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IGNORED

Dauerfeuer beim Luftdruckgewehr?


nosler partition

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Habe ich schon mal in D an einer Kirmesschießbude gesehen und geschossen. War fest montiert und man konnte die Druckluftwaffe nur in einem gewissen Winkel bewegen (wohl um Unsinn vorzubeugen..).

Legal war es bestimmt nicht und ich kann mir auch nur schwer vorstellen, das der Schießbudenbetreiber eine Genehmigung dafür hatte...

Gruß

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Habe ich schon mal in D an einer Kirmesschießbude gesehen und geschossen. War fest montiert und man konnte die Druckluftwaffe nur in einem gewissen Winkel bewegen (wohl um Unsinn vorzubeugen..).

Legal war es bestimmt nicht und ich kann mir auch nur schwer vorstellen, das der Schießbudenbetreiber eine Genehmigung dafür hatte...

Gruß

sowas in der Art war mein Aufhänger - ich habe es letzte Woche auch hier gesehen, und sicher über 0.5 J (Blei-Rundkugel).

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Habe ich schon mal in D an einer Kirmesschießbude gesehen und geschossen. War fest montiert und man konnte die Druckluftwaffe nur in einem gewissen Winkel bewegen (wohl um Unsinn vorzubeugen..).

Legal war es bestimmt nicht und ich kann mir auch nur schwer vorstellen, das der Schießbudenbetreiber eine Genehmigung dafür hatte...

Gruß

Vor 2003 war es legal.

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Gabs in Brühl auf einem Dauer-Rummel in spaßigeren Zeiten...

Mit Stahlrundkugeln u. Pressluftschlauch an der Waffe mußte ein roter Stern aus einer Scheibe geschossen werden, war gar

nicht so einfach.

Nebenan waren wir Gast in einer Kaserne zum int. Polizeischießturnier.

Im kopenhagener Tivoli konnte man mit 22 kurz-Büchsen Spaß haben.

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Also mit verboten ist es nicht ganz so einfach.

§ 51 Abs. 1 WaffG verweist zuerst einmal auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. Eine Nummer 1.2.1 gibt es nicht.

Daher könnte die Vorschrift schon nicht bestimmt genug sein und eine Strafbarkeit entfallen.

Zusätzlich erfordert die Strafbarkeit, dass es sich um eine Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 handelt.

Da Luftdruckwaffen keine Patronenmunition verschießen, sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so dass keine Strafbarkeit gegeben ist.

Wie das aber mit dem beschussrechtlichen Teil aussieht (Stichwort: F-im-Fünfeck) kann ich nicht sagen.

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Also mit verboten ist es nicht ganz so einfach.

§ 51 Abs. 1 WaffG verweist zuerst einmal auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. Eine Nummer 1.2.1 gibt es nicht.

Daher könnte die Vorschrift schon nicht bestimmt genug sein und eine Strafbarkeit entfallen.

[...]

good catch! Da hat man 2008 bei der Novelle geschlampt.

Aber worauf willst du eigentlich hinaus?

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Ich möchte darauf hinaus, dass der Besitz - nach meiner Lesensart - nicht strafbar ist, wie weiter oben behauptet wurde und daher auch vollautoautomatische Schusswaffen über 0,5 Joule besessen und benutzt werden könnten (wie gesagt: Beschussrecht außen vor. Über 0,5 Joule brauchts natürlich das F im Fünfeck; ob das mit Vollauto zu erhalten wäre, weiß ich nicht).

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Also mit verboten ist es nicht ganz so einfach.

§ 51 Abs. 1 WaffG verweist zuerst einmal auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. Eine Nummer 1.2.1 gibt es nicht.

Daher könnte die Vorschrift schon nicht bestimmt genug sein und eine Strafbarkeit entfallen.

Zusätzlich erfordert die Strafbarkeit, dass es sich um eine Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 handelt.

Da Luftdruckwaffen keine Patronenmunition verschießen, sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so dass keine Strafbarkeit gegeben ist.

Wie das aber mit dem beschussrechtlichen Teil aussieht (Stichwort: F-im-Fünfeck) kann ich nicht sagen.

Du hast schon recht, dass bzgl. der Strafbarkeit beim Besitz von vollautomatischen Luftdruckwaffen wohl unbeabsichtigt was vergessen wurde.

Jedoch sind Vollautomaten grundsätzlich verboten, was die Gültigkeit des F im Fünfeck doch hinfällig machen sollte und somit zu einem anderen Straftatbestand führt, nämlich dem Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe. ( Ist schon spät .. vllt. hab ich das auch nicht ganz zu ende gedacht :-) )

Und selbst wenn der Besitz einer vollautomatischen Druckluftwaffe selbst nicht bestraft wird, da sich entsprechender Paragraph nur auf Feuerwaffen bezieht, so wird bei Privatpersonen sicherlich die Zuverlässigkeit in Frage gestellt ... und bei Schiessstandbetreibern, Händlern, o.Ä. die Lizenz auf dem Spiel stehen.

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[....]

Jedoch sind Vollautomaten grundsätzlich verboten, was die Gültigkeit des F im Fünfeck doch hinfällig machen sollte und somit zu einem anderen Straftatbestand führt, nämlich dem Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe. ( Ist schon spät .. vllt. hab ich das auch nicht ganz zu ende gedacht :-) )

Und selbst wenn der Besitz einer vollautomatischen Druckluftwaffe selbst nicht bestraft wird, da sich entsprechender Paragraph nur auf Feuerwaffen bezieht, so wird bei Privatpersonen sicherlich die Zuverlässigkeit in Frage gestellt ... und bei Schiessstandbetreibern, Händlern, o.Ä. die Lizenz auf dem Spiel stehen.

Ah, stimmt. Das hab ich wirklich übersehen. In Anlage 2 steht ja "Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: [...] Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder [...]".

Die Zuverlässigkeit könnte also futsch sein. Ist wirklich schon zu spät. :)

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Ich möchte darauf hinaus, dass der Besitz - nach meiner Lesensart - nicht strafbar ist, wie weiter oben behauptet wurde und daher auch vollautoautomatische Schusswaffen über 0,5 Joule besessen und benutzt werden könnten [...].

Zwischen strafbar und erlaubt ist aber ein weiter Raum. Selbst wenn es für vollautomatische Schusswaffen keine Strafvorschrift gäbe, wäre der Umgang damit noch lange nicht erlaubt.

Die §§ 1 und 2 WaffG definieren was Waffen sind (da fällt das vollautomatische Luftgewehr rein) und stellen jeglichen Umgang unter den Erlaubnisvorbehalt des Gesetzes. Kurz gesagt alles (jede Art des Umgangs) ist zunächst einmal nicht erlaubt, dann wird in den Anlagen unterschieden zwischen verboten, erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei und vom Gesetz ausgenommen. Das vollautomatische Luftgewehre unter "erlaubnisfrei" fallen ist prinzipiell möglich aber das muss ich erst nachlesen.

Was die möglichen Sanktionen angeht, da gibt es nicht nur den § 51 sondern auch die §§ 52, 52a und 53. In den § 52 fällt grundsätzlich alles rein, was nicht in den §§ 51, 52a und 53 spezieller erfasst wird. Das vollautomatische Luftgewehr fällt also vermutlich in den § 52, aber auch das müsste ich genau nachlesen - heute nicht.

Nach kurzem nachlesen ergibt sich:

Das vollautomatische Luftgewehr ist eine verbotene Waffe nach Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.2.1.1, es könnte (1) auch gleichzeitig eine Waffe sein, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, da die Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, in den Ziffern 1.1 und 1.2 nicht auf die Schussfolge abstellt.

zu (1) Jetzt müsste man prüfen ob ein vollautomatisches Lufgewehr überhaupt das Prüfzeichen F im Fünfeck erhalten kann und ob es "alte" oder "DDR-" Luftgewehre gibt, die vollautomatisch sind. Falls ja, hätten wir eine hübsche Regelungskonkurrenz. Die vollautomatischen Luftgewehre im "Al Capone Stil!" von der Kirmes, an die ich mich erinnere, sind jedenfalls erst nach 1970 aufgetaucht.

Bearbeitet von Godix
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Das Ding fällt wohl in Anlage 2 Abschnitt 1, nie in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und somit aus allen Strafvorschriften raus, weil § 51 WaffG nicht greift. Der Besitz ist verboten, wer damit erwischt wird verliert vermutlich seine Zuverlässigkeit (ich würde den gröblichen Verstoß glatt bejahen) aber Erwerb und Besitz sind wohl nicht strafbar, auch dann nicht wenn das Ding mehr als 7,5 Joule liefert. Wenn das Ding zusätzlich zu seinen Verbotseigenschaft auch die Bedingungen von Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, in den Ziffern 1.1 oder 1.2 erfüllt, dann ist der Erwerb und Besitz nach einer Vorschrift verboten und nach einer anderen erlaubnisfrei. Bevor nun einer losläuft sich sowas zubesorgen sollte er einen Anwalt befragen und die Beratung gut dokumentieren.

Kudos für iVm :appl:

Bearbeitet von Godix
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Ich möchte darauf hinaus, dass der Besitz - nach meiner Lesensart - nicht strafbar ist, wie weiter oben behauptet wurde [...]

Ein wenig Wssser muss ich Dir doch noch in den Wein schütten. weiter oben hat keiner von Strafbarkeit geschrieben, nur die Legalität wurde bezweifelt - zu Recht. ;)

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Das Ding fällt wohl in Anlage 2 Abschnitt 1, nie in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und somit aus allen Strafvorschriften raus, weil § 51 WaffG nicht greift. Der Besitz ist verboten, wer damit erwischt wird verliert vermutlich seine Zuverlässigkeit (ich würde den gröblichen Verstoß glatt bejahen) aber Erwerb und Besitz sind wohl nicht strafbar, auch dann nicht wenn das Ding mehr als 7,5 Joule liefert. Wenn das Ding zusätzlich zu seinen Verbotseigenschaft auch die Bedingungen von Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, in den Ziffern 1.1 oder 1.2 erfüllt, dann ist der Erwerb und Besitz nach einer Vorschrift verboten und nach einer anderen erlaubnisfrei.

Was für ein klares, für den Bürger nachvollziehbares Waffenrecht wir doch haben.

:good:

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Muss echt mal schauen das ich bei Egun auch so ein "Luftdruckgewehr " bekomme. Denke da reicht der normale Luftdruck um die Kartuschen zu füllen. Und man muss nicht immer an den Kompressor, wie bei einem "Druckluftgewehr " . :rofl:

Hahaha, ich kann nicht mehr, Brüller, noch nie dagewesen!

Nee, im Ernst, die ersten Male ist sowas ja ganz witzig, aber irgendwann nervts.

Das wird nur noch von den Zweizeiler-uraltwitzen im Witzethreat getoppt.

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  • 3 Wochen später...

[...]

Die Autoren sehen die Zuverlässigkeit sogar gar nicht gefährdet.

Weil die Autoren völlig übersehen, das § 5 Absatz 2 Ziffer 5 eben nicht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit abstellt und eine Zuwiderhandlung gegen das Umgangsverbot mit vollautomatischen Airsoft oder sonstigen Kaltgaswaffen ist und bleibt ein Verstoß gegen das WaffG. Ein Blick auf die Problematik bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften - sprich die Verweigerung einer Aufbewahrungskontrolle - hätte genügt um festzustellen, dass man auch ganz ohne Straftat und OWi die Zuverlässigkeit verlieren kann.

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