplauderer" halten.

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[...] Sein persönliches Interesse an den Waffen ist der erneute Besitz seines Eigentums vor allem in Verbindung mit dem Umstand, dass er aus anderen Gründen selbständig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzen darf. [...]

Wenn Du hier bei der Ermessensentscheidung zu § 8 zu dem Entschluss kämest, der TS dürfte den Besitz an seinen Waffen zurückerhalten, mit welchem Grund verweigert die Behörde dann dem Sportschützen (LWB) seine "Traumwaffe" die partout nicht in das Reglement eines Sporthandbuchs passen will oder die für das sportliche Schießen nicht zugelassen ist. Wessen Wunsch und Begierde ist größer?

Sein Eigentum bleibt unberührt.

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