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Orloc86

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  1. Thema Erforderlichkeit. Meiner Laienhaften (ich habe keine juristische Ausbildung genossen) steht die Erforderlichkeit im Zusammenhang bei der ersten Waffe, weswegen nicht auf eine freie Waffe ausgewichen werden kann und bei jeder weiteren, wieso der bereits gegenwärtige Bestand für die Ausübung des Sports nicht ausreichen ist. Meine Musterantwort für beide Fragestellungen ist: freie Waffen sind für die betreffende Disziplin in dem nach §15 Abs. 1 genannten anerkannten Schießsportverband nicht zugelassen. Dabei handelt es sich nach §8.1 anzuerkennendes besonderes persönliches Interesse, respektiv eine gebundene Entscheidung. Bei jeder weiteren Waffe verneinen ausschließende Kriterien die Verwendung des vorhandenen Waffenbestands in der gewünschten Disziplin. Einfachstes Beispiel: Meine drei halbautomatischen Büchsen werde ich wohl kaum in den Kurzwaffendisziplinen meines Verbandes einsetzen dürfen. Auch hier gilt wieder §8.1 (gebundene Entscheidung, das Bedürfnis für eine weitere Waffe ist anzuerkennen) und zuzüglich §14 (3) (Kontingentbeschränkung). Wenn ich das jetzt richtig deute, ist die Erforderlichkeit für die gegebene Problemstellung nur insofern von Bedeutung, daß durch den Umbau der Waffe für eine bestimmte Disziplin neue Erforderlichkeiten für eine bestimmte Disziplin sich ergeben können, sprich neue Bedürfnisse. Eine Regelung konnte ich diesbezüglich im Waffengesetz auf die Schnelle nicht finden. Ansonsten bedeutet die Erforderlichkeit nur, daß ich überhaupt Waffen benötige bzw. ich eine weitere Waffe benötige. Umbauen darf ich als Sportschütze solange, wie die Waffe in irgendeiner Disziplin geschossen werden darf. Frage von mir. Unterliegt der Antrag auf die Besitzrechte erlaubnispflichtiger Schußwaffen nicht der Form-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit? Falls ja, dann wäre es eigentlich richtig im Zuge der weiteren Diskussion auf Quellen wie Sachkundebücher oder Antragsschreiben zu verzichten. Theoretisch kann ich auf meinem Sachbearbeiter auf einer gebrauchten Serviette meinen Antrag auf Waffenbesitz stellen. Ob er das annimmt ist natürlich wieder eine andere Frage.
  2. @ Handgunner Grundlage für den Bedürfniserwerb als Sportschütze ist der §14(2).2 des WaffG " Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. " Nach meiner Lesart bedeutet es nur, daß es für meine Bedürfnisgrundlage genügt, daß die Waffe in meinem jeweiligen Verband geschossen werden kann. Daß in den jeweiligen Formular die Angabe der Disziplin angegeben wird, ist der "Erforderlichkeit", gerade wenn es sich nicht um die erste erlaubnispflichtige Schußwaffe handelt, geschuldet. Mit der Glaubhaftmachung meines Bedürfnisses, Grundlage ist der eingangs zitierte Paragraph, hat die angegebene Disziplin nichts zu tun. Nur mal so als kleiner Denkanstoß. Sollte ich nicht richtig liegen, bitte ich um Korrektur. Edith: Meine Konklusion ist, daß der Umbau der Waffe zulässig ist, solange sie in dem Verband(bänden?), denen ich angehörig bin, zugelassen ist.
  3. In meinem Schützenverein haben wir 3 Fortmeyers 2x .50bmg und .1x 408 Cheytac. Geschossen werden diese regelmäßig in Ulfborg (Dänemark) auf die 600m bzw. 1000m Distanz. Die Waffe(n) wird gemäß Aussage besagter Vereinkameraden hin und wieder für 2000€ bei egun versteigert. Zur Präzision konnte ich nicht negatives hören, hab allerdings auch keine genauen Angaben wie Streukreise etc.
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