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IGNORED

Waffe vererben zu Lebzeiten und noch mehr....


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Gemeinde,

ich habe da glich mehrere Anliegen.

Folgendes: Ich hatte seinerzeit zwei KK Pistolen in der WBK stehen, weshalb mir der HSV kein Bedürfnis für einen KK Revolver mehr ausstellen wollte. Damals habe ich das so gelöst, dass eben mein Onkel per Jagdschein den Revolver gekauft hat und ich ihn mir immer ausgeliehen habe und das immernoch tue.

Mittlerweile habe ich zwar nur noch eine Spopi und deshalb wohl größere Aussichten auf Gnade beim HSV, aber ich würde den Revolver wenns denn geht, gerne ohne den HSV überhaupt zu bemühen, in meine WBK übernehmen.

Gibt es eine Möglichkeit, dass mir mein Onkel den Revolver zu Lebzeiten vererbt oder sonstwie das Ding in meine Kartei wandert? Ich sehe da bei meiner Behörde allgemein keine Schwierigkeiten, mit denen kann man reden. Aber irgendeine Basis für mein Anliegen wäre mir lieb.

So das wäre das eine, aber noch was anderes: Ich meine mich zu erinnern, dass in der AWaffV irgendwo steht, dass man für jede Waffe das Recht auf eine neue WBK (also das Papier) hat. Ich kenne viele Schützen, die für jede Waffe eine eigene Karte haben. Das beisst sich allerdings mit der Tatsache, dass manche Behörden zum Beispiel ein neues Bedürfnis verlangen, wenn eine gelbe Karte "voll" ist. Ich habe selbst keine passende Textstelle mehr gefunden, meine aber, da was gelesen zu haben. Ich danke für eure Auskünfte!

Und zum Schluss: Ich stehe in der WBK meines Vaters auf Seite 6 als Mitinhaber. Was passiert, sollte mein Vater das Interesse am Waffenbesitz verlieren? Ich würde dann gern alleiniger Besitzer der Waffe werden (ist nur ein 357er drauf). Bekomme ich dann einfach eine neue Karte mit der Waffe, bei der ich auf Seite 1 stehe? Oder weiss da jemand, wie das abläuft? Wenn ich Seite 6 richtig verstehe, gehört mir das Ding ja genauso wie ihm (Diese Erlaubnis gilt auch für...)

Bearbeitet von maddi
Geschrieben (bearbeitet)

- zu 1:

Ein Erbschaft zu Lebzeiten bringt nichts. Waffenrechtlich wäre nur ein Erwerb "von Tode wegen" machbar. Oder du beschaffst dir halt ein anderes Bedürfnis.

-zu 2:

Es kommt ganz darauf an, wo du beim Antrag dein Kreuzchen machst. Entweder bei "WBK" oder bei "Eintrag in vorhandene WBK".

Du darfst dich allerdings nicht wundern, wenn deine Behörde für Option 1 mehr Geld verlangt. Schließlich müssen die Jungs ein weiteres Blatt Papier herausrücken, und viel schlimmer: auch noch verwalten :o

Wenn du die Kosten nicht scheust, kannst du dir auch noch im Nachhinein für jede deiner Waffen eine eigene WBK ausstellen lassen.

-zu 3:

Mach es bitte nicht so kompliziert: In diesem Fall überlässt dir dein Vater seinen Revolver nebst WBK und feddich. Du bist doch eh schon als Berechtigter darauf eingetragen. Wo ist das Problem ?

Bearbeitet von Delgado
Geschrieben

wer in der AWaffV sucht........... wenns in der WaffVwV steht :rolleyes:

bezüglich "gelbe voll" soll sich der SB mal 14/4 WaffG duchlesen... und verstehen!

ist nicht das erste mal dass das hier thematisiert wird -> Suchfunktion

Geschrieben

....

Gibt es eine Möglichkeit, dass mir mein Onkel den Revolver zu Lebzeiten vererbt

...

Siehe §1922 BGB

"Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehre andere Personen (Erben) über."

Was glaubst Du was sonst zu Lebzeiten alles vererbt würde.... und dabei reden wir nicht nur von Sachen, die dem Waffenrecht unterliegen.

Geschrieben

... zum "Erben" : Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten WaffVwV20.1.1 - solange der Onkel lebt, hilft wohl nur die Leihe oder der ganz normale Weg über das Bedürfnis und (in Deinem Fall) den HSV.

Bei Inkrafttreten des (alten) Waffenrechts habe ich damals für jede Waffe eine WBK beantragt - inzwischen sind alle voll !

Machbar ist das sicherlich immer noch.

Wenn die Gelbe voll ist, gibt es eben eine neue - natürlich Erwerbsstreckung (2/6) beachten.

Viele Grüße - sundance

Geschrieben

Sollte der Onkel eigene Kinder haben werden die erben und nicht der Neffe.

Er kann die Waffe ja dann vom Cousin leihen, wenn der das dann will und nicht lieber die Waffe vernichten lässt.

Geschrieben (bearbeitet)

Sollte der Onkel eigene Kinder haben werden die erben und nicht der Neffe.

...

Ähem, räusper, kleiner unmaßgeblicher Einwand:

Wo bitte steht das???

Wenn der Onkel für die besagte(n) Waffe(n) im Testament den Neffen bedenkt, erbt ER die Waffe(n). Wo soll geschrieben stehen, daß nur Kinder oder sonstige vorrangige Erben Waffen in der normalen Erbfoge erben dürfen (es sei denn natürlich, der Onkel würde das verpeilen)

Er kann seine Waffen auch der Putzfrau vererben, wenn er will..

Und wenn der Cousin keine waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muß dieser verkaufen/blockieren/vernichten. Da ist dann Essig mit ausleihen...

Bearbeitet von botack
Geschrieben

Ähem, räusper, ....

Kommt immer auf den Einzelfall an.

Ich habe das zu pauschal geschrieben.

Geschrieben

Zu der Frage, was passiert, wenn einer von zwei Mitberechtigten auf einer gemeinsamen WBK verstirbt:

Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist die urkundliche Verkörperung eines Verwaltungsakts (VA) i.S.d. § 35 VwVfG. Regelungsgehalt des VAs ist, dass das Umgangsverbot des § 2 Abs. 2 WaffG hinsichtlich der darin eingetragenen Schusswaffen in Bezug auf den Besitz derselben für die in der WBK vermerkten Personen aufgehoben wird.

Waffenrechtliche Besitzerlaubnisse sind personenbezogene Erlaubnisse. Deshalb enthält eine gemeinsame WBK für jede darin eingetragene Personen einen eigenständigen VA, der in seiner Wirksamkeit unabhängig ist von dem Schicksal der anderen VAs.

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein VA solange wirksam, solange er nicht erledigt ist. Durch den Tod eines Erlaubnisinhabers erledigt sich dessen Besitzerlaubnis, da der Tote nicht mehr rechtsfähig und eine Rechtsnachfolge der Erben in die Erlaubnis nicht möglich ist (dafür gibt es die gesonderte Erben-WBK). Die Besitzerlaubnisse der übrigen Mitberechtigten bleiben hiervon allerdings unberührt, selbst wenn die als Hauptberechtigte eingetragene Person verstirbt.

Die WBK wird dann jedoch formal unrichtig, weil darin zugunsten des Toten ein durch VA gewährtes Recht eingetragen ist, welches nicht mehr besteht. Aus diesem Grund kann die Waffenbehörde die Erlaubnisurkunde zum Zwecke der Berichtigung derselben zurückverlangen (§§ 46 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 52 VwVfG). Ob eine solche Rückgabepflicht des Urkundsbesitzers schon ex lege gilt oder es zunächst einer behördlichen Aufforderung bedarf, müssten die Gerichte klären. Waffenbesitzer, die gegen waffenrechtliche Rückgabepflichten in Bezug auf ungültig gewordene Erlaubnisdokumente verstoßen, gefährden ihre Zuverlässigkeit (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2010, Az. 22 L 256/10, zur verspäteten Rückgabe eines EFP).

Nach der Rückgabe kann die Waffenbehörde die Erlaubnisurkunde berichtigen. Der Erlaubnisinhaber hat einen Anspruch darauf, wieder einen Nachweis seines durch VA gewährten Besitzrechts zu erhalten. Ob die Waffenbehörde dem nachkommt, indem sie die bestehende Erlaubnisurkunde berichtigt, oder eine neue ausgibt, ist ihre Sache. Juristisch ist der Ausgabe eines neuen Dokuments allerdings keine Neuerteilung einer Erlaubnis zu sehen, da die bisherige ununterbrochen fortbestanden hat.

Die Frage, ob eine Neuerteilung vorliegt, ist insbesondere für die Gebührenfrage von Relevanz. Gebühren müssen nämlich zurechenbar veranlasst sein (etwa durch eine Antragstellung). Wenn ein Mitberechtigter verstorben ist und hierdurch eine "Umschreibung" erforderlich wird, so hat der andere Mitberechtigte dies i.d.R. nicht zurechenbar verursacht (es sei denn, er war der Mörder), so dass eine Gebührenerhebung unzulässig sein dürfte.

Geschrieben

Oh Gott, oh Gott.....

das musst du mir bitte mal erklären!

Der Onkel hat übrigens keinen Nachwuchs. Mir ist schon bewusst, dass nicht jeder Spezialfall, vor allem in Sachen WaffG bis ins Detail geregelt ist und eine definitive Antwort nicht immer möglich, aber vielleicht sind ähnliche Fälle bereits durch und können berichtet werden.

Wenn ihr euch "einig seid", dass zu Lebzeiten der Weg am eigenen Bedürfnis nicht vorbeiführt, dann soll es so sein.

Die Frage, was mit der WBK meines Vaters passiert, sollte er sie abgeben wollen (was nicht ganz unwahrscheinlich ist, da er zur Gruppe "schon genug GK geschossen, jetzt lieber Lupi" gehört), ist für mich nur interessant, weil er eben er auf Seite 1 und ich "nur" auf Seite 6 stehe.

@ 2nd_Amendment: Tausend Dank! Ich hoffe nur, dass der Vater noch ein Weile die Welt vollkackt und lediglich das Interesse am Waffenbesitz verliert ;)

Geschrieben

das musst du mir bitte mal ...

Du wirst das hier in WO nicht geklärt bekommen.

Tausend und eine Meinung.

Werde Mitglied im VDW da hast du nach drei Monaten Rechtschutz und ich vermute du wirst ihn brauchen.

Du bekommst da auch von einem auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt, Dr. Scholzen, die von dir grstellten Fragen ohne Berechnung.

Er schreibt auch im DWJ regelmässig zu rechtlichen Problemen.

Geschrieben

Die Frage, was mit der WBK meines Vaters passiert, sollte er sie abgeben wollen (was nicht ganz unwahrscheinlich ist, da er zur Gruppe "schon genug GK geschossen, jetzt lieber Lupi" gehört), ist für mich nur interessant, weil er eben er auf Seite 1 und ich "nur" auf Seite 6 stehe.

Wenn dein Vater die Urkunde WBK abgibt, steckt dahinter ein Verzicht auf die zugrundeliegende Erlaubnis. Diesen Verzicht kann er aber nur für sich erklären. Wenn er auch auf deine Mitberechtigung verzichten wollte, bräuchte er eine Vollmacht.

Die Mitberechtigung ist in § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG genannt. Dort wird gerade nicht zwischen Haupt- und weiterem Mitberechtigten unterschieden. Beide haben vollwertige Erlaubnisse und beide Erlaubnisse sind unabhängig voneinander zu betrachten. Die sind halt nur aus Praktikabilitätsgründen in ein und derselben Urkunde festgehalten.

Geschrieben (bearbeitet)

Wäre das dann nicht "vermachen"?

Das kommt darauf. Wenn es nur um einen einzelnen Gegenstand (oder auch mehrere, etwa alle Schußwaffen nebst Zubehör) geht, wird ein Vermächtnis ausgesetzt. Möchte man, daß der Erbe insgesamt in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, wird er als Erbe eingesetzt. Hat man Nachkommen, de aber im Gegensatz zum Neffen mit Waffen nichts am Hut haben oder sogar beim Gedankend aran Pickel bekommen, wird man den Neffen diesbezüglich als Vermächtnisnehmer einsetzen. Bei einem kinderlosen und unbeweibten Onkel ("Hagestolz" ;-) ) ist allerdings nicht unüblich, daß er seinen Lieblingsneffen als Erben einsetzt - dadurch wird er zum begehrten und geliebten Erbonkel, jedenfalls dann, wenn er diese Erbeinsetzung bereits zu Lebzeiten kommuniziert. Das WaffG privilegiert den Erben in gleicher Weise wie den Vermächtnisnehmer und ebenso sogar den nur von einer Auflage Begünstigsten (die Auflage bschwert den Erben, ist aber vom Begünstigten nicht einklagbar).

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Wenn ein Mitberechtigter verstorben ist und hierdurch eine "Umschreibung" erforderlich wird, so hat der andere Mitberechtigte dies i.d.R. nicht zurechenbar verursacht (es sei denn, er war der Mörder), so dass eine Gebührenerhebung unzulässig sein dürfte.

Du hast zwar "Umschreibung" apostrophiert, gleichwohl: Wie kommst Du auf diesen Begriff?

Geschrieben (bearbeitet)

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein VA solange wirksam, solange er nicht erledigt ist. Durch den Tod eines Erlaubnisinhabers erledigt sich dessen Besitzerlaubnis, da der Tote nicht mehr rechtsfähig und eine Rechtsnachfolge der Erben in die Erlaubnis nicht möglich ist (dafür gibt es die gesonderte Erben-WBK).

Das mit der Nicht-Rechtsnachfolge erschließt sich mir noch nicht so recht. Wo steht, daß die Erlaubnis nur für den ursprünglichen Inhaber gilt?

Falls es sich um eine höchstpersönliche Rechtstellung handelt (was mich nicht überraschen würde), müßte diese mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Nach § 46 sind erloschene Erlaubnisse zwar auch zurückzugeben. Diese Rückgabepflicht betrifft nach § 46 aber nur den Inhaber. Der ist aber tot. Sein Erbe oder "Mitinhaber" der Erlaubnis ist aber, wie Du ausgeführt hast, nicht Inhaber derselben Erlaubnis sondern einer eigenen Erlaubnis. Auch wird die "Gesamterlaubnis" in Bezug auf den anderen ja nicht unrichtig, denn sie besteht ja rechtlich aus zwei Erlaubnissen - und bezogen auf den anderen ist sie nach wie vor richtig.

Die Besitzerlaubnisse der übrigen Mitberechtigten bleiben hiervon allerdings unberührt, selbst wenn die als Hauptberechtigte eingetragene Person verstirbt.

Die WBK wird dann jedoch formal unrichtig, weil darin zugunsten des Toten ein durch VA gewährtes Recht eingetragen ist, welches nicht mehr besteht. Aus diesem Grund kann die Waffenbehörde die Erlaubnisurkunde zum Zwecke der Berichtigung derselben zurückverlangen (§§ 46 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 52 VwVfG).

§ 39 (3) Nr.1 ist nicht einschlägig, da kein Fall der Prüfung. Davon abgesehen:

Du sprichst die Erlaubnisurkunde an. Wie sehen diese gemeinschaftlichen WBKen aus (ich habe noch nie eine gesehen): Sind sie für einen bestimmten Berechtigten ausgestellt, also etwa wenn zwei Berechtigte eingetragen sind einer als der "Begünstigste" irgenwie markiert, hervorgehoben. oder sind alle Ausfertigungen gleich, können also von den Berechtigten frei getauscht werden?

Bearbeitet von MarkF
  • 2 Monate später...
Geschrieben

Nochmals zur Klarstellung: § 20 WaffG ist erst nach dem Tode eines Waffenbesitzers anwendbar (dann bitte unbedingt die Monatsfrist beachten, die für die Erben mit dem Todestag bzw. für die Vermächtnisnehmer mit Inbesitznahme der Waffen zu laufen beginnt).

Zu Lebzeiten kann man nur als Berechtigte/r erwerben. Daneben noch kurzfristig als Finder, aber das ist eine andere Geschichte.

Geschrieben
Sachbearbeiter schrieb am 23 Dez 2014 - 10:43:

Nochmals zur Klarstellung: § 20 WaffG ist erst nach dem Tode eines Waffenbesitzers anwendbar (dann bitte unbedingt die Monatsfrist beachten, die für die Erben mit dem Todestag bzw. für die Vermächtnisnehmer mit Inbesitznahme der Waffen zu laufen beginnt).

Schau Dir den §20 nochmal genau an, was die Monatsfrist für die Erben betrifft.

Geschrieben

Nochmals zur Klarstellung: § 20 WaffG ist erst nach dem Tode eines Waffenbesitzers anwendbar (dann bitte unbedingt die Monatsfrist beachten, die für die Erben mit dem Todestag bzw. für die Vermächtnisnehmer mit Inbesitznahme der Waffen zu laufen beginnt).

Das ist so nicht richtig. Für den Vermächtnisnehmer o.ä. ist zwar der Zeitpunkt der Inbesitznahme bzw. Besitzerhalt maßgeblich. Beim Erben aber erst mit Ablauf der Audsschlagungsfrist bzw. mit Annahme UND Zugriffsmöglichkeit. Wenn bspw. die Wohnung, in der der Tresor ist, polizeilich versiegelt wurde oder sich die Waffen in Polizeigewahrsam/Asservatenkammer befinden, kann die Frist erst mit Herausgabe an den Erben laufen.

Geschrieben

Die Möglichkeit zum Zugriff sowie die Kenntnis des Erbfalls habe ich vorausgesetzt. Eine Versiegelung ist nicht gerade der Normalfall. Der Hinweis auf die Ausschlagungsfrist ist richtig - sie beträgt sechs Wochen, wenn der Erbe im Ausland wohnt sogar sechs Monate.

Ansonsten empfehle ich zum Thema Erbschaftsannahme diesen Link: http://www.testamentsregister.de/nachlass-und-erbe/annahme/

Geschrieben

Eine Versiegelung ist nicht gerade der Normalfall.

Naja ... wann wird versiegelt? Bei gewaltsamem Tod, zumeist Selbstmord mit Waffen. Wer hat solche zuhause? Waffenbesitzer. Man darf davon ausgehen, daß ein erheblicher Anteil der Wohnungsversiegelungen gerade beim Tod (Selbstmord) von LWB anfällt.

  • 4 Wochen später...

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