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IGNORED

Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi !

Folgende Frage,

möchte mir zwei neue Kurzwaffen genehmigen lassen, 2 habe ich schon. Vor der letzten Überprüfung sind keine 6 Monate vergangen ( 5 1/2 Monate )

Findet die Überprüfung jetzt jedes mal vor der Genehmigung ? Oder welche Fristen sind üblich ?

:wink:

Geschrieben

Bei 2-3 Monaten wird bei uns keine Abfrage gemacht, wenns länger ist schon.

Die Abfragen dauern in der Regel so 10 Tage, von daher kein Problem.

Habb ich im Moment auch grad, ende Januar darf ich wieder Erwerben, deswegen hab ich Anfang der Woche den Antrag abgegeben.

Geschrieben

Ich möchte vorerst keine schlafende Hunde wecken.

Zu dem handelt es sich um ein Deutsches Gesetz und nicht Landesgesetz.

:wink:

Warum schlafende Hunde Wecken?

Gib den Antrag jetzt ab und passend zum Ende des Erwerbstreckungsgebots wirst du die Voreinträge haben

Geschrieben

warum erst am Ende?

hä?... ich kann mir 100 oder 1000 Voreinträge holen, wenn ich mir die Gebühren leisten kann. erwerben darf ich als Sportschütze trotzdem nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten (in der Regel). der Voreintrag gilt 12 Monate, es werden also ca. 96 bzw. 996 Voreinträge verfallen.

ja und? ich bin sachkundig, kenne das Erwerbsstreckungsgebot, weiß also um 2/6 und was passieren kann, wenn ich mich nicht dran halte!

schlafende Hunde.... Mumpitz!!!!

Geschrieben

i.d.R. erfolgt keine erneute Prüfung auf der Grundlage des § 5 WaffG, wenn die letzte Prüfung nicht länger als 6 Monate zurück liegt.

Bei einem Neuerwerb nach mehr als 6 Monaten seit der letzten Erlaubniserteilung kann die zuständige Erlaubnisbehörde erneut prüfen.

CM

Geschrieben

Meine (!) Behörde will nach jeweils einem Jahr eine neue Abfrage. Aber nicht ein Jahr nach letztem Erwerb, sondern ein Jahr nach letzter Abfrage. Und wann die passiert ist, weiß ich nicht, und kann ich nicht nachprüfen.

Die Fristen sind im Gesetz nicht genannt, deshalb darf die Behörde das machen wie sie will. Daher: Frag Deine (!) Behörde, das sind die einzigen die Deine Frage beantworten KÖNNEN.

Geschrieben

Die Fristen sind im Gesetz nicht genannt, deshalb darf die Behörde das machen wie sie will. Daher: Frag Deine (!) Behörde, das sind die einzigen die Deine Frage beantworten KÖNNEN.

vgl. Beitrag #2 ........ :good:

Geschrieben

warum erst am Ende?

hä?... ich kann mir 100 oder 1000 Voreinträge holen, wenn ich mir die Gebühren leisten kann. erwerben darf ich als Sportschütze trotzdem nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten (in der Regel). der Voreintrag gilt 12 Monate, es werden also ca. 96 bzw. 996 Voreinträge verfallen.

ja und? ich bin sachkundig, kenne das Erwerbsstreckungsgebot, weiß also um 2/6 und was passieren kann, wenn ich mich nicht dran halte!

schlafende Hunde.... Mumpitz!!!!

Reg dich nicht auf! Glaube lopo meint, dass die Voreinträge rechtzeitig zum Ende des Erwerbsstreckungsgebots da sein werden und nicht, dass es vorher keine geben würde.

Geschrieben

Reg dich nicht auf! Glaube lopo meint, dass die Voreinträge rechtzeitig zum Ende des Erwerbsstreckungsgebots da sein werden und nicht, dass es vorher keine geben würde.

Genau so isses, der TS hat ja schließlich von 5,5 Monaten geredet.

Geschrieben

Bei meiner Behörde (kreisfreie Stadt NRW) wurde bis jetzt immer wenn die letzte Überprüfung älter als 6 Monate war, eine neue Überprüfung eingeleitet. Gezählt wird ab Einleitung der letzten Überprüfung. Da zwischen Abfrage BZR und stellungnahme der Polizei schonmal 8-10 Wochen vergehen...

Geschrieben

i.d.R. erfolgt keine erneute Prüfung auf der Grundlage des § 5 WaffG, wenn die letzte Prüfung nicht länger als 6 Monate zurück liegt.

Bei einem Neuerwerb nach mehr als 6 Monaten seit der letzten Erlaubniserteilung kann die zuständige Erlaubnisbehörde erneut prüfen.

CM

Die 6 Monate zur Zuverlässigkeitsprüfung sind eine Erfindung und tauchen nirgends im Gesetzeswerk oder der VwV so auf.

Es gab mal ein Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG, wonach darauf abgehoben wurde, dass es bereits nach 6 Monaten nicht zulässig sei, erneut eine Gebühr für eine solche Prüfung zu erheben, wenn zuvor der Jagdschein erteilt wurde. Wahrscheinlich basiert das darauf. Der Vergleich von jagdrechtlicher und waffenrechtlicher Prüfung ist aber ohnehin sinnlos, weil erstere nur aus einer BZR-Anfrage besteht. Zudem gilt z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht ein ganzes Jahr und auch dazu wird nach den selben Quellen wie im WaffG geprüft.

Zu prüfen ist die Zuverlässigkeit im WaffG letztendlich bei jeder Erlaubniserteilung, spätestens alle drei Jahre. Nach herrschender Rechtsauffassung ist unter Erlaubniserteilung die Erteilung von WBK, WS, Schießerlaubnissen oder anderen Dokumenten zu verstehen, nicht aber ein neuer Waffeneintrag in einer bereits bestehenden WBK.

  • 10 Monate später...
Geschrieben

Aber ein Voreintrag, ist eine waffenrechtliche Erlaubniserteilung bei der die Zuverlässigkeit zu prüfen ist oder? :confused:

Geschrieben

Also bei uns ist es so. Ich gehe mit meinem bestätigten Bedürfnis zur Behörde und kriege da sofort meine Voreinträge. Auch weitere WBK´s sind kein Ding, die kriege ich sofort mit. Die Verlängerung meiner §27 Erlaubnis hat auch nur ein paar Minuten gedauert. Die Zuverlässigkeit wird aller drei Jahre automatisch gemacht und ich kriege, aller drei Jahre, eine Rechnung über 25€. Und das war es auch schon. Wenn die auf dem Amt wollen geht vieles schnell und einfach.

Geschrieben

Also bei uns ist es so. Ich gehe mit meinem bestätigten Bedürfnis zur Behörde und kriege da sofort meine Voreinträge. Auch weitere WBK´s sind kein Ding, die kriege ich sofort mit. Die Verlängerung meiner §27 Erlaubnis hat auch nur ein paar Minuten gedauert. Die Zuverlässigkeit wird aller drei Jahre automatisch gemacht und ich kriege, aller drei Jahre, eine Rechnung über 25. Und das war es auch schon. Wenn die auf dem Amt wollen geht vieles schnell und einfach.

Das kann ich für meine Gegend auch so unterschreiben! Hingehen, Voreintrag eintragen lassen und gleich im Haus an der Kasse den Obolus entrichten fertig! Dauert keine 15min, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin sind immer sehr nett und für ihre Verhältnisse relativ kompetent. Mit denen kann man wirklich konstruktive Gespräche führen und es werden einem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten keine Steine in den Weg gelegt, ganz im Gegenteil.

Dragu

Geschrieben

Was meinst du damit jetzt genau?

Naja.. zum Ausstellen der Erlaubnis (welches die Erwerbsberechtigung nunmal ist) müssen die Voraussetzungen hierfür vorliegen (sog. Tatbestandsvoraussetzungen - TBV). Erst durch Erfüllen aller TBV´en kann die Rechtsfolge eintreten. Voraussetzung bzw. Tatbestandsvorausetzung für eine Erlaubnis ist nunmal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (Zvl.).

Wenn ich mit meinem Bedürfnis zum Amt gehe und 15min pfeifend wieder rausgehe, kann mir niemand erzählen der Herr Sachbearbeiter in 15min die notwendigen Voraussetzungen geprüft hat - nichtmal wenn die Prüfung elektronisch von statten geht..

Wenn sich nun rausstellt, dass die Zvl. zum Zeitpunkt der Erlaubnisausstellung nicht vorlag, darf sich der Sachbearbeiter spezialgesetzlich mit einer sog. Rücknahme nach § 45 WaffG rummühen. Und als Chef würde ich da mal doof nachfragen, wieso nicht vorher mal auf die Zvl geschaut und der Antrag dahingehend schon abgelehnt wurde.

Die letzte Überprüfung darf nicjt älter als sechs Monate sein.

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Interssanterweise hält sich dieser Irrglauben wie Unkraut im Vorgarten... :D

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