@ Handgunner
Grundlage für den Bedürfniserwerb als Sportschütze ist der §14(2).2 des WaffG " Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. "
Nach meiner Lesart bedeutet es nur, daß es für meine Bedürfnisgrundlage genügt, daß die Waffe in meinem jeweiligen Verband geschossen werden kann. Daß in den jeweiligen Formular die Angabe der Disziplin angegeben wird, ist der "Erforderlichkeit", gerade wenn es sich nicht um die erste erlaubnispflichtige Schußwaffe handelt, geschuldet. Mit der Glaubhaftmachung meines Bedürfnisses, Grundlage ist der eingangs zitierte Paragraph, hat die angegebene Disziplin nichts zu tun. Nur mal so als kleiner Denkanstoß.
Sollte ich nicht richtig liegen, bitte ich um Korrektur.
Edith: Meine Konklusion ist, daß der Umbau der Waffe zulässig ist, solange sie in dem Verband(bänden?), denen ich angehörig bin, zugelassen ist.