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IGNORED

Disziplin wechseln - Probleme?


BlackShadow

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Hallo Zusammen! :)

Folgende ausgedachte Situation:

Angenommen ich habe (auf grüne WBK) eine Waffe erworben für ein Bedürfnis, das auf Disziplin X des BDS ausgestellt war.

Aus irgendwelchen Gründen schieße ich die Waffe jedoch recht bald nichtmehr in der Disziplin X, sondern in einer anderen Disziplin Y des BDS. Evtl. baue ich die Waffe eines Tages sogar so um, dass sie für die ursprüngliche Disziplin X nichtmehr verwendet werden kann. (z.B. weil ich merke, dass mir Disziplin X keinen Spaß mehr macht)

Meine Frage an euch: darf ich das, oder kann ich dadurch Probleme mit meinem Verband oder gar mit meinem SB bekommen?

Bisher war ich immer der Meinung, dass das alles kein Problem ist.

Jetzt habe ich aber gerade gesehen, das man beim Beantragen eines neuen Bedürfnisses beim BDS genau auflisten muss, welche Waffen man bereits hat. Dort muss man bei jeder Waffe auch angeben, für Welche Disziplin man sie erworben hat. Das macht mich etwas stutzig.

Muss man einen Wechsel der Disziplin dem Verband mitteilen? Nicht dass es später Ärger gibt, wenn die im Schießbuch irgendwann sehen, dass man immer eine andere Disziplin schießt als die beantragte?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen,

beste Grüße, BlackShadow

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Das ist egal.

Die Sache mit dem "Auflisten" für weiteres Befürfnis wird beim BDS erst bei Kontingentsüberschreitung, also ab der 3. KW

(auf grün) verlangt. Kenne das aber bislang nur als einfache Liste der vorhandenen Waffen + Wettkampfnachweis(e).

Zumindest beim LV1.

Entweder ist es in anderen Landesverbänden anders, oder es hat sich allgemein was geändert.

Im BDS-Schießbuch trage ich keine Disziplin (Nr) ein, hatte bislang niemanden gestört.

Du kannst ja auch ein anderes Buch verwenden, oder eine eigene Kladde basteln; geht (noch) niemandem was an.

Es MUß nichtmal Waffenart / Kaliber drinnstehen; zumindest ein User hier schreibt nur Art der Tätigkeit (Training / Wettkampf) auf und lässt Stempeln + unterschreiben.

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dann schreibst für den Fall eben ganz vorne, nach "Schießbuch", eben noch drauf "als Nachweis für Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen".

apropos... KEINER muss ein Schießbuch führen.....man muss lediglich das (regelmäßige) Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen belegen können......

Da reicht dann prinzipiell auch ein formloses Schreiben mit den Terminen und der Erklärung dass zu diesen Terminen mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde. Datum, Unterschrift, Ende. Wers gerne ganz toll mag, der kann ja formulieren "Ich erkläre an Eides statt...." .....

nix Anderes ist ein Schießbuch, nur dass es einer gewissen Formatierung folgt, zusammengetackert ist und man es in vielen Varianten auch käuflich erwerben kann.

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hallo blackshadow and all,

ich kann die frage nicht rechtlich 100% erklären - aber ich möchte zu der grundfrage mal einen kleinen denkanstoss geben.

( denkanstoss heisst: selber einfach mal darüber nachdenken und nicht gleich mit "rumplärren" loslegen ! )

der waffenerwerb für sportschützen erfolgt nach dem bedürfnisprinzip ( ob das sinnvoll ist, will ich nicht beantworten - ES IST ABER AKTUELL SO )

ich kann also eine sportwaffe auf grüne wbk erwerben, die für eine disziplin geeignet und notwendig ist - passt so ?

dabei ist eigentlich jedem klar, wenn ich z.b. eine spezielle waffe mit 6" oder einem speziellen gewicht benötige ( und dies auch so explizit bestätigt bekomme ) darf ich mir hierauf keine 4" waffe bzw. keine zu schwere oder zu leichte kaufen - weil die ist ja dann eben für die bestätigte disziplin NICHT zugelassen, geeignet oder notwendig - ist auch noch logisch, oder ?

wenn ich jetzt eine notwendige und geeignete waffe schon erworben habe und mir dann überlege, diese so abzuändern bzw. abändern zu lassen, so dass sie danach für die disziplin NICHT mehr zugelassen ist - deckt sich das dann mit meinem vom verband bestätigen bedürfniss ?????

einfach mal für sich selbst darüber nachdenken - DANKE !

handgunner

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@ Handgunner

Grundlage für den Bedürfniserwerb als Sportschütze ist der §14(2).2 des WaffG " Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. "

Nach meiner Lesart bedeutet es nur, daß es für meine Bedürfnisgrundlage genügt, daß die Waffe in meinem jeweiligen Verband geschossen werden kann. Daß in den jeweiligen Formular die Angabe der Disziplin angegeben wird, ist der "Erforderlichkeit", gerade wenn es sich nicht um die erste erlaubnispflichtige Schußwaffe handelt, geschuldet. Mit der Glaubhaftmachung meines Bedürfnisses, Grundlage ist der eingangs zitierte Paragraph, hat die angegebene Disziplin nichts zu tun. Nur mal so als kleiner Denkanstoß.

Sollte ich nicht richtig liegen, bitte ich um Korrektur.

Edith: Meine Konklusion ist, daß der Umbau der Waffe zulässig ist, solange sie in dem Verband(bänden?), denen ich angehörig bin, zugelassen ist.

Bearbeitet von Orloc86
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Ich kann nur meine Ausage von neulich nur wiederholen.

Das Hauptproblem bei diesen ganzen Befürwortungsfragen, ist in der Regel mangelhafte Kenntnis der Richtlinie des Verbandes und vom WaffG.

In den Vereinen existiert leider oftmals viel gesundes Halbwissen, weil sich niemand intensiv mit der Thematik beschäftigt, und das ist wenig zielführend.

Mein Rat wäre beim Verband anzurufen und das Vorhaben zu besprechen. Das ist zielführend.

Ich bin froh, dass die Mitglieder des LV4 diese Möglichkeit sehr oft in Anspruch nehmen.

Das erleichtert mir bei der Bearbeitung die Arbeit.

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Edith: Meine Konklusion ist, daß der Umbau der Waffe zulässig ist, solange sie in dem Verband(bänden?), denen ich angehörig bin, zugelassen ist.

Genau so hätte ich das Gesetz auch interpretiert, finde das klingt logisch....

(Zumindest falls es nich in einer weiteren Vorschrift (AWaffV etc.) geauer definiert ist)

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wenn ich jetzt eine notwendige und geeignete waffe schon erworben habe und mir dann überlege, diese so abzuändern bzw. abändern zu lassen, so dass sie danach für die disziplin NICHT mehr zugelassen ist - deckt sich das dann mit meinem vom verband bestätigen bedürfniss ?????

Nein, deckt sich nicht. Aber so wie ich das verstehe, ist diese Bedürfnisbestätigerei nur für den Erwerb erforderlich. Nicht für den Besitz.

Für den Besitz reicht es, wenn es in irgendeine Disziplin paßt.

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moin,

ein zitiierter satz aus dem offiziellen formular für eine bedürfnissbescheinigung:

Der Erwerb der beantragten Waffe und der dazugehörigen Munition ist für die Ausübung der o.g. Disziplin durch den Antragsteller erforderlich.

wieder von mir ohne kommentar - nur zum drüber nachdenken !

handgunner

Bearbeitet von Handgunner
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Thema Erforderlichkeit.

Meiner Laienhaften (ich habe keine juristische Ausbildung genossen) steht die Erforderlichkeit im Zusammenhang bei der ersten Waffe, weswegen nicht auf eine freie Waffe ausgewichen werden kann und bei jeder weiteren, wieso der bereits gegenwärtige Bestand für die Ausübung des Sports nicht ausreichen ist.

Meine Musterantwort für beide Fragestellungen ist:

  • freie Waffen sind für die betreffende Disziplin in dem nach §15 Abs. 1 genannten anerkannten Schießsportverband nicht zugelassen. Dabei handelt es sich nach §8.1 anzuerkennendes besonderes persönliches Interesse, respektiv eine gebundene Entscheidung.
  • Bei jeder weiteren Waffe verneinen ausschließende Kriterien die Verwendung des vorhandenen Waffenbestands in der gewünschten Disziplin. Einfachstes Beispiel: Meine drei halbautomatischen Büchsen werde ich wohl kaum in den Kurzwaffendisziplinen meines Verbandes einsetzen dürfen. Auch hier gilt wieder §8.1 (gebundene Entscheidung, das Bedürfnis für eine weitere Waffe ist anzuerkennen) und zuzüglich §14 (3) (Kontingentbeschränkung).

Wenn ich das jetzt richtig deute, ist die Erforderlichkeit für die gegebene Problemstellung nur insofern von Bedeutung, daß durch den Umbau der Waffe für eine bestimmte Disziplin neue Erforderlichkeiten für eine bestimmte Disziplin sich ergeben können, sprich neue Bedürfnisse. Eine Regelung konnte ich diesbezüglich im Waffengesetz auf die Schnelle nicht finden.

Ansonsten bedeutet die Erforderlichkeit nur, daß ich überhaupt Waffen benötige bzw. ich eine weitere Waffe benötige. Umbauen darf ich als Sportschütze solange, wie die Waffe in irgendeiner Disziplin geschossen werden darf.

Frage von mir. Unterliegt der Antrag auf die Besitzrechte erlaubnispflichtiger Schußwaffen nicht der Form-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit? Falls ja, dann wäre es eigentlich richtig im Zuge der weiteren Diskussion auf Quellen wie Sachkundebücher oder Antragsschreiben zu verzichten. Theoretisch kann ich auf meinem Sachbearbeiter auf einer gebrauchten Serviette meinen Antrag auf Waffenbesitz stellen. Ob er das annimmt ist natürlich wieder eine andere Frage.

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dann schreibst für den Fall eben ganz vorne, nach "Schießbuch", eben noch drauf "als Nachweis für Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen".

apropos... KEINER muss ein Schießbuch führen.....man muss lediglich das (regelmäßige) Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen belegen können......

Da reicht dann prinzipiell auch ein formloses Schreiben mit den Terminen und der Erklärung dass zu diesen Terminen mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde. Datum, Unterschrift, Ende. Wers gerne ganz toll mag, der kann ja formulieren "Ich erkläre an Eides statt...." .....

nix Anderes ist ein Schießbuch, nur dass es einer gewissen Formatierung folgt, zusammengetackert ist und man es in vielen Varianten auch käuflich erwerben kann.

Logisch, da hast du Recht. Wobei der BDMP z.B. seine Mitglieder verpflichtet, das BDMP-Schießbuch zu führen. Inwiefern das kontrolliert wird, keine Ahnung.

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Kann hier nicht der Verband Probleme machen, welcher die Waffe befürwortet hat? Wenn man z.B. bei einem weiteren Bedürfnis in der Liste der bestehenden Waffen angibt, dass die Waffe für die ursprünglich beantragte Disziplin gar nicht mehr geeignet ist? Habe ich z.B. eine Dienstpistole im BDMP beantragt und baue diese auf eine Sportpistole um... Bsp: Lässt man einen 6 Zoll Schlitten montieren bei einer Dienstpistole, welche nur 4,5 Zoll hat.

Andererseits wäre es natürlich unschön nicht das Recht zu haben auch mal die Disziplin zu wechseln, ohne seine Waffe zu verkaufen und sich eine neue zu kaufen...

Da muss es doch eine Rechtsverbindlichkeit zu geben, damit man solch ein Thema klären kann.

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..........

nix Anderes ist ein Schießbuch, nur dass es einer gewissen Formatierung folgt, zusammengetackert ist und man es in vielen Varianten auch käuflich erwerben kann.

Und was spricht jetzt dagegen, ein solches zu verwenden? :confused: Alles andere, was einen wirklichen Nachweis erbringt, ist doch blos umständlicher und mit mehr Aufwand verbunden :rolleyes:

Gruß

Gunsmoker

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moin,

ein zitiierter satz aus dem offiziellen formular für eine bedürfnissbescheinigung:

Der Erwerb der beantragten Waffe und der dazugehörigen Munition ist für die Ausübung der o.g. Disziplin durch den Antragsteller erforderlich.

wieder von mir ohne kommentar - nur zum drüber nachdenken !

handgunner

Ich dachte bisher immer, der BDS wäre ein "vernünftiger" Verband (und möchte nicht das Gegenteil annehmen müssen :)), der seinen Mitgliedern die Wahl läßt, welche Diszipline sie schießen dürfen wollen sollen. :o

Aus der zitierten Formulierung ergibt sich doch nirgends der Umkehrschluß, daß mit der beantragten Waffe nicht auch andere als die angegebene Diszipin geschossen werden dürfen, für die sie geeignet ist. Oder sehe ich da was ganz falsch? Bei der DSU kann ich mit meinen Waffen jede Disziplinm schießen, für die sie zugelassen sind.

Gruß

Gunsmoker

Bearbeitet von Gunsmoke Joe
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logisch gunsmoke joe,

du kannst mit einer erworbenen waffe soviele disziplinen ausüben wie du willst, bzw. soviele wie die spezifikation hergiebt.

um das geht es aber hier nicht !

es ging um eine waffe, die nach umbau für die "genehmigungsdisziplin" NICHT MEHR GEEIGNET ODER ZUFGELASSEN IST !

bitte keine aussagen verdrehen - DANKE !

handgunner

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Ich dachte bisher immer, der BDS wäre ein "vernünftiger" Verband (und möchte nicht das Gegenteil annehmen müssen :)), der seinen Mitgliedern die Wahl läßt, welche Diszipline sie schießen dürfen wollen sollen. :o

"Der Erwerb der beantragten Waffe und der dazugehörigen Munition ist für die Ausübung der o.g. Disziplin durch den Antragsteller erforderlich."

Damit ist gemeint, dass der Verband bestätigt "ohne diese Waffe kann der Schütze die o.g. Disziplin nicht schießen bzw. der Antragsteller braucht eine bessere Waffe um die Disziplin erfolgreicher zu schießen, etc.". Eine Einschränkung zur Nutzung von vorhandenen Waffen macht der BDS nicht, aber vorhandene Waffen schränken das Bedürfnis für neue Waffen auch beim BDS ein. ;-)

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logisch gunsmoke joe,

du kannst mit einer erworbenen waffe soviele disziplinen ausüben wie du willst, bzw. soviele wie die spezifikation hergiebt.

um das geht es aber hier nicht !

es ging um eine waffe, die nach umbau für die "genehmigungsdisziplin" NICHT MEHR GEEIGNET ODER ZUFGELASSEN IST !

bitte keine aussagen verdrehen - DANKE !

handgunner

Das hatte ich schon verstanden, und ich wollte auch gar nichts verdrehen. Wenn durch den Umbau einer vorhandenen Waffe ihr Eignung für eine bestimmte - oder anfänglich beantragte Disziplin nicht mehr gegeben ist, sollte es aber doch auch kein Problem sein, solange man dafür andere Diszipline des Verbandes schießen kann.

Darauf wollte ich hinaus.

Gruß

Gunsmoker

Bearbeitet von Gunsmoke Joe
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