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IGNORED

Kurzwaffe leihen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Für mich ist das die Regel wenn die alten Hasen es besser wissen! Anstatt dann etwas vernünftig zu erkären, lieber den dicken raushängen lassen! Andere geben sich Mühe und lesen sich ein, versuchen Licht ins dunkel zu bringen und bekommen dann einen drüber. Mir pers. Latte, ich ignorier sowas. Wenn hier jeder alles ganz genau wüsste, bräuchten wir das Forum nicht!!!

Aber solches Verhalten gibt es in JEDEM Forum! Je größer, je schlimmer!

Geschrieben

Mir pers. Latte, ich ignorier sowas.

Nein, ganz so ist es nicht. Eher ein klein wenig anders:

Du wirst zunehmend ignoriert, Von denen die Ahnung haben und dir tatsächlich Antworten geben könnten.

Und das ist eigentlich auch nicht unverdient,

Carcano

Geschrieben

Ist das Thema nicht längst beantwortet?

...finde ich nicht. Wenn ich mir die Verwaltungsvorschriften zum WaffG § 12.1.1.1 ansehe, dann steht da etwas von "Bedürfnis des Entleihers" und "auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und Entleihers ist zu achten". Das ist zumindest, auch durch die Waffenbehörden, auslegungsfähig.

Wenn ich als Sportschütze nach § 14,4 ein Bedürfnis für die damit erwerbaren Waffen habe, heißt das nicht automatisch, dass ich mir auch z.B. halbautomatische Kurz- oder Langwaffen ausleihen kann.

Geschrieben

...

Wenn ich als Sportschütze nach § 14,4 ein Bedürfnis für die damit erwerbaren Waffen habe, heißt das nicht automatisch, dass ich mir auch z.B. halbautomatische Kurz- oder Langwaffen ausleihen kann.

JESUS!!!

Incredible Bullshit!

Woher hast Du diese Luftnummer?

Irgendeine belastbare Quelle?

Lies meinen Beitrag Nr. 42 und verstehe ihn (da dürfte das Problem liegen).

Und wenn das nicht reichen sollte, lies Par.8 WaffG (Bedürfnis). Vielleicht klappt es dann mit dem Verstehen.

Geschrieben

...finde ich nicht. Wenn ich mir die Verwaltungsvorschriften zum WaffG § 12.1.1.1 ansehe, dann steht da etwas von "Bedürfnis des Entleihers" und "auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und Entleihers ist zu achten". Das ist zumindest, auch durch die Waffenbehörden, auslegungsfähig.

Wenn ich als Sportschütze nach § 14,4 ein Bedürfnis für die damit erwerbaren Waffen habe, heißt das nicht automatisch, dass ich mir auch z.B. halbautomatische Kurz- oder Langwaffen ausleihen kann.

Darum geht es im konkreten Fall doch nicht mal. Ich habe den Eindruck, dass du die erste Seite dieses Threads nicht bzw. nicht richtig gelesen hast.

Der Threadstarter stellt doch ziemlich am Anfang klar, dass er Inhaber grüner WBKs ist, auf denen mehrere entsprechende Kurzwaffen eingetragen sind.

Geschrieben

Der letzte Satz in 12.1.1.1 sagt nur aus, dass das Bedürfnis anhand der Eintragungen geprüft werden soll und eventuell amtliche Einschränkungen beachtet werden müssen. (Z.B. das jemand unter 21 kein GK leiht oder die WBK sonstwie beschränkt wurde)

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