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IGNORED

Urteil: 2-Schuss-Begrenzung für Jäger rechtswidrig


2nd_Amendment

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Ist ja schön für MP%, nur ist es eben nur eine Einzelfallenscheidung, eine Bayerische Behörde ist interessiert es einen feuchten Kehricht was ein Gericht in NRW entscheidet. Die herrschende Euphorie kann ich demnach nicht teilen.

Die werden es aber nicht auf einen erneuten Prozess ankommen lassen, wenn das schon entschieden wurde - so dumm sind die ja auch nicht!

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Edle Sache, ganz große Klasse! Meinen tiefsten Respekt :clapping::clapping::clapping:

Mich interessiert doch noch eine Sache. Es gibt ja auch noch viele Selbstladeflinten und ein paar spezielle Selbstladebüchsen mit Röhrenmagazin, was eben nicht "üblicherweise austauschbar" ist.

Möglicherweise ist es zulässig, bei der Waffenart, wie es die vom Beklagten vorgenommene Eintragung zeigt, weiter mit Blick auf die Art des Laufs und der damit korrespondierenden Munition zwischen Flinten und Büchsen zu differenzieren, auch wenn diese Differenzierung in der zuvor genannten Anlage nicht vorgenommen wird. Ferner mag sich aus der Begriffsbestimmung zu Einzelladerwaffen unter Nr. 2.4, die unter anderem auf das Fehlen eines Magazins abstellt, im Umkehrschluss ableiten lassen, dass Voll- und Halbautomaten im Sinne der Nr. 2.2 üblicherweise ein Magazin haben. Dies führt jedoch waffenrechtlich nicht dazu, dass es unterschiedliche, über die Magazinkapazität bestimmte (Unter-)Arten von Voll- und Halbautomaten gibt. Da bei diesen Waffen die Magazine typischerweise auswechselbar sind und dementsprechend eine konkrete Waffe ebenso wie die Waffenart mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität verwendet werden kann, betrifft die Magazinkapazität - wie oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG bereits ausgeführt - die Verwendung der Waffe, jedoch nicht die Waffenart. Dadurch, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG die Verwendung von Halbautomaten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, bei der Jagdausübung in Gestalt des Schießens auf Wild verbietet, entsteht waffenrechtlich auch keine neue oder eigenständige Waffenart "Halbautomat mit 2-Schuss-Magazin", die entsprechend eingetragen werden könnte (oder müsste).

Ich habe mit meinem juristisch wenig geschulten Auge nur den zitierten Bereich bzgl. Flinten gefunden. Kann mir da jemand was dazu sagen?

Beste Grüße

empty8sh

Bearbeitet von Empty8sh
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Ist ja schön für MP%, nur ist es eben nur eine Einzelfallenscheidung, eine Bayerische Behörde ist interessiert es einen feuchten Kehricht was ein Gericht in NRW entscheidet. ..

Das ist zwar prinzipiell richtig, aber wenn man so argumentiert wie im vorliegenden Urteil, sieht das Gericht schonmal wie man argumentieren kann.

Gibt es denn Jäger in Bayern, die einen derartigen Eintrag haben?

Im allgemeinen ist man hierzulande etwas lockerer drauf als NRW.

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Es fehlen für das erfolgreiche Crowdfunding nur noch wenige Mitglieder:

https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/aktuelle-kurznachrichten

Gerade im Hinblick auf das hier erfochtene Urteil erhält die Mitgliedschaft besondere Bedeutung.-

Kostenlose Beratung bei der Kanzlei Pötzl. Langenberg und Kollegen!

Also, los ...!

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Gibt es denn Jäger in Bayern, die einen derartigen Eintrag haben?

.

Ich habe damals, bei der Eintragung meiner ersten Selbstladebüchse bei meiner (bayerischen) Behörde gefragt, wie sie das handhabt. Der SAB hat "bis zum Innenministerium" telefoniert und die Antwort bekommen, dass die Benutzung von größeren Magazinen auf dem Schießstand problemlos wäre (Schießstandregeln und Sportordnung natürlich beachtet). Eine klare Antwort bzgl. Selbstladern mit festem Magazin habe ich nicht bekommen können.

Ich habe bei 3 SLBs keinen beschränkenden Eintrag, mir ist auch kein Kollege bekannt. Würde mich auch interessieren :)

Beste Grüße

empty8sh

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hat "bis zum Innenministerium" telefoniert und die Antwort bekommen,

Beste Grüße

empty8sh

Hallo

aus eigener Erfahrung gilt eine telefonische Aussage nichts. Rein gar nichts. Kurze Zeit später wird da jeder leugnen, die Aussage getätigt zu haben und das genaue Gegenteil wird behauptet. So geht es mir mit dem LKA NRW.

Steven

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Offenbar hat er ja keinen Eintrag in die WBK bekommen.

Hallo Heletz

richtig. Aber was glaubst du, wie schnell die nachträglich einen Eintrag reindrücken, wenn irgendwer vom BMI das so will. Und dann taugt die telefonische Aussage keinen Schuss Pulver. Die wird einfach geleugnet.

Steven

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Hallodas würde ich nicht unterschreiben.

Geld spielt da keine Rolle, ist ja nicht denen ihres.

Der Jurist aus dem Rechtsamt wird dem SB allerdings schnell aufs Dach steigen, wenn er immer wieder den gleichen Unsinn schreiben darf und vor Gericht gefragt wird, ob seine Einflussnahme in der Behörde trotz seiner Stellung tatsächlich so begrenzt ist.

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Das eine telefonische Auskunft auf Dauer nix zählt, ist mir bewusst. Bisher gab es aber auch noch keinerlei Probleme/Streitfälle. Es kann jedoch sein, dass sich etwas geändert hat, da die nun die Bezeichnungen aus dem NWR vorgegeben bekommen.

Ich bin gespannt, da ich in einer Woche eine Selbstladeflinte eintrage, mal schaun, was mich da erwartet. Sollte etwas Ungewöhnliches auftreten, gebe ich euch das weiter.

Beste Grüße

empty8sh

PS: Selbst auf Papier gedruckte Regeln, sind ja nicht immer was wert, wie man gerade beim WaffG schon oft erfahren musste. Insofern haste eh keine 100% Sicherheit.

Bearbeitet von Empty8sh
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Das ist zwar prinzipiell richtig, aber wenn man so argumentiert wie im vorliegenden Urteil, sieht das Gericht schonmal wie man argumentieren kann.

Gibt es denn Jäger in Bayern, die einen derartigen Eintrag haben?

Im allgemeinen ist man hierzulande etwas lockerer drauf als NRW.

Ein anderes Gericht kann ja wieder anders entscheiden, von daher ist bei einer erneuten Klage wieder alles offen.

Nein ich kenne keinen der einen solchen Eintrag hat, es hat mal geheißen bei der SLF kommt der rein (hatte ich glaub ich hier auch so gepostet), irgendwie aber dann doch nicht. Das war noch vor dem NWR, evtl. meinte er dass damit erst implementiert wird.

Grundsätzlich ist in Bayern das ganze auch nicht wirklich lockerer, z.B. hat man was gegen die sportliche Verwendung von auf jagdlichem Bedürfniss angeschafften Waffen zum sportlichen schießen. Die Aufbewahrung würde man auch gerne strenger regeln, z.B. soll ein Schrank unter 200kg grundsätzlich angedübelt werden, Wechselsysteme zählen aufbewahrungstechnisch als komplette Waffen usw.

Bei der Wiederladepappe startet man üblicherweise mit 10kg/5 Jahre, bei mehr als 20kg/5J beißt man auf Granit, da hat das Gewerbeaufsichtsamt die Hand drauf.

Beim Bleischrotverbot zur Jagd an Gewässern war man auch vorne mit dabei.

Bearbeitet von farmer3
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Diese Urteil stammt von einem OVG, das ist schonmal was, es gibt nur eine höhere Instanz, das Bundesverwaltungsgericht.

Eine Entscheidung dort ist für ALLE Bundesländer bindend. Sollte mein Sachbearbeiter ( EN-Kreis ) es darauf anlegen werde

ich diesen Weg beschreiten und weiterklagen. Das blöde daran ist, das es jahrelang dauert. Von der ersten Klageschrift bis jetzt sind fast 3 Jahre vergangen....

Übrigens sind nachträgliche Änderungen ( Begrenzungen ) in einer WBK lazt Verwaltungsgericht Köln-- NICHT ZULÄSSIG--

Ich würde dagegen SOFORT Widerspruch einlegen

Grüße

Frank

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Hallo

aus eigener Erfahrung gilt eine telefonische Aussage nichts. Rein gar nichts. Kurze Zeit später wird da jeder leugnen, die Aussage getätigt zu haben und das genaue Gegenteil wird behauptet. So geht es mir mit dem LKA NRW.

Steven

Das eine telefonische Auskunft auf Dauer nix zählt, ist mir bewusst. Bisher gab es aber auch noch keinerlei Probleme/Streitfälle. Es kann jedoch sein, dass sich etwas geändert hat, da die nun die Bezeichnungen aus dem NWR vorgegeben bekommen. ....

Beste Grüße

empty8sh ....

Was ist daran so ungewöhnlich. In jedem Kaufvertrag steht, dass mündliche Nebenabreden unwirksam ist?

Und beim Regelwerk zum NWR handelt es sich lediglich um eine Bedienungsanleitung zur Software ohne jede weitere rechtliche Wirkung!

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ähm

wer ist coltdragoon ?

Ich habe dieses Urteil herbeigeführt,

...

Frag mal deinen Kumpel.

Ich war der aus Düsseldorf und ich hätte es besser gefunden dies erst nach der rechtlichen Gültigkeit zu veröffenlichen.

Ich war nur ersten Instanz tätig, aber die Richterin hatte sich mit Münster verbunden.

Meine Behörde musste in der WBK streichen bis 2015.

Ich bekam drei Tage später einen Liebesbrief vom SB mich am 02.01.15 unaufgefordert einzufinden und den Zusatz dieses Mal in Spalte 9 wieder einzutragen.

Das kann er sich ohne weiteren Rechtszug jetzt von der Backe putzen.

Aber wie geschrieben die Diskussion wäre besser erst nach nach Rechtsgültigkeit geführt worden.

Ich bin da ein wenig "sauer" darüber [emoji17]

Klagt coltdragoon nicht dasselbe in Niedersachsen gerade durch?...

Nein, das war letzten Monat in NRW und das gleiche.

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Und beim Regelwerk zum NWR handelt es sich lediglich um eine Bedienungsanleitung zur Software ohne jede weitere rechtliche Wirkung!

Quatsch. Immer noch nicht das Vertragswerk gelesen?

Wer redet zudem von einer "Bedienungsanleitung"?

Selbstredend gibt es in Verwaltungen auch "Bedienungsnaleitungen" als verbindlich Vorschriften. SAP in der Personalverwaltung ist z.B. so ein Fall

Bearbeitet von Gast
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Übrigens sind nachträgliche Änderungen ( Begrenzungen ) in einer WBK lazt Verwaltungsgericht Köln-- NICHT ZULÄSSIG--

Ich würde dagegen SOFORT Widerspruch einlegen

Hallo Frank,

hast Du ein Aktenzeichen zu dem Urteil?

Ich kann im Moment keinen Widerspruch einlegen, da ich noch auf eine Entscheidung der Behörde warte. Das kann man ja später ändern.

Gruß

Bearbeitet von powder8
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